ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)

Archiv: Energierechtsnovelle 2004/2005: Teil 1

Archiv2-web

Zum Archiv: Energierechtsnovelle 2004/2005 - Teil 2

Verordnungsentwürfe und Bundesrats-Ausschussempfehlungen

Hier gibt es aktuelle Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums der Stromnetzzugangsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung.

Verordnungsentwürfe und Bundesrats-Ausschussempfehlungen

(17. September 2004) Mittlerweile gibt es aktuelle Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums der StromnetzzugangsverordnungDownload StromNetzzugangsverordnung 13.09.04 und der StromnetzentgeltverordnungDownload Stromnetzentgeltverordnung. Die beteiligten Bundesratsausschüsse haben eine gemeinsame Empfehlung vom 15.0904 verabschiedet (Bundesratsdrucksache 613/1/04), die vom Bundesratsplenum am 24. September behandelt wird.

Download Empfehlung der Bundesratsaussch.

Der Bundestag wird das Gesetz am 21. Oktober in erster Lesung behandeln. Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages wird das Gesetz auf seiner Sitzung am 27. Oktober besprechen. Eine öffentliche Anhörung ist für Ende November geplant.

Bundesrat für mehr Kontrolle

Die Bundesländer stimmten in einem Bundesrats-Ausschuss demAntrag Hessens zu, im EnWG eine Vorab-Genehmigung für dieEntgelte festzuschreiben. Die Regierungsnovelle geht bislang nurvon einer nachträglichen Kontrolle aus.

Bundesrat für mehr Kontrolle

(6. September 2004) - Die Bundesländer stimmten in einem Bundesrats-Ausschuss dem Antrag Hessens zu, im EnWG eine Vorab-Genehmigung für die Entgelte festzuschreiben. Die Regierungsnovelle geht bislang nur von einer nachträglichen Kontrolle aus.

Außerdem sollen die Länder mehr Einfluss auf die Entgeltgestaltung bekommen und neben der Bundesregulierungsbehörde für Strom, Gas, Telekommunikation und Post auch Landesregulierungsbehörden für die Verteilernetze in ihrem Einzugsgebiet zuständig sein. Am 9. September befasst sich der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates erneut mit dem Thema, bevor dann das Plenum am 24. September über den Gesetzentwurf entscheidet.

Energiewirtschaftsgesetz

Textfassung des Kabinettsbeschlusses vom 28.Juli 2004

Energiewirtschaftsgesetz: Textfassung des Kabinettsbeschlusses vom 28.Juli 2004

(29. Juli 2004)

download EnWG Kabinettsbeschluss 28.7.04 

Strom kostet Durchschnittshaushalt 100 Euro zu viel

Es ist lange her. Liberalisierung des Strommarkts hieß 1999das Schlagwort. Energieversorger warben mit millionenschwerenKampagnen für ihren Billigstrom, ganz normale Menschen wagtenden Wechsel...

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Strom kostet Durchschnittshaushalt 100 Euro zu viel

(28. Juli 2004) Berlin (AP) Es ist lange her. Liberalisierung des Strommarkts hieß 1999 das Schlagwort. Energieversorger warben mit millionenschweren Kampagnen für ihren Billigstrom, ganz normale Menschen wagten den Wechsel, und die frisch gekürte rot-grüne Koalition freute sich über sinkende Strompreise - die sie schmerzfrei mit neuen staatlichen Abgaben und Umlagen belegen konnte.

Fünf Jahre später ist alles anders. Von Billigstrom und Wechselmanie spricht längst niemand mehr. Elektrizität ist mit gut 17 Cent je Kilowattstunde für Privatleute teurer als vor der Freigabe des Markts, und auch die Industrie ächzt. «Der Wettbewerb ist weitgehend zum Erliegen gekommen», sagt Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher. Der Durchschnittshaushalt zahlt deshalb nach seiner Schätzung rund 100 Euro im Jahr zu viel für Strom, beim Gas seien die Preise noch stärker überzogen.

Vor diesem Hintergrund leitet Wirtschaftsminister Wolfgang Clement, nun die politische Kehrtwende ein. Nachdem jahrelang die Energieversorger die Regeln für den Strom- und Gasmarkt selbst aushandeln durften, soll ihnen nun eine staatliche Aufsicht auf die Finger schauen. Ziel des neuen Energiewirtschaftsgesetzes sind sinkende Preise für die Netzdurchleitung, wie Clement am Mittwoch bei der Vorstellung des Vorhabens sagte. Dies erst ermöglicht es einem Stromanbieter, Kunden preiswert über das Netz eines Konkurrenten zu beliefern. Folge sollen dann auch sinkende Strompreise sein.

Das ist auch soweit unumstritten. Bis auf die Energieversorger selbst hält ein breites politisches Spektrum die staatliche Aufsicht, die künftig die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übernehmen soll, für unerlässlich. Mit seiner Ausgestaltung der Kontrollinstanz, die im übrigen auch die EU-Kommission von Deutschland verlangt, hat der Wirtschaftsminister aber für erheblichen Widerspruch gesorgt.

Clement setzt auf eine «schlanke Regulierung». Die Behörde soll eine Art Richtwert für die Netzentgelte erarbeiten, an den sich die 1.700 Netzbetreiber halten sollen. Verlangt ein Betreiber deutlich mehr für die Durchleitung des Stroms von Konkurrenten, soll die Aufsicht im Nachhinein tätig werden. Clement spricht von einer «wirksamen ex-post-Missbrauchsaufsicht».

Verbraucherschützer wie auch die Union halten dies für völlig unzureichend. Sie fordern unisono, die Netzbetreiber - de facto sind das vor allem die großen Energieversorger - sollten sich ihre Preise vorab von der Aufsicht genehmigen lassen. Nur so werde der Markt wirklich in Schwung kommen, nur so würden die Preise sinken. So verweist Energieexperte Peters darauf, dass dieser Mechanismus bei den Telefongebühren auch gewirkt habe.

Clements Argument, eine Vorabgenehmigung wäre wegen der vielen Anbieter nicht zu bewältigen, lässt Peters nicht gelten. «Das ist ziemlicher Blödsinn», sagt der Vorsitzende des Energienutzerverbands, der sich als Interessenvertreter von Privatleuten und kleinen Unternehmen versteht. So könnte die Behörde aus seiner Sicht einen Maximalpreis festlegen, der für alle gelten würde.

Tatsächlich sei Clement den Interessen der Versorgungswirtschaft weitgehend gefolgt, kritisiert Peters. «Und nichts fürchten die Versorger so, wie den Wettbewerb», der die derzeit hohen Gewinne schmälern würde, meint der Verbandschef. «Der Leidtragende ist der Kunde.»

Clement argumentiert auch, dass ein Strom- und Gasnetz wie das der Bundesrepublik, das gut in Schuss gehalten werden muss, eben «seinen Preis» habe. Die Versorgungssicherheit sei von «außerordentlich großer Bedeutung». Denn jeder Blackout würde Milliardenschäden anrichten. Auch hier widerspricht Peters. Die Netzbetreiber nähmen jährlich 18 bis 20 Milliarden Euro an Entgelten ein, doch nur ein bis zwei Milliarden würden in das Netz investiert.

Peters und andere Verbraucherschützer setzen nun vor allem auf die Union, die im Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmen muss. Sie könnte im Vermittlungsverfahren noch eine Änderung an Clements Plänen durchsetzen, mutmaßt der Verbandschef.

Stromregulierer kommt am 28. Juli ins Kabinett

Wie gutinformierte Quellen berichten, wird das Gesetz zurRegulierung der Strom- und Gasmärkte(Energiewirtschaftsgesetz) am 28. Juli 2004 im Bundeskabinettbehandelt.

Stromregulierer kommt am 28. Juli ins Kabinett

(23. Juli 2004) - Wie gutinformierte Quellen berichten, wird das Gesetz zur Regulierung der Strom- und Gasmärkte (Energiewirtschaftsgesetz) am 28. Juli 2004 im Bundeskabinett behandelt. Vorangegangen war eine Grundsatzeinigung zwischen Wirtschafts- und Umweltressort am 26. Juni bei einem Gespräch im Bundeskanzleramt. Sollte der Gesetzentwurf am 28. Juli vom Kabinett verabschiedet werden, dann könnte der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 24. September über das Gesetz beraten. Denn um Zeit zu sparen soll das Gesetz parallel in den Bundestag und den Bundesrat eingebracht werden.

Der Bund der Energieverbraucher hatte bereits vergangene Woche wegen der verspäteten Umsetzung der Brüsseler Richtlinien in Deutschland Beschwerde eingereicht, weil die Verbraucher die Leidtragenden dieser Verzögerung sind.

Aufbaustab statt Regulierer

Am 1. Juli 2004 nahm der "Aufbaustab Energieregulierung" bei derRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)seine Arbeit auf.

Aufbaustab statt Regulierer

(19. Juli 2004) - Am 1. Juli 2004 nahm der "Aufbaustab Energieregulierung" bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) seine Arbeit auf. Er soll im Vorfeld der Aufgabenzuweisung gewährleisten, dass die Behörde mit Inkrafttreten der EnWG-Novelle voll funktionsfähig ist.

Bis zum Inkrafttreten stehen mit dem Bundeskartellamt, den Landeskartell- und Energieaufsichtsbehörden weiter die Aufsichtsinstrumente zur Verfügung, die sich aus dem geltenden EnWG und dem Kartellrecht ergeben, so die RegTP, die auf europäischer Ebene mitarbeitet und z.B. an Sitzungen der beratenden Energieregulatorengruppe teilnimmt.

Länder fordern Anreizregulierung

Alle leitungsgebundenen Wirtschaftszweige müssten gebündeltund durch eine unabhängige Institution im Stile der DeutschenBundesbank reguliert werden, forderte Hanspeter Georgi, Ministerfür Wirtschaft des Saarlandes.

Länder fordern Anreizregulierung

(17. Juli 2004) - Alle leitungsgebundenen Wirtschaftszweige müssten gebündelt und durch eine unabhängige Institution im Stile der Deutschen Bundesbank reguliert werden, forderte Hanspeter Georgi, Minister für Wirtschaft des Saarlandes auf einem energiepolitischen Abend Mitte Juni in Berlin. Das berichtete die Zeitung E&M.

"Wir brauchen nicht für jeden Wirtschaftszweig einen eigenen Regulator", so Georgi. Der Politiker zeigte sich unzufrieden mit dem vorliegenden Entwurf der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser werde in der jetzigen Fassung von den Bundesländern "jedenfalls in den Vermittlungsausschuss" verwiesen, kündigte Georgi an. Die Kernforderungen der Bundesländer wie Anreizregulierung, Vergleichsmarktkonzept und Finanzierungsregelung würden mit großer Wahrscheinlichkeit in die Bundesratsempfehlungen einfließen. Der saarländische Wirtschaftsminister empfahl, bei der Novellierung mit größter Sorgfalt vorzugehen. "Wir haben für 17 Verordnungsvorschriften sechs Monate Zeit, das ist eigentlich viel zu wenig", warnte Georgi vor "Schnellschüssen". Ursprünglich sollte der Entwurf des novellierten EnWG auf der Kabinettssitzung am 16. Juni beschlossen werden und die parlamentarischen Gremien bis zur Sommerpause passieren. Inzwischen hat das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) die entsprechenden Termine auf Jahresende 2004 verschoben.

Die derzeitigen Positionen der Bundesländer zur EnWG-Novelle, unabhängig von A- und B-Ländern, beschrieb Georgi wie folgt: Zehn Länder befürworten eine sachgerechte Aufteilung der Vollzugskompetenzen sowie arbeitsteilige Unbundling-Prüfung und Netzregulierung durch REGTP und Länderbehörden. 15 Länder votieren für die Stärkung des Vergleichsmarktprinzips sowie Anreizregulierung. Bereits vier Bundesländer wollen nach einer Übergangsphase eine ex ante-Entgeltregulie-rung einführen und den Grundver-sorger von der Kommune bestimmen lassen. Nach Meinung von 16 Landesfürsten sollen durch den Regulierer nicht durch Beiträge, sondern gebührenpflichtiges Verwaltungshandeln finanziert werden. Schließlich votieren 15 Länder für eine Übergangsphase zwischen Tarifgenehmigungspflicht und besonderer Missbrauchsaufsicht.

Bundesregierung verzögert Strom- und Gasmarktregulierung

Der Bund der Energieverbraucher hat heute in Brüssel Beschwerde gegen die Bundesrepublik eingereicht, weil sie bisher die Netztarife für Strom und Gas nicht kontrolliert hat.

Bundesregierung verzögert Strom- und Gasmarktregulierung
Verbraucherverband legt Beschwerde in Brüssel ein

(16. Juli 2004) - Der Bund der Energieverbraucher hat heute in Brüssel Beschwerde gegen die Bundesrepublik eingereicht, weil sie bisher die Netztarife für Strom und Gas nicht kontrolliert hat. Spätestens am 1. Juli hätte es nach den EU-Richtlinien auch in Deutschland eine Regulierungsbehörde geben müssen.  "Den Verbrauchern entstehen durch überhöhte Strom- und Gaspreise Verluste von monatlich einer Milliarde Euro", beklagt sich der Vereinsvorsitzende Aribert Peters in Brüssel.

Die Bundesregierung hätte mehr als zwei Jahre Zeit zur Einführung einer Regulierung gehabt, bisher gebe es aber noch nicht einmal einen Beschluss der Bundesregierung dazu. Ein weiteres Jahr vergehe voraussichtlich, bis ein entsprechendes Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert habe und in Kraft treten könne. Die Verbraucher beschweren sich in Brüssel über diese bewußte Verzögerung bis hin zum Rechtsbruch zum Vorteil der Energieversorger.

Keine schnelle Verbesserung durch EnWG

Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamts, bedauerte dieVerzögerung beim Start des Energieregulierers.

Keine schnelle Verbesserung durch EnWG

(5. Juli 2004) - Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamts, bedauerte die Verzögerung beim Start des Energieregulierers. Es sei keine schnelle und fühlbare Verbesserung der Wettbewerbssituation auf dem deutschen Strom- und Gasmarkt zu erwarten.

Die EU-Beschleunigungsrichtlinie sei nicht fristgerecht zum 1. Juli in deutsches Recht umgesetzt worden, bislang gebe es nur einen Ministeriumsentwurf mit vielen weißen Flecken. Bei Haushaltskunden sei auch gut fünf Jahre nach Marktöffnung der Wettbewerb kaum entwickelt. Dem neuen Regulierer fehle noch die rechtliche Basis, so Böge.

Auch die vom Kartellamt weiter zu verfolgende Missbrauchsaufsicht brauche bessere Instrumentarien. Das Fehlen des neuen EnWG und der Verordnungen, insbesondere zum Netzzugang und zur Entgeltkalkulation, sei daher eine unbefriedigende Lücke.

Er begrüßte, dass bei den Entgelten mittelfristig eine Anreizregulierung komme, die Kosten für die Durchleitung dürften auch aber nicht so weit sinken, dass sich Investitionen für die Netzbetreiber nicht mehr lohnten. Es gehe um die Sicherung angemessener Entgelte unter Ausschaltung von Missbrauch.

Deutsche Strompreise auf Rekordniveau: Regulierungsbehördelässt auf sich warten

Edda Müller: "Für Clement sind global player wichtigerals die Verbraucher in Deutschland"

Deutsche Strompreise auf Rekordniveau: Regulierungsbehörde lässt auf sich warten

Edda Müller: "Für Clement sind global player wichtiger als die Verbraucher in Deutschland"

(28. Juni 2004) - Die deutschen Verbraucher werden weiterhin mit europäischen Spitzenpreisen beim Strom aufgrund mangelnden Wettbewerbs rechnen müssen. Die erneute Verschiebung einer Regulierungsbehörde für den Energiemarkt verschafft den marktbeherrschenden Stromkonzernen einen weiteren Aufschub ‑ zu Lasten der privaten Haushaltskunden. "Um die Selbstbedienung der Stromkonzerne zu stoppen, brauchen wir endlich eine neue Kalkulationsgrundlage zur Festlegung angemessener Netzentgelte", sagte Prof. Dr. Edda Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Und wir brauchen eine Regulierungsbehörde mit Biss."

Deutschland ist mit der Umsetzung der EU-Richtlinie im Verzug, die bis zum 1. Juli die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt verlangt. Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetz und Verordnungen zur Einrichtung des Regulierers sind bisher nicht zustandegekommen.

Kaum noch Investitionen in die Netze

Die Liberalisierung der Energiemärkte in Deutschland hat zu einer wettbewerbsfeindlichen Konzentration der Märkte geführt. Die großen Konzerne E.ON und RWE beherrschen allein etwa zwei Drittel des Marktes Zusammen mit Vattenfall und ENBW sind 90 Prozent des Marktes in der Hand von nur vier Unternehmen. Die Haushaltskunden zahlen für ihren Strom mit etwa 18 Cent pro kWh einen Spitzenpreis im europäischen Vergleich. Rund 8 Cent pro kWh entfallen dabei allein auf die Netznutzungsentgelte, was im europäischen Vergleich ebenfalls einen Spitzenwert bedeutet. Gleichzeitig gingen die Investitionen in die Netze in den letzten beiden Jahren auf nur noch etwa zwei Milliarden Euro oder etwa zehn Prozent der Netzerlöse zurück.

Vergleicht man die heutigen Netznutzungsentgelte mit denen vor der Liberalisierung, so haben sich die Netzentgelte für Haushaltskunden und kleine Gewerbetreibende mehr als verdoppelt. Die Entgelte für Industriestrom sind dagegen kaum gestiegen. "Die Haushalte in Deutschland zahlen fünf Milliarden Euro zuviel für ihren Strom", so Edda Müller. Den überhöhten Preisen stehen Spitzengewinne der ehemaligen Versorgungsunternehmen und hohe Dividendenzahlungen gegenüber.

Den Angelpunkt für fehlenden Wettbewerb und überhöhte Preise bilden die von den Netzbetreibern verlangten Entgelte für die Nutzung ihres Netzmonopols. Die Politik hat dieser Praxis bislang tatenlos zugesehen, eine wirksame Regulierung fand bisher nicht statt. Im Vordergrund stand das industriepolitische Ziel, mit E.ON und RWE zwei starke deutsche Unternehmen auf dem europäischen Energiemarkt zu fördern. "Für Herrn Clement zählen die global player offenbar mehr als die Verbraucher und der Mittelstand", kritisierte Edda Müller.

Sonderbare Rechnung der Stromkonzerne

Vor dem Hintergrund der gescheiterten Liberalisierung der Energiemärkte fordert der vzbv, dass eine gesetzliche Vorgabe für die Kalkulation angemessener Netzentgelte geschaffen wird. Der gegenwärtig angewandte Kalkulationsleitfaden enthält zahlreiche nicht nachvollziehbare Elemente. So können Netzbetreiber in ihre Kalkulation Gewerbesteuer einrechnen, selbst wenn das Unternehmen unter Ausschöpfung der steuerrechtlichen Möglichkeiten gar keine Gewerbesteuer bezahlt. Den Netzbetreibern wird ein Wagniszuschlag für das unternehmerische Risiko zugestanden - und das obwohl es sich bei dem Netzbetrieb um ein natürliches Monopol für ein unverzichtbares Gut handelt. Die Festlegung der Netzentgelte durch die Netzbetreiber erfolgt auf der Grundlage einer Prognose. Irrt sich der Netzbetreiber zu seinen Gunsten, kann er den Gewinn behalten und muss ihn dem Kunden nicht etwa im Folgejahr gutschreiben. "Solche Rechnungen zu Lasten der Verbraucher müssen künftig gesetzlich ausgeschlossen sein", so vzbv-Vorstand Edda Müller.

Zudem fordert der vzbv die schnelle Einrichtung einer Regulierungsbehörde mit effektiven Kompetenzen. Die Regulierungsbehörde müsse die Kompetenz haben, die Effizienz der Netzbetreiber zu analysieren und die Netzentgelte zu kappen. Zu den notwendigen Kompetenzen zählt vor allem auch die vorherige Genehmigung der von den Stromkonzernen verlangten Entgelte für die Nutzung ihrer Stromnetze. Zustimmung bekommt der vzbv dabei aus den Bundesländern, die zum Teil den vorgesehenen Wegfall der Genehmigungspflicht für allgemeinen Stromtarife kritisieren.

Neue Fassung des Gesetzentwurfs vom 23. Juni 2004 - Ressorteinigungnicht absehbar

Hier finden Sie die Fassung des Entwurf desEnergiewirtschaftsgesetzes.

Neue Fassung des Gesetzentwurfs vom 23. Juni 2004 - Ressorteinigung nicht absehbar

(23. Juni 2004) - Es gibt eine Fassung des Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes: Download EnWG Entwurf v. 23. Juni 2004

Man darf es dem Erfolg unserer Lobbyarbeit zurechnen, dass nun der Verbraucherschutz in den Rang der Gesetzesziele erhoben wurde.

Auch in der gestern stattgefundenen Besprechnung der Staatssekretäre des Wirtschafts- und des Umweltministeriums kam es zu keiner Einigung. Über wichtige Positionen konnte kein Einvernehmen hergestellt werden. Damit ist wieder einmal der bisherige Zeitplan obsolet geworden, der eine Einbringung in Bundestag und Bundesrat noch vor der Sommerpause vorsah. Es ist derzeit mehr als ungewiss, ob der Entwurf noch vor den Sommerferien vom Kabinett beschlossen werden kann. Wahrscheinlicher ist ein sich in den Herbst hinziehender Streit.  

Die Rolle einer Regulierungsbehörde als Konfliktlöser

Vortrag von Matthias Kurth, Präsident derRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, am11. Mai 2004.

Die Rolle einer Regulierungsbehörde als Konfliktlöser

(13. Juni 2004) Vortrag von Matthias Kurth, Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, am 11. Mai 2004.

Download Vortrag Kurth auf Konferenz Stadtwerke 2004

Regulierung mit Wattehandschuhen?

Kein anderes Gesetz ist für die Zukunft der Energieversorgung so wichtig wie das Energiewirtschaftsgesetz.

Regulierung mit Wattehandschuhen?

Kein anderes Gesetz ist für die Zukunft der Energieversorgung so wichtig wie das Energiewirtschaftsgesetz. Derzeit wird es komplett neu erarbeitet. Dann berät und beschließt der Bundestag und Bundesrat. Weil die Materie komplex ist, folgt hier ein kurze Einführung.
Von Aribert Peters

(6. Juni 2004) - Das Energiewirtschaftsgesetz regelt die Erzeugung und Verteilung von Strom und Gas. Es steht neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen regelt, dem Energieeinsparungsgesetz, das die rationelle Energieverwendung, insbesondere im baulichen Bereich bezweckt (Energieeinsparverordnung), und dem Erneuerbare Energieen Gesetz.

Das Energiewirtschaftsgesetz regelt den Zugang zu den Strom- und Gasnetzen sowie die Verfahren für die Festlegung der Entgelte für die Nutzung der Leitungsnetze sowie der Tarife und Versorgungsbedingungen für Haushaltskunden.

Die Geschichte des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Stromnetz ist ein natürliches Monopol. Der Netzbesitzer kann in seinem Netzgebiet Strom zu beliebigen Preisen verkaufen, weil andere Stromanbieter seine Stromkunden nicht beliefern können. Um diesen Missbrauch der Stromnetze zu beenden, erließ die EU 1992 eine Stromrichtlinie. Danach mussten die Strom- und Gasnetze zu gleichen Bedingungen ("diskriminierungsfrei") allen Anbietern zur Verfügung gestellt werden.

Von allen EU-Staaten erlaubte nur Deutschland mit der Energierechtsnovelle 1997 den Netzbesitzern die freie Festlegung der Netztarife, den so genannten "verhandelten Netzzugang". Die industriellen Stromkunden und die Stromversorger legten gemeinsame Prinzipien der Netznutzung in Form einer unverbindlichen Vereinbarung, der so genannten "Verbändevereinbarung" fest, ohne daran die Haushalts- und Gewerbekunden oder deren Verbände zu beteiligen.

Das Ergebnis war eine saftige Erhöhung der Netztarife. Nur wenige gebietsfremde Anbieter konnten sich deshalb nach anfänglichen Erfolgen am Markt halten. Die Versorger verdienten an den Netztarifen und konnten fehlende Deckungsbeiträge des eigenen Stromverkaufs dadurch mehr als wettmachen.

Im Jahr 2003 wurden die Kalkulationsgrundsätze der Verbändevereinbarung durch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zur "guten fachlichen Praxis" erklärt, zeitlich begrenzt bis Ende 2003. Diese Kalkulationsgrundsätze hatten Kartellbehörden und Verbraucherverbände zuvor als überhöht abgelehnt.

Die EU verschärfte daraufhin 2003 die Stromrichtlinie gegen den entschiedenen Widerstand Deutschlands. Sie schrieb eine staatliche Aufsicht zumindest über die Methoden der Festlegung der Netztarife vor, einzurichten bis spätestens Juli 2004. Auch schrieb die Richtlinie eine rechtliche Trennung von Stromvertrieb und Betrieb des Leitungsnetzes zumindest für große Unternehmen mit über 100.000 Kunden zwingend vor ("Entflechtung" = "unbundling").

Kleine Versorger müssen für die Bereiche Vertrieb und Netzbetrieb getrennte Konten und Gewinn- und Verlustrechnungen führen und der Regulierungsbehörde bekanntgeben. Im Gasbereich wurden die Leitungsnetze bisher nur sehr unzureichend dem Wettbewerb geöffnet.

Als Folge gibt es in Deutschland für Haushalte keine Möglichkeit zum Wechsel des Gasanbieters. Auch für gewerbliche Abnehmer ist der Wettbewerb kaum in Gang gekommen. Doch auch für den Gasbereich schreibt eine neue verschärfte EU-Richtlinie die wettbewerbliche Öffnung vor.

Stand der Gesetzgebung

Das federführende Bundeswirtschaftsministerium hat zur Umsetzung der EU-Richtlinie am 25. Februar 2004 ein komplett neues Energiewirtschaftsgesetz als Entwurf zur Diskussion gestellt (EnWG RE). Dieser Entwurf wird derzeit mit den Verbänden, den beteiligten Bundesministerien und den Bundesländern abgestimmt.

Nachdem sich die Bundesregierung auf einen Entwurf geeinigt und diesen beschlossen hat, muss dieser noch von Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden. Strittig zwischen Bundesregierung und den Ländern ist, ob das Gesetz in die Kompetenz der Länder eingreift und damit der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Allein die Abstimmung innerhalb des Bundeskabinetts dürfte frühestens Ende Mai erledigt sein.

Cartoon Lobby Energiekonzerne EnWG

Allerdings könnten Konflikte alle Zeitplanungen um Monate hinausschieben. Experten rechnen mit einem Inkrafttreten des Gesetzes frühestens Anfang 2005. Aus der Erfahrung früherer Novellen und anderer Gesetze zu schließen, könnte aber schnell auch ein weiteres Jahr vergehen, bis man sich auf ein neues Gesetz geeinigt und es in Kraft gesetzt hat. Es gab in den letzten Jahrzehnten kein vergleichbar umfangreiches Gesetzgebungsvorhaben.

Zudem ist die Materie höchst umstritten. Es geht um milliardenschwere Interessen von Industrie, Stromwirtschaft und von Millionen Privatkunden. Unterdessen wird aller Voraussicht nach die Regulierungsbehörde für Telekommunikation RegTP ab Juli 2004 auf Grundlage einer vorläufigen Regelung zumindest für den grenzüberschreitenden Stromhandel ihre Tätigkeit aufnehmen.

Ziele des Gesetzes

Die Festlegung der Gesetzesziele im ersten Paragrafen ist von herausragender Bedeutung. Denn alle Paragraphen und Verordnungen ordnen sich dem Gesetzesziel unter und werden daraufhin interpretiert. Das Gesetzesziel bildet auch die Richtschnur für die Rechtssprechung. Deshalb lohnt es sich, über die Gesetzesziele eine ausführliche Diskussion in der Öffentlichkeit zu führen.

Die EU-Richtlinie erlaubt der Strom- und Gaswirtschaft wichtige allgemeine politische Anliegen als so genannte "gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen" aufzuerlegen. Das Ziel des ersten Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 war eine sichere und preisgünstige Stromversorgung. In den 90er Jahren wurde das Gesetz um den Schutz der Umwelt ergänzt. Bei diesen Zielsetzungen belässt es der Gesetzentwurf.

Die kommenden Jahrzehnte bringen aber Herausforderungen, denen man mit den bisherigen alten Zielen nicht mehr gerecht werden kann. Das neue Gesetz muss dem in den vergangenen Jahren gewandelten energiepolitischen Verständnis gerecht werden:

  • Die Strom- und Gasversorgung muss von fossilen beziehungsweise nuklearen Energieträgern auf erneuerbare Energien übergehen. Dies muss als Gesetzesziel hinzugefügt werden.
  • Statt der reinen Bereitstellung von Energie muss auch die Nachfrage in die Betrachtung eingehen, weil nur so das Gesamtsystem optimiert werden kann. Oft ist die Erhöhung der Energieeffizienz günstiger als die Ausweitung des Angebots. So beziffert die Effizienzrichtlinie der EU die Kosten der Angebotsausweitung mit 3,9 Cent, die der Effizienzerhöhung dagegen mit 2,6 Cent pro Kilowattstunde. Deshalb muss sowohl die Erhöhung der Stromeffizienz als auch die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zu den Zielen des Gesetzes gehören.
  • Die privaten Haushaltskunden sind in der Beziehung zwischen Stromversorger, Stromgroßkunden und Haushaltskunden der weitaus schwächste Partner und daher besonders schutzwürdig. Der Schutz der Haushaltskunden muss als Ziel des Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden, um die in der Vergangenheit eingetretenen Benachteiligungen der Haushaltskunden abzubauen und nicht stärker werden zu lassen. Die Strom- und Gasversorgung sind für Haushaltskunden von herausragender Bedeutung. Der Schutz der Haushaltskunden ist auch ein besonderer Auftrag der EU-Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas, denen ein besonderer Artikel dieser Richtlinie gewidmet ist. EU-Parlament und Kommission tragen damit der wachsenden Bedeutung des Verbraucherschutzes gerade in der Energieversorgung Rechnung.
  • Der Ausbau der dezentralen Strom- und Gaserzeugung entspricht den umweltpolitischen Zielen der Energieeffizienz und der Ressourcenschonung. Dezentrale Erzeugung erhöht die Versorgungssicherheit und verdient auch deshalb Priorität. Auch wird das Marktgeschehen nachhaltig belebt und der Wettbewerb gestärkt, indem durch dezentrale Erzeugung die Markteintrittsschranken herabgesetzt werden. Die Förderung dezentraler Erzeugung folgt nicht automatisch aus den Zielen des Umweltschutzes und der Sicherheit. Sie muss deshalb als eigenständiges Ziel gesetzlich fixiert werden.

Cartoon Lobby EnBW

Der Artikelentwurf

Der vom Bundeswirtschaftsministerium am 25. Februar 2004 vorgelegte "Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Energiewirtschaftsrechts" ist ein "Artikelgesetz" und besteht aus fünf Artikeln. Der erste Artikel enthält statt der bisher 19 Paragrafen 106 Paragrafen eines neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Artikel Zwei enthält Übergangsregelungen. Artikel Drei regelt die Organisation der künftigen Bundesregulierungsbehörde. Artikel Vier passt eine Vielzahl anderer Rechtsvorschriften der neuen Regelung an. Und der fünfte Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkraftreten des bisherigen Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer Regelungen.

Das "Verordnungsunwesen"

Die Regelungen des Gesetzentwurfs legen für die meisten kritischen Bereiche nur allgemeine Grundsätze fest. Wesentliche inhaltliche Details sollen in zahlreichen Verordnungen geregelt werden. Diese Verordnungen kann das Bundeswirtschaftsministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Die Zustimmung des Bundestags zu den Verordnungen ist nicht erforderlich. Damit werden die Inhalte der Verordnungen dem Willen des Gesetzgebers, dem Bundestag, entzogen: Er kann darauf keinen Einfluss nehmen. Deshalb ist es unumgänglich, dass die wesentlichen Inhalte der Verordnungen im Gesetz konkretisiert werden.

Das parteiische Wirtschaftsministerium

Das Bundeswirtschaftsministerium ist eine Behörde ohne Gesetzgebungskompetenz. Es steht der Versorgungswirtschaft nahe und entscheidet unter deren Einfluss. Das hat sich bei der Ministererlaubnis zur Fusion E.on und Ruhrgas gezeigt, die das Ministerium im Interesse der beteiligten Firmen gegen anderslautender Beschlüsse von Bundeskartellamt, Monopolkommission, dem zuständigen Oberlandesgericht und auch entgegen geltendem EU-Recht durchgesetzt hat.

Auch die personellen Verflechtungen zwischen Wirtschaftsministerium und Versorgungswirtschaft belegen die Abhängigkeit: Zahlreiche Beamte des Ministeriums kommen aus der Versorgungswirtschaft oder wechseln aus dem Ministerium dorthin, vom Referenten bis zum Wirtschaftsminister selbst.

Einen fairen Ausgleich zwischen Interessen der Versorgungswirtschaft und der Haushaltskunden kann das Wirtschaftsministerium aufgrund seiner Parteilichkeit schwerlich herstellen. Ebensowenig ist es "unabhängig von den Interessen der Versorgungswirtschaft", wie die EU-Richtlinie von der Regulierungsinstanz fordert.

Die Regulierungsbehörde

Der Gesetzentwurf überträgt auf Bundesebene die Regulierung der Strom- und Gasnetze der bisher nur für die Telekommunikation und Post zuständigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn, kurz RegTP. Die Länder können nur über die Vetretung im Beirat der RegTP mitwirken.

Der Aufbau und die Arbeitsweise der RegTP werden im Gesetz detailliert geregelt. So darf das Bundeswirtschaftsministerium der Regulierungsbehörde fachliche Weisungen erteilen. Weder das Umwelt- noch das Verbraucherschutzministerium erhalten durch den Entwurf irgendwelche Befugnisse. Den Beschlusskammern der RegTP dürfen Angehörige von Versorgungsunternehmen angehören, solange sie dort keine leitende Funktion innehaben.

Cartoon Lobby RWE

Netztarif-Festlegung durch "Methodenregulierung"

Die Netztarife sollen nach dem Entwurf weiterhin ohne jede Genehmigung von den Unternehmen festgelegt werden können. Die Regulierungsbehörde darf im Verdachtsfall im Nachhinein (ex post) prüfen, ob die vom unternehmensfreundlichen Wirtschaftsministerium festgelegten Methoden eingehalten wurden.

Nach §20 des Gesetzentwurfs können die Methoden für die Bestimmung von Entgelten für die Netznutzung von der Regulierungsbehörde festgelegt werden oder durch eine Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums. Der Entwurf legt lediglich fest, dass die Entgelte "kostenorientiert auf der Grundlage energiewirtschaftlich rationeller Betriebsführung" zu bilden sind.

Bei Gasversorgungsnetzen soll davon abgewichen werden können. In anderen Ländern erfolgreich und von Experten auch für Deutschland gefordert ist eine Effizienzregulierung. Nicht die um fiktive Bestandteile und überhöhte Gewinne aufgeblähten Kosten dürfen die Netztarife ausmachen, sondern die Kosten einer "effizienten Leistungserbringung", wie auch im Telekommunikationsbereich vorgeschrieben.

Auch muss es der Regulierungsbehörde möglich sein, Höchstpreise für die Netztarife festzusetzen. Die im Entwurf vorgesehene Regulierung mit Wattehandschuhen kann die Netznutzungsentgelte nicht auf ein sinnvolles Niveau senken. Immer noch sind die überhöhten Netztarife Strafgebühren für gebietsfremde Anbieter.

Zwei Zahlen machen die Größenordnung deutlich und belegen auch, dass sinkende Netztarife die Versorgungssicherheit nicht gefährden: Laut einem Papier des Bundeskartellamtes nehmen die Stromversorger jährlich 18 Milliarden Euro an Netznutzungsentgelten ein. Laut Angaben der Stromwirtschaft werden aber nur jährlich etwa zwei Milliarden Euro in Erhalt und Ausbau der Stromnetze investiert.

Verteilte man die mindestens zehn Milliarden Euro, um die Netznutzungsentgelte zu hoch sind, auf alle Stromverbraucher, sinkt der Strompreis um circa drei Cent je Kilowattstunde. Das dadurch freigesetzte Konsumvolumen würde circa 115.000 dauerhafte neue Arbeitsplätze schaffen, wobei die in der Stromversorgung nicht mehr erforderlichen Arbeitsplätze bereits abgezogen wurden (vergleiche Seite 34).

Entflechtung und Kennzeichnung

Der Gesetzentwurf setzt die durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Entflechtungsvorschriften in deutsches Recht um. Bis allerdings die ersten Bilanzen entsprechend den Entflechtungsbestimmungen vorliegen, werden noch viele Jahre strafloser Quersubventionen vergehen, bis das Gesetz in Kraft tritt, die großzügigen Übergangsregelungen auslaufen, die ersten neuen Abschlüsse erstellt und veröffentlicht werden. Die EU-Auflagen zur Stromkennzeichnung sollen nach dem Entwurf von den Stromversorgern völlig ohne staatliche Kontrolle umgesetzt werden.

Cartoon  Lobby EON

Strompreise für Haushalte

An die Stelle der bisherigen Anschluss- und Versorgungspflicht gegenüber Haushaltskunden tritt im Entwurf eine so genannte "Grundversorgungspflicht". Zur Grundversorgung ist anders als bisher der Stromversorger verpflichtet, der in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Das wird alle drei Jahre empirisch ermittelt.

Bisher mussten die allgemeinen Tarife für Haushaltskunden zuvor ("ex ante") durch die Preisaufsichtbehörde des Landes genehmigt werden. Der Gesetzentwurf will künftig eine besondere Missbrauchsaufsicht der Landesbehörden ermöglichen, nachdem die Tarife gültig geworden sind ("ex post").

Es soll geprüft werden, "ob die allgemeinen Preise des Grundversorgers in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 35). Von dieser Prüfung ausgenommen sind die Durchleitungsentgelte, die als konform anzusehen sind, solange nicht eine abweichende Entscheidung der Regulierungsbehörde oder eines Gerichts vorliegt. Damit würde die Tarifgenehmigung zum Nachteil der Verbraucher wesentlich abgeschwächt werden.

Die Anschluss- und Versorgungsbedingungen für Haushaltskunden sollten durch zwei neue Verordnungen geregelt werden. Als einzige Vorgabe verlangt der Entwurf: "Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen" (§ 34). Diese Vorgaben sind unbefriedigend dünn, denn sie garantieren keinen ausreichenden Verbraucherschutz

 In einem früheren Entwurf dieser Verordnung vom 28. März 2003 hat das Wirtschaftsministerium erkennen lassen, was es sich unter einer "angemessenen Berücksichtigung von Verbraucherbelangen" vorstellt. Insbesondere muss im Gesetz die Vorgabe für die Verordnung gemacht werden,

  • dass Kunden Anspruch auf Ersatz von Schaden durch Versorgungsstörungen haben,
  • dass die Unverletzlichkeit der Wohnung unangetastet bleibt,
  • dass die Verbrauchsmessung eine fachkundige Firma übernehmen darf,
  • dass die Lieferunterbrechung nur bei akuter Gefahr zulässig ist,
  • dass die dezentrale Strom- und Gaserzeugung nicht behindert werden darf.

Analoges gilt für die Verordnung, die den Anschluss von Haushaltskunden an das Stromnetz regelt (§ 17).

Cartoon Lobby Vattenfall

Verfahrensfragen

Verbrauchern eröffnet die EU-Richtlinie und der Gesetzentwurf die Möglichkeit, Beschwerde gegen vermuteten Missbrauch einzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet darüber spätestens nach zwei Monaten. Dafür dürfen dem Verbraucher jedoch keine Kosten entstehen, wie es der Gesetzentwurf vorsieht.

Die Regulierungsbehörde soll nach dem Entwurf sehr eng an die Weisungen des Wirtschaftministeriums gebunden werden. Damit verliert die Regulierung die von der EU-Richtlinie geforderte Unabhängigkeit. Als Rechtsinstanz gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sieht der Entwurf das OLG Düsseldorf vor.

Der Kartellsenat dieses Gerichts wurde neu besetzt und hat in sich in den vergangenen Monaten durch eine Rechtssprechung im Sinne der Versorgungswirtschaft hervorgetan. Die Besetzung der Beschlusskammern der Regulierungsbehörde mit Angehörigen der Versorgungswirtschaft ist nach dem Gesetzentwurf zulässig und widerspricht der geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde.

Energieeffizienz

In den kommenden Jahren und Jahrzehnten wird ein Großteil der heutigen Stromerzeugungskapazitäten durch Kraftwerksneubauten ersetzt. Die Verminderung der Stromnachfrage und dezentrale Erzeugungskapazitäten werden wirtschaftlich interessant, weil sie nicht gegen bezahlte und abgeschriebene Kraftwerke konkurrieren, sondern gegen neu zu bauende Kraftwerke.

Das neue Energiewirtschaftsgesetz definiert die Bedingungen, unter denen dieser Wettstreit stattfindet. Die vier Verbundunternehmen, die über 90 Prozent der derzeitigen Erzeugungskapazitäten verfügen, werden sich gegen neue Konzepte entschieden wehren.

Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz mit Kraftwerksneubauten und Stromeffizienz auf den ersten Blick kaum etwas zu tun hat, setzt es doch die entscheidenden Rahmenbedingungen auch für diese Bereiche. Zu nennen ist die Gestaltung der Stromtarife, die Möglichkeit von Genehmigungsbehörden, Versorger zu Einsparbemühungen zu verpflichten, oder die volkswirtschaftliche Kostenminimierung zur Genehmigungsvoraussetzung für neue Kraftwerke zu machen.

Von erheblicher Bedeutung könnten sehr rasch dezentrale kleinteilige Stromerzeuger werden, wenn das Stromnetz diskriminierungsfrei genutzt werden kann. Jährlich werden 700.000 Heizungen in Privathäusern ersetzt. Würden nur 30 Prozent dieser neuen Heizungen auch Strom erzeugen, entstünde jährlich zusätzlich die Erzeugungskapazität eines Kernkraftwerkes.

Das politische Kräftefeld

Die Bundesländer werden um die Beschneidung der Kompetenz ihrer Preisaufsichts- und Kartellbehörden kämpfen. Die Kartellbehörden des Bundes und der Länder sind nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs an die von der Regulierungsbehörde festgestellte Rechtmäßigkeit von Netztarifen gebunden (§ 106). Die großen Stromverbraucher und Kommunen wollen die Regulierungsbehörden mit größerer Kompetenz ausstatten, um die Netztarife zu vermindern.

Letztlich leben aber die Kommunen und deren Stadtwerke überaus gut mit den überhöhten Netztarifen und profitieren deutlich davon. Widerstand ist an dieser Stelle also nicht zu erwarten. Die Interessen von Verbrauchern und von Umweltbelangen sind also dadurch gefährdet, dass das Gesetz Regelungen vorsieht, die für eine genügende Mehrzahl der wichtigen Akteure annehmbar sind.

Cartoon Lobby Verbraucher

Verbraucherrechte

Im Entwurf kommen die Rechte oder der Schutz der Verbraucher an keiner Stelle vor. Auch der Schutz der erneuerbaren Energien und der dezentralen Stromerzeugung findet keine ausreichende Berücksichtigung. Auch handwerklich und gesetzestechnisch ist der Gesetzentwurf unbefriedigend, beginnend bei unklaren sachlichen Definitionen in § 2.

Ein Beispiel mag zur Veranschaulichung genügen: § 105 Absatz 2: "Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden".

Was ist zu tun?

Durch Leserbriefe, Einflussnahme auf Bundestagsabgeordnete durch Schreiben, E-Mail oder persönliche Gespräche und durch aktiven Einsatz in anderen Umwelt- und Verbraucherverbänden muss für die Belange von Umwelt und Verbrauchern im Gesetz Einfluss genommen werden. Dazu finden Sie hier ausführliche Informationen . Darüber hinaus bietet der Bund der Energieverbraucher ein Informationspaket, dass per Post gegen fünf Euro Kostenerstattung versandt wird.

Stromwirtschaft stiehlt sich aus der Haftung

BGH-Urteil bestätigt Notwendigkeit einer Neuregelung.Wirtschaftsministerium will überholte Privilegien derStromversorger erhalten.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Stromwirtschaft stiehlt sich aus der Haftung

BGH-Urteil bestätigt Notwendigkeit einer Neuregelung. Wirtschaftsministerium will überholte Privilegien der Stromversorger erhalten.

(27. Mai 2004) - Derzeit wird das Energiewirtschaftsgesetz komplett novelliert. Das Bundeswirtschaftsministerium will die Haftungsfreistellung für die Stromversorger erhalten. Das sieht der vorgelegte Gesetzentwurf vor ( EnWG §11, Abs. 2). Dieses Privileg führt dazu, dass Stromversorger anders als alle anderen Wirtschaftsunternehmen nur begrenzt für die von ihnen verursachten Schäden haften müssen. Der Bund der Energieverbraucher hält diese Haftungsfreistellung für unzeitgemäß. Er hat das Wirtschaftsministerium erfolglos aufgefordert, von dieser überholten Regelung im neuen Gesetz Abschied zu nehmen. Auch im überarbeiteten Gesetzentwurf findet sich bedauerlicherweise die Haftungsfreistellung wieder.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 311/03) bestätigt die Notwendigkeit einer Neuregelung. Ein Versorgungsunternehmen hatte grob fahrlässig eine viel zu hohe Spannung ins Netz geschaltet. Den entstandenen Schaden wollte der Stromversorger nicht in vollem Umfang ersetzen. Der BGH hält dies für rechtmäßig, weil §6 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen die Haftung begrenzt.

Diese Haftungsbegrenzung hat ihre Berechtigung verloren und muss aus dem neuen Gesetz verschwinden. Auf einer Anhörung im Bundeswirtschaftsministerium hatten dies bereits am 5. Juni 2002 der Bund der Energieverbraucher und die Verbraucherzentrale Bundesverband gefordert. Auf Befragen war weder die Versorgungswirtschaft, noch das Bundeswirtschaftsministerium in der Lage, Auskunft über die insgesamt erstatteten Haftungsschäden zu geben.

"Dies ist nur ein Beispiel für eine Fülle von Regelungen im neuen Energiewirtschaftsgesetz, die Verbraucher benachteiligen und die Gewinne der Versorger zementieren. Wir fordern den Bundeskanzler auf, solche einseitigen Regelungen nicht im Kabinett zu beschließen. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz dann sehr kritisch prüfen und diskutieren" sagte der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher, Dr. Aribert Peters. Eine Fülle weiterer Schwachpunkte sind in der Stellungnahme des Bundes der Energieverbraucher zu finden, zusammen mit dem Gesetzentwurf im Internet unter www.energieverbraucher.de/seite1248.de.

Neueste Fassung des Gesetzentwurfs verfügbar

Hier steht die überarbeitete Fassung des Entwurfs desEnergiewirtschaftsgesetz zur Diskussion.

Neueste Fassung des Gesetzentwurfs verfügbar

(27. Mai 2005) - Der Bund der Energieverbraucher stellt auf seinen Internetseiten die überarbeitete Fassung des Entwurfs des Energiewirtschaftsgesetz zur Diskussion.

Download Energiewirtschaftsgesetz Entwurf vom 27.05.04

Entwurf der Netznutzungsverordnung und Netzentgeltverordnungstößt auf Kritik

Der Bund der Energieverbraucher hat die in Fachkreisen umlaufendenVerordnungsentwürfe für die Netzzugangsverordnung undNetzentgeltverordnung veröffentlicht.

Entwurf der Netznutzungsverordnung und Netzentgeltverordnung stößt auf Kritik

(26. Mai 2004) - Der Bund der Energieverbraucher hat auf seiner Internetseite (www.energieverbraucher.de/seite1248.html) die in Fachkreisen umlaufenden Verordnungsentwürfe für die Netzzugangsverordnung Download Netzzugangsverordnung Entwurf Stand 20.04.04und

Netzentgeltverordnung  Download Netzentgeltverordnung Entwurf Stand 20.04.04veröffentlicht (Stand 20.04.04).

Die Entwürfe sind bei den betroffenen Industrieverbänden auf Kritik gestoßen. Die Alternativentwürfe sind ebenfalls auf energieverbraucher.de veröffentlicht

Download Alternativentwurf Netzentgeltverordnung BDI/bne/VIK

Download Alternativentwurf Netzzugangsverordnung BDI/bne/VIK .

Die unbefriedigende Situation überhöhter Netznutzungsentgelte werde, so die Einschätzung, durch die vorgesehene Regelung weiter zementiert.

Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes - Aktueller Stand

Der vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzentwurfbefindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den beteiligtenBundesministerien, dem Verbraucherschutz und dem Umweltministerium.

Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes - Aktueller Stand

(11. Mai 2004) - Der vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien, dem Verbraucherschutz und dem Umweltministerium. Am 12. Mai findet dazu eine Besprechung auf Abteilungsleiter-Ebene statt. Die zahlreichen vom Gesetz vorgesehenen Verordnung sind nicht Gegenstand der Ressortabstimmung. Sie wurden bisher auch nicht vorgelegt. In einigen Punkten wurde bisher Einigung erzielt, in anderen die materiellen Interessen der Versorgungswirtschaft berührenden Punkten gab es noch keine Annäherung. Im Ergebnis der bisherigen Abstimmungen gibt es einen weitgehend unveränderten Gesetzentwurf des BMWA, der die vorgebrachten Kritikpunkte als Fußnoten aufführt.

Bis zur Sommerpause sollen die Abstimmungen zwischen den Ministerien beendet und ein Kabinettsbeschluss gefasst sein. Das Gesetz könnte dann in den Bundestag eingebracht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen darf bezweifelt werden, dass sich dieser Zeitplan verwirklichen lässt.

Die Bundesländer sind nach Informationen informierter Kreise mit der im Gesetz vorgeschlagenen ex-post-Genehmigung der Haushaltstarife grundsätzlich einverstanden. Auch wird akzeptiert, dass die regulierten Netztarife Bestandteil der Genehmigung sind. Die Länder lehnen jedoch eine zentralisierte Regulierung der Netztarife durch eine zentrale Regulierungsbehörde mehrheitlich und entschieden ab, soweit sie sich auf regionale Verteilnetze bezieht. Zahlreiche Länder fordern darüber hinaus eine ex-ante Regulierung der Netztarife und sind bestenfalls bereit, für einen Übergangszeitraum von zwei bis drei Jahren eine ex-post Methodenregulierung zu akzeptieren.

Strittig ist auch noch die Finanzierung der Regulierungsbehörde. Der Entwurf sieht vor, dass die Behörde durch einen Aufschlag auf die Strompreise finanziert wird. Die Stromwirtschaft und die Wirtschaftsverbände lehnen dies ab.

Die Regulierungsbehörde ist zwar unterdessen bei der RegTP arbeitsbereit. Mangels einer gesetzlichen Grundlage wird die Regulierung aber frühestens in einem halben Jahr bis einem Jahr beginnen können.

Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher: "Solange müssen die Verbraucher noch die derzeit stark überhöhten Netztarife entrichten. Jeder Monat Verzögerung kostet die Verbraucher etwa eine Milliarde Euro und bringt der Stromwirtschaft diesen Betrag als Zusatzgewinn".

Verbraucherschützer wollen alternativesEnergiewirtschaftsgesetz

Der deutsche Bauernverband, die Stadt Nürnberg und dieFördergemeinschaft Erneuerbarer Energien haben sich demVorschlag der Verbraucherschützer bereits angeschlossen.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Verbraucherschützer wollen alternatives Energiewirtschaftsgesetz

(20. April 2004) - Der Bund der Energieverbraucher hat einen Vorschlag für das neue Energiewirtschaftsgesetz veröffentlicht. Ebenso wie die Umweltschutzorganisation Greenpeace wollen die Verbraucherschützer die umweltfreundliche Stromerzeugung, Energieeffizienz und den Schutz der Haushaltskunden als grundsätzliche Zielsetzungen im Gesetz verankern. Auch muss die Regulierung der Stromtarife unabhängig vom Bundeswirtschaftsministerium erfolgen, das der Versorgungswirtschaft nahe steht.

Der deutsche Bauernverband, die Stadt Nürnberg und die Fördergemeinschaft Erneuerbarer Energien haben sich dem Vorschlag der Verbraucherschützer bereits angeschlossen.

Download Stellungnahme des Bundes der Energieverbraucher zum EnWG-Entwurf vom 26.2.04

Kein Grund für Erhöhungen

Das novellierte EnWG dürfe Netzbetreibern nicht als Vorwandzur Preiserhöhung dienen, so der Verband der IndustriellenEnergie- und Kraftwirtschaft (VIK), Essen.

Kein Grund für Erhöhungen

(1. April 2004) - Das novellierte EnWG dürfe Netzbetreibern nicht als Vorwand zur Preiserhöhung dienen, so der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), Essen. Der bisherige Entwurf erlaube es ihnen, ihre Preise ausschließlich auf Basis ihrer Kosten zu ermitteln. Das sei "Gift" für den Wettbewerb.

Im Wettbewerb richte sich der Preis nach den Preisen vergleichbarer Produkte und nicht nach den Kosten. Dies müsse auch für die Energienetze gelten, auch wenn es da keinen natürlichen Wettbewerb gebe. Wo eine Leitung liege, liege sie meist allein. Ein "Als-ob-Wettbewerb" müsse deshalb die Preiskontrollfunktion übernehmen, so der VIK

Zur Korrektur der Kosten und Preise müsse ein Vergleichsmarktkonzept ins EnWG, das zeige, ob die Betriebe effizient geführt würden. Nur dann könne die Regulierungsbehörde Netzpreise auch in der Höhe angemessen bewerten. Als zweiter Korrekturmechanismus sei ein dynamisches Anreizregulierungssystem nötig, das bei effizienter Leistungserstellung eine angemessene Rentabilität der Netze sicherstelle.

bne mit Prüfsteinen für mehr Energiewettbewerb

Der Erfolg der EnWG-Novelle hänge von zehn Prüfsteinenab, so der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne).

bne mit Prüfsteinen für mehr Energiewettbewerb

(26. März 2004) - Der Erfolg der EnWG-Novelle hänge von zehn Prüfsteinen ab, so der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Das seien Transparenz im Bereich des natürlichen Netzmonopols, angemessene Netznutzungsentgelte, die Verhinderung von Quersubventionierungen, standardisierte Prozesse beim Lieferantenwechsel, angemessene Preise für Ausgleichsenergie, Gestaltungsspielräume für die Regulierungsbehörde, die Liberalisierung des Zählerwesens, die Berücksichtigung vermiedener Netznutzungsentgelte bei dezentraler Einspeisung, Sanktionen bei Missbrauch und ein wettbewerbsförderndes Entry/Exit-Modell für den Gasmarkt.

Nur wenn die Novelle diese zehn Kriterien erfülle, gebe es eine Belebung des Wettbewerbs auf dem deutschen Energiemarkt, so der bne. Beim Strom hänge es von den Detailregelungen der Verordnungen ab, ob ein funktionsfähiger Wettbewerb komme, es gebe aber Zweifel, ob das allein auf Basis einer ex-post-Kontrolle möglich sei.

Bayern will Tarifgenehmigung behalten

Vorgesehene Regelung würde Verbraucherstrompreise erhöhen

Bayern will Tarifgenehmigung behalten

(23. März 2004) - Die vom Bundeswirtschaftsministerium im EnWG-Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Tarifgenehmigung für die Grundversorgung der Haushalte sei ebenso wenig akzeptabel wie die Tatsache, dass bei einer nachträglichen Prüfung das Netznutzungsentgelt als Bestandteil des Preises von Landesbehörden nicht kontrolliert werden könne, so Bayerns Wirtschaftsminister Otto Wiesheu. Die vorgesehene Regelung beschere den ohnehin per Ökosteuer und Einspeisegesetze belasteten Verbrauchern steigende Preise.

Anhörung zum Energiewirtschaftsgesetz: In aller Stille durchgezogen

Nur gut zwei Stunden dauerte die Verbändeanhörung zum neuen Energiewirtschaftsgesetz am 19. März in Berlin.

Anhörung zum Energiewirtschaftsgesetz: In aller Stille durchgezogen

(20. März 2004) - Nur gut zwei Stunden dauerte die Verbändeanhörung zum neuen Energiewirtschaftsgesetz am 19. März in Berlin. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte eingeladen. Zur Diskussion stand ein Gesetzentwurf des Ministeriums, der gleichzeitig mit den Bundesländern und den anderen Bundesministerien abgestimmt wird.

Anhörung zum EnWG

Die Versorgungswirtschaft verlangt noch mehr Rechtssicherheit für Neuinvestitionen und kritisiert die zu große Kompetenz der Regulierungsbehörde: "Man sollte kein Sonderpolizeirecht schaffen". Auch will man eine Haftungsbeschränkung für Netzbetreiber. Inhaltlich identische Punkte wurden von der Gewerkschaft ver.di vorgetragen.

Die Abnehmer und Netznutzer wünschen sich einhellig eine stärkere Kompetenz für die Regulierungsbehörde sowie inhaltlich konkrete Vorgaben im Gesetz für die zahlreichen Verordnungen.

Die Vertreter der Großverbraucher und freien Anbieter (VEA, VIK, bne) befürchten weiter steigende Netztarife, weil notwendige Korrektive im Gesetzentwurf fehlen wie Kalkulationsgrundsätze, eine dynamische Anreizregulierung, das Vergleichsmarktkonzept und die Öffnung der Gasmärkte wie in anderen europäischen Ländern.

Die kommunalen Versorgungsunternehmen wünschen eine stärkere Sicherung ihrer Besitzstände sowie eine Reduzierung der gesetzlichen Entflechtungsauflagen.

Der Anbieterverband EFET, dem neben freien Anbietern auch E.on und RWE angehören, wundert sich, warum der Gesetzentwurf weit hinter den Forderungen des Monitoring-Berichts der Bundesregierung zurückbleibt: "Kommen beide Papiere aus dem gleichen Haus? Was ist inzwischen passiert". EFET fordert eine ex ante Regulierung mit stärkerer Kompetenz.

Die Verbraucher- und Naturschutzverbände fordern die Verankerung von Verbraucherschutz, Energieeinsparung, den Vorrang erneuerbarer Energien und dezentraler Eigenerzeugung im Gesetz. Der Deutsche Bauernverband und FEE schlossen sich in der Anhörung inhaltlich der schriftlichen Stellungnahme des Bundes der Energieverbraucher an.

1478 Eberhard Oettel, Fördergesellschaft Erneuerbare Energien FEE

Eberhard Oettel, Fördergesellschaft Erneuerbare Energien FEE

Im Schlußwort gibt Frau Dr. Mühl vom Wirtschaftsministerium zu bedenken, dass alle Verbände konkretere Vorgaben für die Verordnungen fordern, daran jedoch entgegengesetzte und sich widersprechende Erwartungen knüpfen.

Fast gespenstisch wirkte der geringe Diskussionsbedarf. So dauerte die Verbändeanhörung zu diesem für die Energieversorgung der kommenden Jahrzehnte wichtigsten Gesetz nur gut zwei Stunden und wird von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf

Hier finden Sie Stellungnahmen verschiedener Verbände zum Gesetzentwurf als Download.

Archiv: Energierechtsnovelle 2004/2005

Archiv2-web

Teil 1  Teil 2

letzte Änderung: 27.03.2015