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Vergleich in Münster

Die Stadtwerke Münster zahlen 30.000 Erdgaskunden Geld zurück.

Vergleich in Münster

(21. Dezember 2010) Die Stadtwerke Münster zahlen 30.000 Erdgaskunden Geld zurück. Nachdem ein Kunde erfolgreich gegen eine unwirksame Preisanpassungsklausel geklagt hatte, bekommen nun alle Sondervertragskunden entweder eine einmalige Sofortzahlung von 1,32 Cent je kWh auf Basis ihres individuellen Durchschnittsverbrauchs, bezogen auf den Zeitraum vom Januar 2007 bis August 2008, wenn sie nicht gegen die Stadtwerke klagen.

Alternativ gibt es einen Zuschuss von maximal 500 Euro für energiesparende Maßnahmen. Die Verbraucherzentrale NRW nannte das Angebot einen Ausdruck von Kundenorientierung und Verantwortungsbewusstsein.

Zu begrüßen sei insbesondere, dass die Annahme der Erstattungsangebote nicht mit der Pflicht einhergehe, weiter Kunde der Stadtwerke bleiben zu müssen. Ihr Angebot könne Vorbild für andere Gasversorger sein, so die Stadtwerke Münster GmbH.

Gaspreis-Streit beim EuGH

Milliarden zuviel gezahlt?

Gaspreis-Streit beim EuGH: Milliarden zuviel gezahlt?

(17. Dezember 2010) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss jetzt den Gaspreisstreit zwischen Verbrauchern und der Oldenburger EWE klären. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 14. Dezember 2010.

Die Richter in Luxemburg haben nun zu prüfen, ob die im deutschen Recht verankerten Preiserhöhungsklauseln dem europaweit geltenden Transparenzgebot genügen.

Eine EU-Richtlinie schreibt zum Schutz der Verbraucher faire und klare Vertragsbedingungen vor.

Für den Sonderkundenbereich hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen die üblichen Preiserhöhungsklauseln für ungültig erklärt.

Für Tarifkunden jedoch gilt ein gesetzlich formuliertes Preiserhöhungsrecht. Die klagenden Verbraucher und auch das OLG Oldenburg sehen die europarechtlichen Bestimmungen durch diese gesetzliche Regelung verletzt.

Sollte der EuGH sich dieser Auffassung anschliessen und die Transparenzforderung auch für gesetzliche Regelungen gelten, dann haben fast alle Energieverbraucher in den vergangenen Jahren zuviel für Strom und Gas bezahlt und können diese Beträge zurückfordern.

„Zahlreiche Energieversorger machen seit Jahren viel mehr Gewinn, als ihnen eigentlich zusteht. Dann müssen sie auch das damit verbundene Risiko tragen: Dass die Preiserhöhungen der Vergangenheit schlichtweg rechtwidrig und damit nichtig waren" meint dazu Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bund der Energieverbraucher e.V.

In zahlreichen Gerichtsprozessen überall im Land unterliegen derzeit die Versorger vor Gericht, wenn sie gekürzte Rechnungen gerichtlich einfordern. Hingegen siegen Verbraucher mit Klagen gegen Versorger, um grundlos überhöhte Rechnungsbeträge zurückzuerlangen. Sammlung von Urteilen.

Kopf oder Zahl

Wie riskant sind Rückforderungsprozesse?

"Kopf oder Zahl" - Wie riskant sind Rückforderungsprozesse?

Zum Jahresende stellt sich für viele Verbraucherinnen und Verbraucher die Frage, ob sie zu viel Geld für Strom und Gas bezahlt haben und ob sie mögliche Überzahlungen gerichtlich zurückfordern sollten.
Von Rechtsanwältin Leonora Holling

(14. Dezember 2010) Rückforderungsansprüche verjähren genau wie Nachforderungen des Energieversorgers binnen drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet, dass ein Verbraucher einen etwaigen Rückforderungsanspruch aufgrund einer Jahresrechnung von 2007 nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Damit der Rückforderungsprozess jedoch nicht zum Glücksspiel wird, sollten Verbraucher einige wesentliche Eckpunkte eines derartigen "Regresses" gegen den Versorger kennen.

198 620 1318 1700 2165 Holling

Rechtsanwältin Leonora Holling

I. Wer kann sein Geld zurückfordern?

Die Rückforderung von Entgelten kann man nur Sondervertragskunden empfehlen: Die Zulässigkeit von Preiserhöhungen in der Vergangenheit bemessen sich dabei ausschließlich nach der Wirksamkeit einer im Sondervertrag enthaltenen Preisänderungsklausel. Fehlt eine solche Klausel oder ist diese unwirksam, weil sie den Verbraucher benachteiligt, hat der Versorger kein wirksames Preisänderungsrecht gehabt. Dies ist für alle Verträge anzunehmen, die vor 2009 geschlossen wurden.

Widerspruch nicht notwendig

Bei Tarifkunden/Kunden der Grundversorgung kann sich der Versorger hingegen auf ein Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBGasV/AVBStromV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV/StromGVV berufen. Zwar ist insoweit damit nicht geklärt, ob die Preisänderung auch "billig" im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Dies müsste erst noch ein Gericht nach Widerspruch des Verbrauchers aufgrund § 315 Abs. 3 BGB klären und gegebenenfalls einen angemessenen Preis festsetzen. Da aber nicht vorausgesehen werden kann, welchen Preis ein Gericht festsetzen wird, ist völlig ungewiss, ob der Verbraucher zu viel Entgelt entrichtet hatte. Auf eine derartige Ungewissheit lässt sich kein seriöser Rückforderungsprozess stützen.

II. Wie wird der Rückforderungsanspruch beziffert?

Steht fest, dass es sich um einen Sondervertragskunden handelt, gilt es, den Rückforderungsanspruch zu beziffern. Dabei gab es in der Vergangenheit zwei unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung: Entweder waren aufgrund der unwirksamen/fehlenden Preisänderungsklausel sämtliche Preisänderungen des Versorgers unwirksam, schulden die Verbraucher dem Unternehmen auch lediglich den Preis, den der Sondervertrag ursprünglich genannt hat.

Oder der Sondervertragskunde hatte irgendwann Widerspruch eingelegt, dann galt der zuletzt unwidersprochen gezahlte Preis als (neu) vereinbart. Manche Gerichte, etwa das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, zogen daraus den Schluss, dass ein Sondervertragskunde, der nie Preiserhöhungen widersprochen hat, auch nichts zurückfordern könne.

Die erste Meinung bestätigt der Bundesgerichtshof offenbar in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010. Demnach komme es im Sondervertrag gerade nicht auf den Widerspruch des Verbrauchers an. Vielmehr würden alleine die Preise zu Vertragsbeginn gelten. Dieser richtungsweisende Spruch pro Verbraucherinteressen ist ausdrücklich zu begrüßen. Demnach können Rückforderungsprozesse beziffert werden, indem der Verbraucher den ursprünglich vereinbarten Preis vom gezahlten Preis abzieht. Was übrig bliebe, ist der gerichtlich einklagbare "Regress"-Betrag.

III. Wie setzt die Rechtsprechung das Urteil des Bundesgerichtshofes um?

Obwohl das Urteil vom 14. Juli 2010 ein Stück weit Rechtssicherheit im Rückforderungsprozess gebracht hat, lässt sich beobachten, dass bei vielen Instanzgerichten diese Rechtsprechung noch unbekannt scheint. Dies ist für Verbraucher besonders dort ärgerlich, wo Gerichte noch auf das Erfordernis eines Widerspruches abstellen. Es ist zu hoffen, dass an dieser Stelle bald ein Umdenken eintritt, da nicht in allen Fällen eine etwaige Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein wird. Abweichende Auffassungen zum Nachteil der Verbraucher könnten also rechtskräftig werden.

Gerichte, die keinen Widerspruch im Sondervertragsbereich fordern, etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 29. September 2010, Az VI-2U (Kart) 5/09), weisen jedoch darauf hin, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes einen weiteren Aspekt enthält. So sei bei älteren Verträgen, etwa vor 2000, denkbar, dass die Beschaffungskosten gestiegen sind. Der Versorger habe damit ein berechtigtes Interesse, solche erhöhten Beschaffungskosten an den Kunden weitergeben zu können. Ansonsten stelle sich für das Unternehmen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ein, das dieses möglicherweise nicht zu kompensieren vermöge. Diese Argumentation erinnert an den Vortrag vieler Versorger in Rückforderungsprozessen, entsprechende Verfahren würden sie in die "Pleite treiben". Eine Kommentierung dieses Vortrages dürfte sich erübrigen. Anders sieht das zum Beispiel das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az 13 U 211/09): Der Versorger hätte seinerseits den Vertrag kündigen können.

IV. Fazit

Der Rückforderungsprozess hat ein gutes Stück mehr Klarheit für Verbraucher gewonnen, nachdem der Bundesgerichtshof sich endlich zur Frage eines etwaigen Widerspruches geäußert hat. Für diejenigen, welche jedoch "Altverträge" besitzen, besteht eine neue Unsicherheit, welchen Preis ein Gericht als verbindlich/billig/angemessen annehmen wird.

Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt, die die Verfahrenskosten übernimmt, dem ist zu empfehlen, sich besonders gut beraten zu lassen. Dies sollte die Entscheidungsfindung bei der Abwägung Ihrer Interessen erleichtern.

Eine Münze zu werfen, ist entschieden die schlechtere Alternative.

E.on hat schlechte Karten in Hamburg

Niederlage vor Gericht steht bevor

E.on hat schlechte Karten in Hamburg

(19. November 2010) In der Berufung zur Sammelklage von 53 Hamburger Gaskunden zeichnet sich eine Niederlage der E.ON Hanse AG, Quickborn, ab. In einer vorläufigen Bewertung nannte das Hanseatische Oberlandesgericht alle Preiserhöhungen seit Oktober 2004 ungültig.

Die endgültige Entscheidung wird am 22. Dezember verkündet, eine Revision vor dem BGH wird wohl zugelassen. Sollte das Gericht seiner vorläufigen Bewertung folgen, würde das Urteil des LG Hamburg vom Oktober 2009 bestätigt, nach dem die AGB-Klausel zu Preisänderungen und alle darauf gestützten Erhöhungen ungültig sind.

Die Klausel, dass das Unternehmen berechtigt ist, die Preise der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, sei zu allgemein, zu intransparent und damit nichtig, hieß es damals.

Regionalgas Euskirchen muss rückerstatten

Das entschied das Bonner Landgericht in zwei Klageverfahren gegen den regionalen Gasversorger in zweiter Instanz.

Regionalgas Euskirchen muss rückerstatten

(11.November 2010) Die Regionalgas Euskirchen muss zu hoch berechnete Gaspreise an Sondervertragskunden vollständig zurückzahlen. Das entschied das Bonner Landgericht in zwei Klageverfahren gegen den regionalen Gasversorger in zweiter Instanz.

Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof die Preisklausel für nichtig erklärt. Dennoch weigerte sich die Regionalgas beharrlich, das zuviel kassierte Geld zurückzuzahlen. Nach Ansicht der Bonner Richter bleibt es jetzt bei dem Gaspreis, der jeweils bei Vertragsunterzeichnung mit den Sonderkunden vereinbart wurde - auch wenn er lange schon zurückliegt. Laut Urteil können auch Kunden, die keinen Widerspruch gegen die einseitige Gaspreiserhöhung eingelegt haben, die zu viel gezahlten Gebühren von Regionalgas zurückfordern. Revision hat das Bonner Landgericht gegen die Entscheidung nicht zugelassen.

Weitere 100 Klagen aus Euskirchen und dem Rhein-Sieg-Kreis liegen noch bei den Amtsgerichten, 50 weitere in der Berufungsinstanz.

Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 2010 - Az. 7 O 20/10

Urteil des Landgerichts Bonn vom 03. November 2010 - Az: 5 S 218/09

Payback in Oldenburg

Erstattungsbetrag zu gering

Payback in Oldenburg

(18. Oktober 2010) Mit einer Sonderzahlung erstattet die Oldenburger EWE AG insgesamt 100 Mio Euro an 620.000 Gaskunden zurück. Das beschloss die Hauptversammlung. Von der Rückzahlung profitieren alle, die vor dem 1. August 2008 Kunden der EWE waren.

Für je 1 kWh gebe es ein Bruttobetrag von 0,46 Cent, so das Unternehmen. Für kleinere Haushalte seien dies zwischen 50 und 100, für mittlere zwischen 100 und 150 und für größere zwischen 150 und 200 Euro. Die Erstattungen werden in der kommenden Jahresabrechnung berücksichtigt.

Die Aktion ist das Ergebnis aus dem BGH-Urteil zu einer unwirksamen Vertragsklausel bezüglich Preiserhöhungen. Allerdings betrugen die vom Bundesgerichtshof für ungültig erklärten Erhöhungen 1,163 Cent, also das Doppelte des Erstattungsbetrags.

OLG: Balance halten beim Verteuern

Auch Industriekunden müssen Verteuerung tragen

OLG: Balance halten beim Verteuern

(17. Oktober 2010) Das OLG Celle verbot den Stadtwerken Hannover, Kostensteigerungen bei der Gasversorgung nur auf die Tarif-Haushaltskunden abzuwälzen. Zur Kompensation der Steigerung sonstiger Kosten müssten auch die Industriekunden herangezogen werden (Urteil vom 19.8.2010 Az. 13 U 82/07).

Hintergrund war ein Rechtsstreit um Preiserhöhungen. Das OLG stellte fest, dass diese nur dann wirken, wenn sie der Billigkeit entsprechen, wenn also die Erhöhungen durch Kostensteigerungen gerechtfertigt werden. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt der Preisanpassung eingetreten sein, nicht erst als prognostizierte Kostenerhöhungen ein halbes Jahr später.

Weil es den Stadtwerken nicht gelang, für alle betroffenen Zeiträume eine entsprechende Kostenbelastung nachzuweisen, beurteilte das Gericht Preissteigerungen für einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren als unwirksam und setzte den Gaspreis fest, wobei die Preise deutlich nach unten korrigiert wurden.

Rückzahlung an Kunden

Kreise fordern EWE zur Rückzahlung auf

Rückzahlung an Kunden

(24. September 2010) Eine politisch erfreuliche Botschaft aus dem Landkreis Friesland: Der Kreistag hat sich vorgestern für eine "vollständige Rückzahlung" ausgesprochen. Der BGH hatte die Gaspreiserhöhungen der EWE für nichtig erklärt.

Damit haben sich die Stadt Oldenburg, Stadt und/oder Landkreis Leer, Landkreis Aurich, Landkreis Friesland, die Landräte der CDU und 16 SPD-Fraktionschefs aus Weser-Ems für eine volle Rückzahlung ausgesprochen. Diese Kreise sind Anteilseigner der EWE . Der als Schlichter eingesetzte Henning Scherf und am Ende auch die EWE werden schwerlich anders entscheiden können.

Es bedurfte eines harten Kampfes, das Wort "vollständig" in den SPD-Antrag hineinzubekommen, so dass der Kreistag nunmehr fordert, "dass die EWE-Kunden individuell auf Basis des jeweiligen Verbrauchs eine freiwillige vollständige Rückzahlung erhalten".

Kein abschließendes Urteil zu EnBW-Gaspreisen!

EnBW gibt Unterlassungserklärung ab

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Kein abschließendes Urteil zu EnBW-Gaspreisen!

EnBW gibt Unterlassungserklärung ab

Stuttgart, 22.09.2010 - Die EnBW wird zukünftig nicht mehr behaupten, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.06.2010 die Angemessenheit ihrer Gaspreise bestätigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die EnBW wegen Irreführung der Verbraucher abgemahnt und zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die EnBW jetzt gefolgt. Denn es existiert kein abschließendes Urteil zur Angemessenheit der EnBWGaspreise.

„Nachdem die EnBW die Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist jetzt klar, dass es sich bei den Schreiben nur um Einschüchterungsversuche gehandelt hat", stellt Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fest. Bei dem von der EnBW zitierten Urteil handelte es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden kann. Das Gegenteil hatte die EnBW Verbrauchern gegenüber behauptet, die den EnBW-Gaspreiserhöhungen widersprochen hatten. Sie wollte damit die Gaspreisprotestler beeinflussen, widersprochene Rechnungsbeträge zu bezahlen.

"Kein Urteil zur Billigkeitsprüfung verpflichtet Verbraucher, die an diesem Gerichtsverfahren gar nicht beteiligt waren, zur Zahlung der widersprochenen Beträge. Die Argumentation des Gasversorgers in seinem Schreiben an die Kunden war unhaltbar", so Eckhard Benner.

Verbraucher, die Gaspreiserhöhungen widersprochen haben und von der EnBW oder anderen Gasversorgern Einschüchterungsschreiben erhalten, sollten die Verbraucherzentrale darüber informieren. Verstößt die EnBW gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung, muss sie eine Vertragsstrafe bezahlen. Auch bei anderen Gasversorgern wird die Verbraucherzentrale prüfen, ob sie Verbraucher gesetzeswidrig unter Druck setzen.

Pressestelle
Tel. (0711) 66 91 73
Fax (0711) 66 91 60 73
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Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart

Verfassungsgericht bestätigt Bundesgerichtshof und Verbraucher im Gaspreis-Streit

Der Berliner Gasversorger GASAG hat die Gaspreise erhöht, obwohl die Preiserhöhungsklausel nichtig war.

Verfassungsgericht bestätigt Bundesgerichtshof und Verbraucher im Gaspreis-Streit

(14. September 2010) Der Berliner Gasversorger GASAG hat die Gaspreise erhöht, obwohl die Preiserhöhungsklausel nichtig war. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az VIII ZR 225/07) ist nunmehr vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 14. September 2010): Die umstrittene Preisklausel hätte die Verbraucher einseitig benachteiligt und sei zu recht für unzulässig erklärt worden. Das gelte, selbst wenn dadurch die GASAG Einbußen erleide, weil andernfalls die Verbraucher in rechtlich unzulässiger Weise den Kürzeren gezogen hätten.

Noch immer weigert sich jedoch die GASAG und auch viele gleichermaßen betroffene Versorgungsunternehmen wie zum Beispiel die EWE, die Regionalgas Euskirchen oder E.ON Hanse, den Verbrauchern die zuviel bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Das hält der Bund der Energieverbraucher e.V. für rechtswidrig. Auch strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den Verantworlichen seien nicht auszuschließen, wenn sie wider besseres Wissen den Verbrauchern die Rückerstattung verweigerten und sie über die rechtlichen Verhältnisse täuschten.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind nunmehr die letzten Zweifel ausgeräumt, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Gaspreis-Streit auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand hält.

Nichts als Einschüchterung!

EnBW schreibt Gaspreisprotestler an

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Nichts als Einschüchterung!

EnBW schreibt Gaspreisprotestler an

Stuttgart, 10.08.2010 - Die EnBW schickt gegenwärtig Schreiben an die Gaspreisprotestler, in denen sie behauptet, es läge ein abschließendes Urteil zur Billigkeit ihrer Gaspreise vor.

Dies stimmt nicht. „Die Schreiben sind nichts als Einschüchterungsversuche.", so Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In dem von der EnBW zitierten Urteil des Landgerichts Stuttgart wird lediglich bekundet, dass das Amtsgericht keinen Rechtsfehler begangen hat. Damit ist eine Bestätigung der Billigkeit der Gaspreise gar nicht verbunden.

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2010 klargestellt, dass die zugrundeliegenden Preisanhebungsmechanismen z.B. Ölpreisklausen, gar nicht geeignet seien, einen marktorientierten Gaspreis hervorzubringen. Die EnBW hat bisher also gar nicht belegt, dass ihre Gaspreise gerechtfertigt sind.

Pressestelle Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
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Strafanzeige gegen E.ON-Hanse und GASAG

Freiheitsstrafen für verantwortliche Manager? - Strafanzeigen wegen Betrugs gegen Manager von GASAG und E.ON Hanse Vertrieb.

Strafanzeige gegen E.ON-Hanse und GASAG

Freiheitsstrafen für verantwortliche Manager? - Strafanzeigen wegen Betrugs gegen Manager von GASAG und E.ON Hanse Vertrieb.

(4. August 2010) Betrug ist strafbar, sogar ein Betrugsversuch. Wer absichtlich einen Anderen täuscht um sich oder Andere zu bereichern, der kommt mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt.

Der renommierte Energierechtler Prof. Markert (Freie Universität Berlin, ehemals Bundeskartellamt) hat nun Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Hamburger E.ON Hanse Vertrieb und der Berliner GASAG gestellt: Es ist in beiden Fällen durch Gerichtsurteile festgestellt, dass die Gaspreiserhöhungen der Vergangenheit unrechtmäßig waren. Trotzdem werden den Kunden gegenüber diese Ansprüche weiterhin geltend gemacht. Die Kunden werden dadurch absichtlich darüber getäuscht, dass die Zahlungsansprüche ungerechtfertigt sind.

Prof. Markert sieht eine Analogie zu einem anderen Fall: Der frühere Finanzvorstand der Berliner Stadtreinigung BSR Arnold Guski wurde 2009 wegen Betrugs zu einer Geld- und Freiheitsstrafe (ein Jahr und neun Monate) verurteilt. Unter seiner Veranwortung wurden tausenden von Grundstückbesitzern überhöhte Straßenreinigungsgebühren von rund 26 Millionen Euro abgerechnet, obwohl Guski wusste, dass diese zu hoch waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch (Beschluss des BGH vom 9. Juni 2009, 5 StR 394/08): Auch wenn der Schuldige unmittelbar keine falschen Tatsachenbehauptungen gemacht hat, kann er sie zwingend durch sein Verhalten miterklären, so der Bundesgerichtshof (Tz 15). Der Rechnungsempfänger ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen, er vertraut auf die Richtigkeit der ihm zugesandten Rechnung. Wenn dem Rechnungsteller klar sein muss, dass die Rechnung rechtsfehlerhaft ist, dann liegt eine Täuschungshandlung vor.

Im Fall der GASAG hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 15.7.2009 rechtskräftig entschieden, dass die von der GASAG in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommenen Erhöhungen unwirksam waren (Az VIII ZR 225/07).

Im Fall der E.ON Hanse Vertriebs GmbH sind bereits eine Reihe von Zahlungsklagen von E.ON Hanse gegen Protestkunden in erster Instanz abgewiesen worden, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist (so z.B. Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az 301 O 32/05). E.ON Hanse Vertrieb macht die von den Kunden gekürzten Rechnungsbeträge flächendeckend geltend. Prof. Markert schreibt dazu in seiner Strafanzeige: "Die von E.ON Hanse Vertrieb ihren Sonderkunden seit 2004 gestellten Jahresrechnungen sind insoweit unrechtmäßig, als sie die unwirksamen Erhöhungsbeträge einschließen".

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Strafanzeigen von Professor Markert im Internet verfügbar gemacht.

"Die Verantwortlichen nicht nur bei E.ON und GASAG sollten sich die Konsequenzen ihres Handels überlegen", rät der Vereinsvorsitzende Dr. Peters: "Wer von Kunden Preise verlangt, von denen er weiß, dass er sie nach Recht und Gesetz nicht verlangen dürfte, macht sich des Betrugs schuldig. Nachdem die Zivilgerichte eindeutig die Unrechtmäßigkeit der Preiserhöhungen gegenüber Gaspreissondervertragskunden geklärt haben, muss dieses Kapitel nunmehr auch strafrechtlich angegangen werden".

Prof. Markert: "Das öffentliche Interesse an dem Fall ist angesichts von ca. 300.000 betroffenen Gaskunden und einer geschätzten Überzahlung von über 100 Millionen Euro mindestens so groß wie in dem von der Staatsanwaltschaft Berlin aufgegriffenen und mit einer rechtskräftigen Verurteilung nach 263 Abs. 1 StGB abgeschlossenen BSR-Fall."

Betroffenen Verbrauchern in Berlin und Hamburg rät der Bund der Energieverbraucher, sich bei der Staatsanwaltschaft Berlin bzw. Hamburg nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen

 Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Berlin vom 5. Januar 2010 - GASAG 

 Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Juli 2010 - GASAG 

 Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Juli 2010 - E.ON Hanse 

Bundesgerichtshof öffnet Tor für Gaspreisrückforderungen

Die Gasversorger müssen zuviel bezahlte Beträge an die Kunden zurückzahlen

Bundesgerichtshof öffnet Tor für Gaspreisrückforderungen

(14. Juli 2010) Der Bundesgerichtshof hat zugunsten von Gaskunden geurteilt: Die Gasversorger müssen zuviel bezahlte Beträge an die Kunden zurückzahlen, selbst wenn Sondervertragskunden die Erhöhungen bisher widerspruchslos gezahlt haben.

In zahlreichen Gerichtsverfahren hatten die Gasversorger behauptet, die Kunden hätten der Erhöhung durch die Zahlung zugestimmt. Mit einer vorbehaltslosen Zahlung wird jedoch die Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Preiserhöhung vom Kunden nicht akzeptiert, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil heraus (Pressemitteilung Nr. 145/2010).

"In einer wichtigen Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof endlich Klarheit geschaffen. Gaskunden sollten die in der Vergangenheit zuviel bezahlten Beträge zurückfordern, damit die Ansprüche nicht verjähren" erklärte dazu Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher.

Es ginge nicht an, so der Verbraucherverein, dass die Versorger nur einen kleinen Teil der klagenden Verbraucher entschädigt, die übrigen Verbraucher aber leer ausgehen lässt. Das widerspräche dem kartellrechtlichen Verbot einer Diskriminierung. Die Gasversorger unterliegen dem Kartellrecht, weil sie in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben.

Allen Strom- und Gaskunden ist zu empfehlen, jeder Preiserhöhung und auch jeder Jahresrechnung zu widersprechen und nur unter Vorbehalt zu zahlen. Nur dadurch kann der Verbraucher seine rechtliche Position wahren. Denn gegen fehlende Billigkeit ist ein nachträglicher Einwand ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof.

Über die Vereinbarkeit der deutschen Vorgehensweise mit dem EU-Gebot hoher Preistransparenz verliert die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs leider kein Wort. Das Urteil bleibt abzuwarten.

Vergleichsweise billig?

Die Bereitschaft der Versorger steigt, sich nach Erhebung einer Klage mit dem Verbraucher zu einigen

Vergleichsweise billig?

Die Versorger verlieren immer mehr Prozesse, wenn sie versuchen, auf dem Klageweg ihre Forderungen gegen Verbraucher durchzusetzen. Deshalb steigt ihre Bereitschaft, sich nach Erhebung einer Klage mit dem Verbraucher auf einen Vergleich zu einigen.
Was dabei zu beachten ist, stellt unsere Anwältin Leonora Holling dar.

198 620 1318 1700 2165 Holling

(24. Juni 2010) Nicht alle Auseinandersetzungen vor Gericht müssen zwangsläufig mit einem Urteil durch den Richter enden. Die deutsche Prozessordnung sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches der Parteien vor, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden. Jede Partei geht dabei von ihrer Maximalforderung ab („gegenseitiges Nachgeben"), so dass sich die Parteien mit ihren jeweiligen Vorstellungen in etwa in der Mitte treffen. Das Gericht muss in der sogenannten Güteverhandlung zu Beginn des ersten Gerichtstermins sogar inzwischen von Amts wegen ausdrücklich auf eine solche gütliche Einigung hinwirken.

Steigende Vergleichsbereitschaft

In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Protestkunden und Energieversorgungsunternehmen geht die Tendenz in jüngster Zeit zunehmend zum Abschluss von Vergleichen. Dies ist zunächst überraschend, da insbesondere die Versorgungswirtschaft in der Vergangenheit Vergleiche kategorisch abgelehnt hatte. Doch die Vielzahl der Gerichtsurteile zugunsten der Verbraucher haben offensichtlich ein Umdenken der Versorger bewirkt: Sie lassen sich lieber auf einen Vergleich ein, statt sich von einem Gericht die Unbilligkeit ihrer Energiepreise oder Nichtigkeit ihrer Preiserhöhung schwarz auf weiß bescheinigen zu lassen.

Wenn sich ein Protestkunde zu einem Vergleich entschließt, sollte er daher zunächst prüfen, ob ein derartiger Vergleich tatsächlich vorteilhaft für ihn ist. Dabei gilt es, Folgendes zu berücksichtigen:

Tarifkundenvertrag oder Sondervertrag?

Bei einem ausdrücklich geschlossenen Sondervertrag ist die Rechtslage klar und deshalb dürfte ein Vergleich nicht in Betracht kommen.

Wird man als Tarifkunde eingestuft, dann muss man damit rechnen, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt. Dieses kostet mehrere Tausend Euro, weshalb der Streit ohne Rechtsschutzversicherung bei einem geringen Streitwert schnell unwirtschaftlich wird. Viele Vergleiche zielen in einem derartigen Fall darauf ab, den Forderungsbetrag in der Mitte zu halbieren, also den billigen Preis zwischen der Forderung des Versorgers und dem durch den Protestkunden gekürzten Betrag anzusiedeln. Ob dieser „Vergleichspreis" tatsächlich der Billigkeit entspricht, bleibt ungeklärt. Allerdings wird der Tarifkunde für die Zukunft diesen Preis akzeptieren müssen.

Ein Vergleich kann für den Verbraucher wirtschaftlicher sein

Eine derartige Einigung sollte man aus wirtschaftlichen Erwägungen aber durchaus ins Auge fassen. Dabei sollte auch eine Rolle spielen, ob die gegnerische Partei ein Urteil durch Berufung anfechten kann. Liegt der Streitwert der Forderung unter 600 Euro, scheidet die Möglichkeit der Berufung aus und man muss das Urteil hinnehmen.

Rechtskräftige Entscheidung für diesen Versorger und Tarif liegt vor

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung für den Versorger und Tarif vor, um den der Streit geht, dann ist die Rechtslage zunächst geklärt. Je nachdem, welche Seite in der rechtskräftigen Entscheidung gewonnen hat, muss diese stärker nachgeben. Einen Vergleich eingehen kann daher zumindest Gerichtskosten sparen, da die Urteilsgebühr entfällt. Allerdings steht den Rechtsanwälten dann eine zusätzliche Vergleichsgebühr zu. Entsprechendes gilt für Sonderverträge, wenn der Bundesgerichtshof eine identische Preisänderungsklausel als unwirksam bewertet hat.

Rückforderungsprozess

Wirtschaftliche Erwägungen können auch im Rückforderungsprozess des Sondervertragskunden den Ausschlag geben, wenn die Preisänderungsklausel nichtig ist und der Kunde die Entgelte für Energie nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Derzeit gibt es zwei Auffassungen, welcher Betrag der Rückforderung unterliegt. Entweder kann der Kunde die Preise ansetzen, die er mit dem Versorger zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart hat (Maximalforderung), oder er ist auf den Preis beschränkt, den er zuletzt ohne Widerspruch gezahlt hat (Minimalforderung). So kann der Versorger statt des Maximalbetrages nur die Minimalforderung zurückzahlen, ohne dass das Gericht die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel feststellt.

Die Wirksamkeit der Kündigung ist Streitgegenstand

In derartigen Konstellationen finden sich derzeit die meisten Vergleiche. Oft war die Kündigung bereits formal unwirksam. Diese Vergleiche beinhalten daher meist einen neuen, wirksamen Kündigungszeitpunkt, während der Versorger auf Nachforderungen verzichtet.

Endgültiger Vergleich

Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht widerrufen werden. Gegen ihn gibt es auch keine Rechtsmittel wie gegen ein Urteil. Weitere Instanzen wie Berufung und Revision werden ausgeschlossen. Ist der Verbraucher im Gerichtstermin persönlich anwesend, kann er sich auch keine Bedenkzeit geben lassen, ob er den Vergleich so abschließen möchte oder nicht. Es ist jedoch immer möglich, die Verhandlung für eine ausführliche Beratung mit dem Anwalt unter vier Augen zu unterbrechen. Am besten erörtert man vor dem Gerichtstermin mit seinem Rechtsanwalt, ob und wann ein Vergleich sinnvoll erscheint.

Eine Frage der Kosten

Zu dieser Erörterung gehört auch die Frage der Regelung der Kosten des Rechtsstreites: Anders als beim Urteil verhandelt man beim Vergleich auch über die Verteilung der Kosten. Die Gerichte orientieren sich bei ihren Vorschlägen überwiegend daran, wie stark eine Partei nachgegeben hat. Es gibt aber auch Fälle, in welchen das Gericht sogenannte „gegenseitige Kostenaufhebung" oder „Kostenteilung" anregt. In der Regel führt ein solcher Vorschlag dazu, dass der Protestkunde die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Rechtsanwaltskosten komplett selbst tragen muss. Dies kann schnell wieder zu einem unwirtschaftlichen Ergebnis führen, auch wenn er in der Hauptsacheforderung einen günstigen Kompromiss erlangt hat. Keinesfalls sollte der Protestkunde eine Kostenverteilung akzeptieren, bei welcher der Versorger nicht wenigstens 50 Prozent aller Kosten trägt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Rechtsschutzversicherung der Kostenverteilung zustimmen muss. Ansonsten kann sich die Versicherung weigern, die Kosten zu übernehmen.

Billigkeitsprüfung

Kein Monopoly

Billigkeitsprüfung - Kein Monopoly

Um die Klausel- und Billigkeitskontrolle auf die Gas- und Strompreise von Haushaltskunden anzuwenden, bedarf es keiner Monopolstellung des Versorgers: Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB setzt nur ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei voraus.

(01. April 2010)

§ 315 für viele Bereiche

In der Praxis bedeutet dies: Selbst wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Anbieter zu wechseln, ist der Versorger dazu verpflichtet, seine Preise so zu gestalten, dass sie der Billigkeit entsprechen. Das gilt bei der Energieversorgung genauso wie in anderen Lebensbereichen, für die § 315 gilt, also beispielsweise für das Wirtschaften von Altenheimen, Festsetzung und Anpassung von Zinsen, Gewährung einer Betriebs-rente, Vergütungen von Kindergärten, Anpassungen von Versicherungsprämien, Vergütung für die Flughafennutzung oder für KFZ-Sachverständige und so weiter.
Das bedeutet, dass Verbraucher in all diesen Bereichen ihren Vertrag beenden und den Vertragspartner wechseln können: Die Billigkeit setzt einseitigen Preiserhöhungen Schranken, unabhängig vom Vorliegen eines Monopols.

Der Bundesgerichtshof hat zahlreichen Urteilen den § 315 BGB zugrunde gelegt. In keiner einzigen dieser Entscheidungen ist von einer Monopolstellung die Rede. Lediglich im Strompreisurteil vom 28. März 2007 entschied der BGH, dass der Preissockel - also der bei Vertragsabschluss geltende Preis - einer Billigkeitskontrolle nicht unterliegt, wenn keine Monopolstellung vorliegt. Die Versorgungswirtschaft interpretiert dies fälschlicherweise gern so, als unterläge bei fehlendem Monopol der Preis überhaupt nicht mehr der Billigkeitsprüfung. Das hat der BGH jedoch nie gesagt. Und die höchsten Richter haben das Urteil des OLG Potsdam, das die Billigkeitskontrolle ablehnte, aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Unzulässige Liefersperren

Stromkunden müssen also nicht befürchten, dass die Marktliberalisierung ihren Unbilligkeitseinwand aufhebt und der Versorger ihnen Strom oder Gas abstellt: Der Gesetzgeber vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass eine auf den Unbilligkeitseinwand gestützte Zahlungsverweigerung keine Liefersperre rechtfertigt, und das sieben Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der StromGVV und GasGVV
(§ 17 und § 19). In der amtlichen Begründung von § 19 StromGVV heißt es:

„Eine Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, soweit der Haushaltskunde sich auf die Unbilligkeit von Rechnungen oder Abschlägen nach § 315 BGB beruft. Der Haushaltskunde ist berechtigt, eine Forderung gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Klärung entsprechend zu kürzen. Insoweit ist der Grundversorger nicht berechtigt, eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung anzudrohen".

Anwälte fordern zum Rechtsbruch auf

In einem Kommentar von Anwälten der Versorgungswirtschaft heißt es: „Eine Anwendung des § 315 BGB scheidet wegen des vorhandenen Wettbewerbs in der Energieversorgung aus." Hierbei belassen es Wyl, Eder, Hartmann nicht, sondern fordern dreist: „Spätestens seitdem der BGH die Unanwendbarkeit des § 315 BGB geklärt hat, ist eine Korrektur der Verordnung zwingend. Um das unsinnige Ergebnis auch ohne Änderung der Verordnung zu vermeiden, ist es erwägenswert, auch unter Geltung der GVV eine auf § 315 BGB gestützte Zahlungsverweigerung nicht anzuerkennen, da mit diesem Einwand kein offensichtlicher Fehler gerügt wird".

Damit fordert der Kommentar Unternehmen der Energiewirtschaft eindeutig zu rechtswidrigem Verhalten auf. Diese fatale Fehleinschätzung der Verordnungslage hat vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern Sperrandrohungen beschert, die Gerichte zu Recht mit einstweiligen Verfügungen auf Unterlassen geahndet haben.

Zehn Gebote für Protestverbraucher

Von Leonora Holling

Zehn Gebote für Protestverbraucher

Viele Verbraucher scheuen sich, ihre Strom- und Gaspreise zu kürzen. Sie befürchten, in einen komplizierten Rechtsstreit zu geraten. auf welche zehn Schritte es beim Preisprotest ankommt.
Von Leonora Holling

(10. März 2010) Aus der Sicht vieler Verbraucherinnen und Verbraucher verliert sich die Auseinandersetzung mit Energieversorgungsunternehmen um unbillige Energiepreise in für Laien unverständliche juristische Fragestellungen. Scheinbar vorbei die Zeiten, wo jeder durch einen einfachen Widerspruch seinen Unmut über ungerechtfertigte Energiepreise ausdrücken, die Rechnungen schlicht kürzen und sich einfach zurücklehnen konnte - bis zur nächsten Jahresrechnung.

Heute reagiert der Versorger im besten Fall mit einem mehrseitigen Schreiben, angereichert mit diversen Gerichtsurteilen, die dem Protestkunden die Rechtmäßigkeit seiner Preisanhebungen schmackhaft machen sollen. Im schlimmsten Fall droht der Energieversorger mit der Einstellung der Versorgung, wenn der Verbraucher nicht zahlt.

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Von solchen Einschüchterungsversuchen braucht sich kein Energiepreisprotestler abschrecken lassen - vorausgesetzt, er beachtet zehn Gebote beim richtigen Umgang mit seinem Energieversorger:

1. Widerspruch für Anfänger und Fortgeschrittene: Widersprechen Sie jeder Preisanhebung während des laufenden Jahres und auch der Jahresendabrechnung. Kündigt der Versorger eine Preisabsenkung an, widersprechen Sie dieser ebenfalls mit der Maßgabe, dass die Senkung zu gering ist. Begründen müssen Sie Ihren Widerspruch nicht.
Bietet Ihnen Ihr Versorger stillschweigend neue Vertragsbedingungen an, ohne den Vertrag zu kündigen, widersprechen Sie vorsorglich und schriftlich. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch prüfen, ob Sie eine geeignete Rechtsschutzabsicherung haben, etwa über den Prozesskostenfonds.

2. Wenn das Gericht mahnt: Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid wegen angeblicher Forderungen, so sollten Sie auf jeden Fall im beigefügten Formular die Rubrik „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt" ankreuzen und an das Mahngericht zurückschicken (einfacher Brief genügt). Bitte achten Sie darauf, dass Sie für den Widerspruch nur zwei Wochen bis zum Eingang beim Mahngericht Zeit haben. Versäumen Sie die Frist, ist aber noch nichts verloren. Der Versorger muss erst aufgrund des Mahnbescheides einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wirkt dann automatisch gegen den Vollstreckungsbescheid, weil Sie auch gegen diesen Einspruch einlegen können. Danach muss der Versorger erst einmal seinen Anspruch ausführlich begründen. Sie können derweil abwarten oder sich in aller Ruhe rechtlichen Beistand suchen, da solche Verfahren oft Jahre dauern und Sie in dieser Zeit weiterhin durch Kürzungen bares Geld sparen.

3. Jahresrechnung prüfen: Wenn Sie Ihre Jahresrechnung erhalten, prüfen Sie die dort ausgewiesenen Preise. Wenn Sie in der Vergangenheit einen konkreten Preis zu Grunde gelegt haben, prüfen Sie, ob die aktuellen Preise inzwischen unter dem von Ihnen gezahlten Niveau angekommen sind. In diesem Fall bedanken Sie sich für die Preisabsenkung und teilen Ihrem Versorger mit, dass Sie ab sofort diesen geringeren Preis zu Grunde legen werden.

4. Abschläge neu berechnen: In den Jahresabrechnungen teilt der Versorger auch die neuen Abschläge mit. Um Ihren eigenen monatlichen Abschlag zu ermitteln, teilen Sie die Forderung, die Sie akzeptieren, durch die Zahl Ihrer Abschlagszahlungen, zum Beispiel den Faktor 12.

5. Sanierer zahlen noch weniger: Sie haben modernisiert und erwarten daher eine noch niedrigere Jahresrechnung? Führen Sie selbst eine Zwischenablesung durch, etwa zur Jahresmitte. Stellen Sie fest, dass Ihr Verbrauch gegenüber dem Vorjahr drastisch gesunken ist, berechnen Sie den voraussichtlichen Jahresverbrauch neu und teilen Sie dies dem Versorger mit der Maßgabe mit, die Abschläge entsprechend zu kürzen.

6. Wechseln geht immer: Haben Sie endgültig genug von dem Preisgebaren Ihres bisherigen Versorgers und erwägen Sie einen Wechsel, darf ihr bisheriger Versorger diesen nicht wegen Ihrer Zahlungskürzungen aus der Vergangenheit verhindern. Ein solcher Versuch wäre rechtswidrig.

7. Verjährungsfristen beachten: Haben Sie unter Vorbehalt gezahlt und wollen nun die ungerechtfertigt getätigten Zahlungen zurück erhalten, müssen Sie die Verjährung beachten. Die Gerichte vertreten inzwischen fast einhellig die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch überzahlter Entgelte aus Energielieferung einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährung beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die Übersendung der fraglichen Jahresrechnung folgt. Rückforderungsansprüche aus einer Jahresrechnung von 2007 verjähren also am 31. Dezember 2010.

8. Verjährte Zahlungen aufrechnen: Die Verjährung einer Rückforderung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie den Anspruch gänzlich verloren haben. Beziehen Sie aus Energielieferung - oder einem anderen Versorgungsverhältnis - zu diesem Versorger noch entgeltpflichtige Leistungen, können Sie auch mit verjährten Forderungen Ihrerseits in diesem Zusammenhang weiterhin aufrechnen, etwa bei künftigen Jahresrechnungen.

9. Wenn der Versorger aufrechnet: Stellen Sie in Ihrer Jahresabrechnung fest, dass Ihr Versorger gezahlte Abschläge nicht berücksichtigt hat, etwa wegen einer Verrechnung mit Altforderungen, widersprechen Sie den Verrechnung gemäß § 366 BGB und ziehen Sie die tatsächlich gezahlten Abschläge von der Jahresrechnung ab und informieren Sie Ihren Versorger darüber.

10. Nur schwarz auf weiß: Vertrauen Sie keinen mündlichen oder telefonischen Aussagen Ihres Versorgers. Nur schriftliche Zusagen werden im Falle einer streitigen Auseinandersetzung beweisbar sein. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, mit Ihrem Versorger nur schriftlich zu korrespondieren.
Teure Einschreiben können Sie sich sparen, denn sie beweisen lediglich, dass Sie dem Versorger etwas übersandt haben, nicht aber den Inhalt der Sendung. Besser ist es, ein entsprechendes Schreiben per Boten persönlich zu übermitteln, per Fax mit Inhaltsnachweis oder auch per E-Mail. Erhalten Sie dennoch eine Sperrandrohung wegen angeblicher Rückstände, suchen Sie sofort rechtlichen Beistand.

Verbraucher, die diese Grundsätze beherzigen, sind auch in Zukunft für den Preisprotest gewappnet. Wie die jüngsten Gerichtsentscheidungen zeigen, reichen diese schon aus, erfolgreich an der Protestfront weiter zu arbeiten. Juristische Kenntnisse sind dazu nicht notwendig. Protestkunden können sich also weiterhin entspannt zurücklehnen.

EMB-Klauseln gekippt

BGH entscheidet für Verbraucher

EMB-Klauseln gekippt

(6. Februar 2010, ergänzt 04. Mai 2010) Der BGH entschied, dass die Erdgas Mark Brandenburg (EMB) fünf Klauseln in ihren AGBs nicht mehr verwenden darf, weil diese Kunden unangemessen benachteiligten (AZ: VIII ZR 326/08). Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte damit auch in dritter Instanz Erfolg.

Konkret ging es um ergänzende und besondere Bedingungen, die das Unternehmen seit April 2007 gegenüber Tarif- bzw. Sonderkunden verwendet, und zwar neben der herkömmlichen Gasgrundversorgungs-Verordnung (GasGVV).

Der BGH beanstandete z. B. eine Preisanpassungsklausel bei Sonderkunden und hält es für erforderlich, dass ein Gasversorger den Kunden eine Preisänderung per Brief mitteilt. Eine "unveränderte Übernahme" des gesetzlichen Preisanpassungsrechts müsse auch die in der GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Versorgers erfassen.

Dazu gehöre eine briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen auch gegenüber Sonderkunden, die rechtzeitig und zuverlässig über Preisänderungen informiert werden müssten, um gegebenenfalls zügig zu wechseln, so der BGH.

Gasprotest in Dresden siegreich

Berufungsverfahren von 21 Kunden gegen die Erdgas Südsachsen erfolgreich

Gasprotest in Dresden siegreich

(27. Januar 2010) Im Streit um insgesamt drei Gaspreiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH seit 2005 haben die im Berufungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligten 21 (der ursprünglich über 400) Kläger Recht bekommen: Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu den ab 01. Oktober 2004 geltenden Preisen unverändert fortbestehen, mithin die seither vorgenommenen Preiserhöhungen - mit Ausnahme der Mehrwertsteuererhöhung - unwirksam sind.

Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind, so dass das genannte Regelwerk einschließlich der Ermächtigung zur Preiserhöhung in § 4 nicht unmittelbar auf die Verträge anwendbar ist. Die Bestimmungen der AVBGasV seien auch nicht wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen worden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.Az.: 14 U 983/08

Das entgegengesetzt lautende Urteil des Landgerichts Chemnitz wurde durch diese Entscheidung korrigiert.

Die Klage war von der Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt worden.

Pressemitteilung des OLG Dresden vom 26.01.2010 : Urteil vom 22.01.2010 - Az: 14 U 983/08

Weitere Niederlagen der Versorger

Massentermin bei E.ON Hanse & Stadtwerke Essen vorm BGH

Weitere Niederlagen der Versorger

(14. Januar 2010, geändert 5. Februar 2010) Die E.ON Hanse AG erlitt erneut eine Niederlage. Das Amtsgericht im niedersächsischen Winsen wies in 42 Fällen Klagen der E.ON-Tochter gegen Gaskunden zurück, die nach Preiserhöhungen ihre Rechnungen gekürzt hatten.

In 15 weiteren Fällen lehnte das Gericht Klagen prinzipiell ab, sprach der Firma aber Geld zu, da sich Kunden bei den Kürzungen vertan hatten. Die Preisänderungsklausel in den Verträgen sei unzulässig formuliert, so der Richter.

Es sei lediglich von Anpassungen an einen nicht näher spezifizierten Wärmemarkt die Rede. Nach BGH-Grundsätzen sei diese Formulierung zu unbestimmt und formal unzulässig. E.ON Hanse habe deshalb kein vertragliches Recht gehabt, die Rechnungen zu erhöhen.

Damit liefen auch die Zahlungsansprüche gegen die Verbraucher ins Leere. Mit der Begründung folgte der Richter einem Sammelurteil des Hamburger Landgerichts vom Oktober 2009, mit dem sich 52 Kunden durchsetzten. E.ON Hanse will in Berufung gehen.

Aus dem Bericht des "Hamburger Abendblattes":
„Drei große Aktenberge türmen sich auf dem Tisch im großen Sitzungssaal des Kreishauses in Winsen. Der Raum, in dem sonst Kreispolitiker tagen, ist bis zum letzten Platz besetzt - nicht mit schaulustigen Besuchern, sondern mit Angeklagten. Im größten "Sammeltermin" in der Geschichte des Amtsgerichtes Winsen wurden die Urteile gesprochen: In Sachen E.on Hanse gegen 57 Gaskunden aus dem Landkreis Harburg entschied das Gericht in den überwiegenden Fällen zugunsten der Kunden, die Klagen wurden abgewiesen. Richter und Amtsleiter Albert Paulisch hatte die Verhandlung aus Platzgründen kurzerhand vom Amtsgericht in das nahe gelegene Kreishaus verlegt. "Einen Prozess in dieser Größe habe ich bisher noch nicht erlebt", so Paulisch. (...)

Vor dem Bundesgerichtshof erlebten die Stadtwerke Essen eine böse Schlappe:

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Preiserhöhungen des Gasversorgers aus den Jahren 2004 bis 2006 für unwirksam erklärt.

In letzter Instanz gab das Gericht damit einer Sammelklage von 180 Stadtwerke-Kunden statt, die der Baurechtsexperte Enrique Bergemann aus Rüttenscheid angestrengt hatte. Wie schon das Landgericht Essen 2007 in erster Instanz urteilte, so nahm auch der BGH Anstoß an der Preisanpassungsklausel in so genannten Sonderabkommen der Stadtwerke. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Kunden durch diese Klausel einseitig benachteiligt werden. Konkret ging es in der Klage um fünf Preiserhöhungen, die letzte vom 1. Oktober 2006. Verbraucherschützer gehen allerdings davon aus, dass das Urteil darüber hinaus Folgen hat. Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW: „Verbraucher können Geld zurückverlangen."

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).

Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.

BGH-Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 Pressemitteilung Nr. 8/2010

LG Essen - Urteil vom 17. April 2007 - 19 O 520/06

OLG Hamm - Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07

Strafanzeige gegen GASAG wegen Betrugsverdacht

GASAG täuscht durch Pressemitteilung ihre Gaskunden...

Strafanzeige gegen GASAG wegen Betrugsverdacht

(8. Januar 2010) Der renommierte Energierechtsprofessor Kurt Markert hat gestern Strafanzeige gegen den Berliner Gasversorger GASAG wegen Betrugsverdacht bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt. Der Bundesgerichtshof hatte am 15. Juli 2009 zahlreiche Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam erklärt. Die GASAG täusche durch Pressemitteilungen ihre Gaskunden über ihnen zustehende Rückerstattungsansprüche. Dadurch sollen die Verbraucher davon abgehalten werden, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG verschaffe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.

 Schreiben an StA Berlin : Strafanzeige gegen GASAG 

Auf einen Irrtum könne sich die GASAG nicht berufen. Denn im Urteil des Bundesgerichtshofs wird klar ausgeführt (Tz 11), dass es, anders als die GASAG glauben machen will, auf die Billigkeit der Preiserhöhung überhaupt nicht ankommt.

Professor Kurt Markert hat jahrelang die Energieabteilung des Bundeskartellamts geleitet und ist Professor an der Freien Universität Berlin.

Die Verbraucherzentrale Berlin hat für 194 Kunden beim Landgericht Berlin Klage gegen die GASAG auf Rückerstattung der ohne Rechtsgrund erlangten Preiserhöhungsbeträge erhoben Auch hat die Verbraucherzentrale einen Leitfaden ins Internet gestellt. Er soll Verbrauchern dabei helfen, selbst Klage gegen die GASAG zu erheben. Leitfaden der Verbraucherzentrale Berlin

Ähnlich liegen die Fälle in Dresden, Bremen, Euskirchen und vielen anderen Regionen (weitere Urteile hier). Dort wurde ebenfalls durch den Bundesgerichtshof oder andere Gerichte die Preiserhöhungsklauseln der Gasversorger für unwirksam erklärt. Dennoch verweigern die Versorger die Rückzahlung. "Die Verbraucher sollten sich das nicht gefallen lassen", so Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher.

Sammelklage gegen Gasag

Rückzahlung verweigert

Sammelklage gegen Gasag

(8. Januar 2010) Die Berliner Verbraucherzentrale reicht eine Sammelklage gegen die Gasag auf Rückzahlung überhöhter Entgelte ein. Hintergrund ist das BGH-Urteil, nach dem eine von der Gasag 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist.

Die Verbraucherzentrale meint, dass allen Gasag-Kunden, deren Verbrauch nach den Tarifen "Aktiv" oder "Vario" abgerechnet wurde, Rückzahlungen zustehen. Weil sich die Gasag weigere, habe sie sich von 194 Personen die Rechte abtreten lassen, beim Amtsgericht Mitte und beim Landgericht Berlin Einziehungsklagen einzureichen, so die Verbraucherzentrale. Dabei gehe es um rund 193.000 Euro.

Hamburger Verbraucherzentrale warnt

E.on-Angebot nicht annehmen

Hamburger Verbraucherzentrale warnt

(8. Januar 2010) Die Hamburger Verbraucherzentrale warnt vor einem Vertragsangebot der E.ON Hanse AG. Das Unternehmen schreibe hunderttausende Kunden an und versuche ihnen im Rahmen eines Folgevertrags mit besseren Konditionen eine veränderte Preisanpassungsklausel „unterzuschieben", so die Verbraucherzentrale. Wer auf das Angebot eingehe, verzichte möglicherweise auf die Chance, sich erfolgreich gegen Preiserhöhungen wehren zu können.

Eine Unternehmenssprecherin sprach von unsachgemäßen Behauptungen. Juristische Erwägungen hinsichtlich der Anpassungsklausel spielten bei dem Angebot keine Rolle.

Hintergrund: Im Prozess um eine Sammelklage von 52 E.ON-Hanse-Kunden hatte das Hamburger Landgericht im Oktober eine Preisanpassungsklausel in älteren Lieferverträgenfür unwirksam erklärt. E.ON Hanse hat Berufung dagegen eingelegt.

Die Verbraucherzentrale meint, sämtliche Kunden, in deren Verträgen die strittige Formulierung bis heute enthalten sei, könnten vom Unternehmen im Zweifelsfall nicht zur Zahlung der Preissteigerungen verpflichtet werden. Das gelte für mehr als 400.000 Kunden. Wer nicht unterschreibe, behalte den alten Vertrag, und der sei Gold wert, so die Verbraucherzentrale.

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letzte Änderung: 19.04.2023