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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)

Fernwärmestreit vor Gericht

Von Leonora Holling

(17. Januar 2020) Fernwärme ist ein Energieträger, der die Energiewende voranbringen könnte. Allerdings gerät die Fernwärme seit Jahren zunehmend wegen überhöhter Preise einzelner Versorger in die Schlagzeilen. So auch in Leverkusen, wo in einem Neubaugebiet besonders sparsame Einfamilienhäuser errichtet wurden, die aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen dem Bauträger und dem örtlichen Energieversorger mittels Nahwärme versorgt werden. Für die Hauskäufer erschien dies auch kein Pferdefuß zu sein: Die seitens des Versorgers vor Vertragsschluss mitgeteilten Anschluss- und Arbeitspreise waren nur wenig teurer als eine vergleichbare Erdgas-Brennwertheizung.

507 Neubaugebiet mit Fernwärme / Foto: Countrypixel / stock.adobe.com

Nach dem Bezug der Häuser traf es die Bewohner der Neubausiedlung jedoch wie ein Schlag: Die tatsächlichen Kosten der Versorgung überstiegen die erwarteten Summen um mehr als das Doppelte. Wie sich herausstellte, berechnete der Versorger den Anschlusswert nicht nach dem tatsächlichen Wärmebedarf der Effizienzhäuser, sondern pauschal mit einer Anschlussleistung von 8 kW. Der Einwand der Hausbewohner, dass dieser hohe Anschlusswert für die Sparhäuser vollkommen überdimensioniert ist, interessierte den Versorger nicht. Der Versorger bestand auf die Zahlung der überhöhten Rechnungen.

Der Bund der Energieverbraucher unterstützt eine Klage von betroffenen Verbrauchern, die den örtlichen Wärmemonopolisten zur Korrektur der überhöhten Anschlusswerte sowie zur Berechnung von angemessenen Preisen für die Wärme zwingen wollen. Das Verfahren ist beim Landgericht Köln anhängig (Az. 26 O 169/19). In der mündlichen Verhandlung am 4. November 2019 erschien neben dem Energieversorger auch der Vertreter des Bauträgers, dem der Versorger seinerseits den Streit verkündet hatte. Denn der Versorger behauptet, der Bauträger habe den Anschlusswert von 8 kW angefordert und er selbst trage keine Schuld an der zu hohen Anschlussleistung und Netzdimensionierung. Der Bauträger wiederum verwies darauf, dass die Angabe der pauschalen 8 kW den Versorger nicht von seiner Verpflichtung freigestellt hätte, den Anschlusswert im Einzelfall auf Plausibilität zu prüfen.

Den Kaufinteressenten war jedoch vorab nicht bekannt, dass pauschal 8 kW Anschlussleistung vorgegeben werden. Im Rahmen des Abschlusses des Hauskaufvertrages wurde vom Bauträger keine Anschlussleistung mitgeteilt. Die Hauskäufer wurden lediglich darüber informiert, dass die Ermittlung der benötigten Anschlussleistung seitens des Versorgers erfolge.

Anfang Dezember wird das Landgericht Köln mitteilen, wie es weiter in diesem Rechtsstreit verfahren will. Sollten Sie als Mitglied im Bund der Energieverbraucher ebenfalls von überhöhten Fernwärme-Anschlusswerten betroffen sein, können Sie sich an den Verein wenden.

letzte Änderung: 24.06.2022