Archiv

Archiv: News aus 2012

Hier finden Sie ältere News zum Thema energiepreise-runter

Archiv2-web

Zu den aktuellen Meldungen

Verbraucher können sich gegen EEG-Preiserhöhungen wehren

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. am 19. Oktober 2012

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Verbraucher können sich gegen EEG-Preiserhöhungen wehren

(19. Oktober 2012) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Frage geprüft, wie sich Verbraucher gegen Preiserhöhungen aufgrund gestiegener EEG-Umlage und Netzentgelte wehren können. Fazit: Zwar haben die Verbraucher eindeutig das Recht, die Preiserhöhungen auf den juristischen Prüfstand zu stellen (Sonderkündigungsrecht, fehlende Berechtigung zur Preiserhöhung und fehlende Billigkeit). Jedoch weist der Verein auf das damit verbundene Risiko hin: Viele Gerichte könnten der (irrigen) Auffassung sein, die EEG-Umlage sei wie ein durchlaufender Posten zu tragen und könne nicht in Frage gestellt werden.

Für alle Verbraucher stellt sich spätestens mit dem Jahreswechsel die wichtige Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen die höhere EEG-Umlage, höhere Netzengelte oder Sonderumlagen für Netzentgeltbefreiung und Off-Shore-Windanlagen vorzugehen? Steht mir ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Versorger diese Umlagen oder gestiegene Netzentgelte den Kunden weiterberechnet?

Die Meinungen darüber gehen selbst unter Juristen deutlich auseinander.

Die einen bejahen ein Sonderkündigungsrecht:
  1. Die EEG-Umlage und auch die Netzentgelte müssen die Stromhändler an den jeweiligen Netzbetreiber bezahlen. Die EEG-Umlage ist damit, wie das Netzentgelt und alle anderen Kosten des Stromhändlers, lediglich e i n Kalkulationsposten des Stromhändlers. Ob und in welchem Umfang der Stromhändler die EEG-Umlage ganz oder teilweise an seine Kunden weitergibt, regelt das EEG nicht. Vielmehr entscheidet der Stromhändler, ob er die gestiegenen Kosten nicht anderweitig kompensieren kann. RWE und E.on haben bereits angekündigt, die Umlage nicht in vollem Umfang an die Kunden weiterzugeben. Der erhöhten EEG-Umlage stehen gesunkene Beschaffungskosten des Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise und auch eine geringere KWK-Abgabe gegenüber.

    Die Erhöhung der Umlage führt also nicht automatisch oder gesetzlich bedingt zu einer Preiserhöhung. Sondern erst die Entscheidung des Stromhändlers zur Weitergabe führt zur Preiserhöhung. Damit handelt es sich um eine ganz normale Preiserhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht des Kunden begründet.

    Verbrauchertipp 1: Berufen Sie sich gegenüber Ihrem Versorger auf Ihr Sonderkündigungsrecht und suchen Sie sich einen günstigeren Versorger.
  2. Auch ist zu prüfen, ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht. Das richtet sich danach ob dem Stromlieferanten gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.
    Bei grundversorgten Verbrauchern ist es sehr fraglich, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an, ob eine Preisänderungsklausel gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

    Eine Preisänderungsklausel hält einer Inhaltskontrolle immer dann nicht stand, wenn dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.

    Wurde dem Kunden kein solches Sonderkündigungsrecht eingeräumt, dann ist der Stromlieferant ist zu einseitigen Preisänderungen nicht berechtigt. Das hat das OLG Düsseldorf unlängst entschieden unter Berufung auf geltendes EU-Recht.

    Verbrauchertipp 2: Bestreiten Sie gegenüber Ihrem Versorger, dass er ein Preisänderungsrecht hat und bezahlen Sie den alten Preis weiter.
  3. Die Entscheidung, die EEG-Umlage (oder erhöhte Netzentgelte) an den Verbraucher weiterzugeben oder eventuell durch Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren, muss der Versorger nach billigem Ermessen (§315 BGB Abs. 3 Satz 1 BGB) treffen. Bei dieser Billigkeitskontrolle kommt es entscheidend darauf an, dass die Entwicklung a l l e r preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt wird (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17; B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Alles hierzu Gesagte und Entschiedene trifft also hier auch zu. Insbesondere kann der Kunde der Preiserhöhung unter Berufung auf den fehlenden Billigkeitsnachweis widersprechen. Und der Versorger darf gegen Kunden, die unter Berufung auf die fehlende Billigkeit die Zahlung der „EEG-Umlage“ verweigern, keine Versorgungsunterbrechung durchführen.

    Verbrauchertipp 3: Verweigern Sie die Zahlung der Preiserhöhung mit Berufung darauf, dass der Versorger den Nachweis der Billigkeit nicht erbracht hat.
Andere verneinen ein Sonderkündigungsrecht.

Viele Gerichte behandeln bisher die EEG-Umlage im Ergebnis wie die Mehrwertsteuer und sehen darin eine gesetzlich zu zahlende Abgabe. Mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen EVU und Verbraucher hat dies dann aus diesem Grunde nichts zu tun. Entsprechend gibt es nach dieser Auffassung auch kein schutzwürdiges Interesse auf ein Sonderkündigungsrecht. Wenn eine Preiserhöhung alleine auf einer Durchreichung der durch die EEG-Neuregelung bedingten Mehrkosten oder sonstiger verordneter Erhöhungen besteht, werden die meisten Gerichte ein Sonderkündigungsrecht nicht zubilligen, dies mit dem schlichten Argument, dass "die Versorger ja nix dafürkönnen". Diese Auffassung lässt außer acht, dass die Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen vom Verbraucher zu zahlen ist. Im Unterschied dazu ist sind EEG-Umlage und die Netzentgelte gesetzlich als Zahlung des Stromhändlers an den Netzbetreiber festgelegt.

Fazit:

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Erfolgschancen gegen die EEG-begründeten Preiserhöhungen vorzugehen eher gering. Das gilt trotz der klaren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Verbraucher sich durchaus gegen solche Preiserhöhungen zur Wehr setzen können.

Allen Verbrauchern ist zu raten, die Chancen und Risiken abzuwägen insbesondere im Hinblick auf den eigenen Rechtsschutz. Wer sich auf eine Auseinandersetzung einlässt, der muss damit rechnen, dass er unterliegt.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat einen Musterbrief bereitgestellt, mit dem Verbraucher sich gegen Preiserhöhungen zur Wehr setzen können.

Update für Protestkunden

Im Juni trafen sich betroffene Verbraucher, Anwälte und Mitarbeiter der Verbraucherzentralen zum jährlichen Preisprotest-Fachtreffen in Königswinter bei Bonn.

Update für Protestkunden

Protestierende Energiekunden haben bundesweit in den vergangenen Jahren mehrere 100 Millionen Euro Energiekosten gespart. Im Juni trafen sich betroffene Verbraucher, Anwälte und Mitarbeiter der Verbraucherzentralen zum jährlichen Preisprotest-Fachtreffen in Königswinter bei Bonn.

(7. September 2012) Ganze acht Stunden führten Frau Rechtsanwältin Leonora Holling und der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher, Dr. Aribert Peters, durch das Programm. Dabei diskutierten die Teilnehmer des Treffens vor allem die Ausrichtung des zukünftigen Energiepreisprotestes. Der Bund der Energieverbraucher berichtete, dass die Energiepreise tendenziell weiter steigen.

285 1700 Gas- und Ölpreisentwicklung in Deutschland

Der Abstand zwischen dem Preis für den Gasbezug aus dem Ausland und den Endverbraucherpreisen sinkt nahezu auf das Niveau der Jahre 2002 bis 2005.

Alle Teilnehmer waren sich daher einig, dass der Energiepreisprotest fortgeführt werden soll, um einen Beitrag zu stabilen und bezahlbaren Energiekosten zu leisten.

Rechtsschutz wichtig

Bei dem Treffen stellte sich die Frage, wie sich Verbraucher finanziell absichern, wenn sie gegen unbillig überhöhte Energiepreise protestieren. Der Verein und die spezialisierten Anwälte empfehlen in diesem Zusammenhang weiterhin, dass sich Protestkunden mit einer guten Rechtsschutzversicherung oder durch einen Beitritt zum Prozesskostenfonds des Bundes der Energieverbraucher absichern sollten. So können sie gerichtlichen Auseinandersetzungen gelassener entgegensehen.

Hauptthema des ersten Tagungsteils war die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die Tendenzen beim Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der BGH hatte dem EuGH Anfang 2011 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Preiserhöhungsermächtigungen für Versorger nach den Grundversorgungsverordnungen bei Strom und Gas gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes verstoßen. So lange der EuGH diese Fragen noch nicht entschieden hat, ruhen die meisten Verfahren im Zusammenhang mit der Grundversorgung. Protestkunden, Verbraucherschützer und Fachanwälte warten daher gleichermaßen gespannt auf die Entscheidung der Luxemburger Richter. Doch möglicherweise macht bereits eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13. Juni 2012 Preiserhöhungen in der Grundversorgung unwirksam. Danach muss der Grundversorger seine Kunden darauf hinweisen, dass sie den Vertrag kündigen können, wenn er die Preise anhebt. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes liegt bereits zur Prüfung beim Bundesgerichtshof.

Mangelnde Transparenz

Am Nachmittag standen vor allem die Themen Sondervertragskunden und Rückforderungsansprüche der Verbraucher auf der Tagesordnung. Dabei diskutierten die Teilnehmer vor allem die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2012. Einhellige Meinung war, dass nach wie vor alle Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unwirksam sind, weil sie nicht den Vorgaben der Rechtsprechung an Transparenz und Verbraucherschutz entsprechen. Für Verbraucher, die möglicherweise in der Vergangenheit zu viel bezahlt haben und Entgelte zurückfordern wollen, gilt seit dem 14. März 2012 daher nunmehr Folgendes:

Verbraucher können zu viel gezahltes Geld nur zurückfordern, wenn die Rechnung nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und läuft jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres, nachdem der Verbraucher eine Jahresrechnung erhalten hat.

BGH bremst Rückforderungen

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass für die Höhe des Rückforderungsanspruches die Preise als Maßstab heranzuziehen sind, die maximal drei Jahre galten, bevor der Verbraucher erstmals den Preisen widersprach. Sondervertragskunden können sich daher nicht auf ursprünglich vereinbarte Preise berufen. Der BGH hat aber auch unmissverständlich klargestellt, dass selbst Verbraucher, die bisher widerspruchslos gezahlt haben, Rückforderungen geltend machen können.

Die Teilnehmer der Tagung sprachen daher an alle Verbraucher die Empfehlung aus, in jedem Fall auch in Zukunft Preisänderungen unverzüglich schriftlich zu widersprechen.

Zu den Programmpunkten zählte auch ein Bericht des Vereins über die Erfahrungen mit der neu eingerichteten Schlichtungsstelle für Energiefragen. Diese verzeichnete seit ihrer Gründung im Oktober 2011 bereits 9.000 Eingänge, so dass eine Erweiterung angedacht wird. Dr. Aribert Peters zog angesichts der bislang erzielten Ergebnisse eine positive Bilanz im Sinne der Verbraucher. In diesem Zusammenhang wies der Vereinsvorsitzende noch einmal darauf hin, dass weder Fernwärmepreise noch Flüssiggaspreise dem Schiedsspruch unterworfen sind.

Nachtstrom im Fokus

Ein weiterer Schwerpunkt galt dem Komplex „Wärmespeicherstrom/Nachtstrom“. Obwohl nur wenige der anwesenden Juristen von ihnen bekannten gerichtlichen Verfahren berichten konnten, stellte sich doch heraus, dass in einigen Gebieten der Bundesrepublik Wärmespeicherstromlieferanten teilweise sehr aggressiv gegen Protestkunden vorgehen. In diesem Zusammenhang berichtete Leonora Holling von zahlreichen Verfahren in Nordhrein-Westfalen. Die Gerichte stuften dabei überwiegend alle Wärmespeicherbezugsverträge als Sonderverträge ein. Die Behauptung mancher Versorger, diese Art des Strombezuges könne auch im Rahmen von teurer Grundversorgung erfolgen, muss also entschieden entgegen getreten werden.

Richtig wechseln

Welcher Versorger ist der richtige, wenn bekannte Billiganbieter ins Gerede kommen und Insolvenzen drohen? Die Auswahl des günstigsten Energielieferanten war ebenfalls ein heißes Diskussionsthema. Die Experten auf der Fachtagung kamen zu dem Schluss, dass wechselwillige Verbraucher weiterhin Abstand von „Paketlösungen“ mit festen Abnahmemengen nehmen sollten. Um bei einer Pleite des Versorgers keine finanziellen Verluste zu erleiden, sollten Energiekunden keine Vorauszahlungen leisten. Wer einen Vertrag mit Bonus oder Frei-Strom wählt, der sollte bei der Abrechnung prüfen, ob diese Vertragsbestandteile auch richtig abgerechnet wurden. Wer seinen Energievertrag online abschließt, sollte zudem darauf achten, sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vertragsbedingungen auszudrucken und aufzubewahren. Nur so sind betroffene Verbraucher in einem etwaigen späteren Rechtsstreit in der Lage, auf diese Unterlagen zurückzugreifen.

1700 Preisprotest-Fachtreffen 2012

Das Fachtreffen wurde durch eine Fragerunde und einem „Quiz zu aktuellen Rechtsfragen“ für die anwesenden Rechtsanwälte  beschlossen.  Gerade beim „Quiz“ zeigte sich dabei, dass auch unterschiedliche Antworten möglich waren, je nachdem, wie die juristische Frage aufgefasst wurde. So wurde diskutiert ob die Umlage nach dem erneuerbaren Energiegesetz (EEG), etwa wie eine Änderung bei der Mehrwertsteuer, durch den Verbraucher zu zahlen ist oder auch mit dem Unbilligkeitseinwand im Hinblick auf die Gesamtkalkulation des Preises angegriffen werden kann. Im Ergebnis sprach sich eine überzeugende Mehrheit für letztere Lösung aus.

Positives Fazit

Als Resümee des Fachtreffens bleibt eine rundum gelungene Veranstaltung, die jedem Teilnehmer neue Erkenntnisse und Denkanstöße für den zukünftigen erfolgreichen Preisprotest mit auf den Weg brachte. Der Bund der Energieverbraucher wird deshalb dieses schon zur Institution gewordene Fachtreffen künftig fortführen.

EU-Recht

OLG kippt Gaspreiserhöhungen

EU-Recht: OLG kippt Gaspreiserhöhungen

(3. September 2012) Für erheblichen Wirbel in der gesamten Erdgasbranche hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gesorgt: In einer Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2012 (VI-2 U (Kart) 10/11) sollte das Gericht eine Entscheidung im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses treffen. Experten rechneten damit, dass die Richter das Verfahren aussetzen würden: Zu einer ähnlichen Thematik liegt dem Europäischen Gerichtshof bekanntlich derzeit eine Frage vor. Die meisten deutschen Richter warten daher diese Entscheidung ab. Doch die Düsseldorfer Richter entschieden, dass es gar nicht darauf ankäme, ob § 5 Abs. 2 GasGVV als Ermächtigungsgrundlage für Preiserhöhungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

1700 OLG Düsseldorf

Die Erdgasbinnenrichtlinie 2003/55 schreibe nämlich Mindeststandards im Umgang zwischen Energieversorgungsunternehmen und Endverbrauchern vor. Dazu gehöre etwa, dass der Versorger seine Kunden bei einer Preisanhebung stets und individuell darauf hinweisen muss, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat. Versäumt der Versorger den entsprechenden Hinweis, ist seine Preiserhöhung schon allein deswegen unwirksam.

Insider vermuten, dass dieses Urteil der Auffassung der EU-Kommission und des EuGH entspricht. Auch der Bundesgerichtshof wird dies berücksichtigen müssen, denn der Versorger hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Bestätigt sich das Urteil, dann hat das weitreichende Konsequenzen: Fast alle Preiserhöhungen der Vergangenheit wären dadurch unwirksam. Betroffene Verbraucher könnten zu viel bezahlte Beträge von den Versorgern zurückfordern. Haben die Preiserhöhungen der Vergangenheit Hundertausende Verbraucher in die unverschuldete Privatinsolvenz geführt, dann wären künftig möglicherweise auch umgekehrt einige Versorger davon betroffen.

Die Drei-Jahres-Frage

Neue Urteile des BGH

Die Drei-Jahres-Frage

Am 14. März 2012 hat der Bundesgerichtshof erneut zwei Urteile gefällt, die sich erheblich auf den Preisprotest von Verbrauchern mit Sonderverträgen auswirken werden. Danach müssen Protestkunden mindestens die Tarife bezahlen, die sie drei Jahre vor Einreichen ihres Protestes bezahlt haben.

(21. Juni 2012) Wie auch schon in früheren Urteilen stellt der Bundesgerichtshof darin fest, dass Verbraucher höhere Preise nicht automatisch als gültig akzeptieren, auch wenn sie sie bezahlen – vorausgesetzt, es handelt sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel: Weder bietet der Versorger mit dem erhöhten Preis eine Abänderung des zuvor geltenden Preises an, noch akzeptiert der Verbraucher diesen Preis, wenn er ihn bezahlt.

1700 Sanduhr

Die Absicht zählt

Allerdings meint der Bundesgerichtshof, dass dank der unwirksamen Preisänderungsklausel im Vertrag eine Regelungslücke entsteht: Demnach hätten die Parteien die Absicht gehabt, dem Versorger im Vertrag die Möglichkeit einzuräumen, die Preise zu ändern, insbesondere um erhöhte Beschaffungskosten an den Verbraucher weitergeben zu können. Diese Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch, weil die Preisänderungsklausel unwirksam ist. Deshalb ist es möglich, dass der Vertrag nunmehr das Vertragsgleichgewicht zwischen Energielieferung und Endkundenpreis einseitig zu lasten des Versorgers verschiebt, weil er die erhöhten Beschaffungskosten nicht weitergeben kann. Soweit dies eine unzumutbare Härte für den Versorger darstellt, müsse der Vertrag im Zweifel vor Gericht ausgelegt werden, um diese Härte zu beseitigen, so die obersten Richter.

Preise von vor drei Jahren

Falls der Versorger den Verbraucher auf Zahlung des geforderten Tarifs oder umgekehrt der Verbraucher den Versorger auf Rückzahlung zu viel gezahlten Geldes verklagt, wird das Gericht künftig den Preis ansetzen, den der Verbraucher nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung drei Jahre lang unbeanstandet gezahlt hat. Ein Rückgriff auf ein Preisniveau von mehr als drei Jahren ist demnach nicht möglich.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Verbraucher hat 2008 erstmals dem Preis widersprochen. In dem Fall gilt der drei Jahre vor dem Widerspruch geltende Preis – also der Tarif von 2005. Im fraglichen Fall wollte der Verbraucher einen Preis ansetzen, der 17 Jahre zurück lag. Das hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht akzeptiert.

Fragliche Gültigkeit

Nach wie vor hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, ob es als wirksame Preisänderungsklausel gilt, wenn der Vertrag den Text der Grundversorgungsverordnungen in den Sonderverträgen im vollen Umfang einbezogen hat. Es bleibt also spannend.

Vom Richter abgewimmelt

So mancher Richter hat offenbar schlicht keine Lust mehr, sich mit der Billigkeit von Energiepreisen zu befassen: Dann heißt es, dass kein Monopol mehr bestehe. Doch der Bundesgerichtshof hat eindeutig anders entschieden.

Vom Richter abgewimmelt

So mancher Richter hat offenbar schlicht keine Lust mehr, sich mit der Billigkeit von Energiepreisen zu befassen: Dann heißt es, dass kein Monopol mehr bestehe. Doch der Bundesgerichtshof hat eindeutig anders entschieden.

(18. März 2012) Wer einer Preiserhöhung widersprochen und seine Rechnung entsprechend gekürzt hat und auf Zahlung verklagt wird, hat zwei Joker im Ärmel: Er kann sowohl die Berechtigung zur Preiserhöhung bestreiten als auch die Billigkeit der Preiserhöhung.

Der Versorger scheitert schon daran, seine Berechtigung zur Preiserhöhung nachzuweisen. Denn außerhalb der Grundversorgung müsste er eine gültige Preisänderungsklausel vorweisen: Das ist bisher noch keinem Versorger gelungen. Oder er beruft sich gegenüber einem grundversorgten Verbraucher auf ein gesetzliches Preisänderungsrecht. Die Frage, ob die gesetzlichen Preiserhöhungsregelungen mit europäischem Recht vereinbar sind, muss derzeit der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Die meisten Gerichte setzen Zahlungsklagen deshalb derzeit aus.

Einige Gerichte verweigern die Aussetzung jedoch und begründen dies mit dem Ermessenspielraum, der dem Gericht nach § 148 ZPO (Zivilprozessordnung) zustehe.

Letzter Ausweg: § 267 AEUV

Einen Ausweg bietet § 267 AEUV. Nach diesem Paragrafen muss ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht, vor dem der Verbraucher sich auf die Europarechtswidrigkeit der auf § 5 GVV gestützten Preiserhöhung beruft, darüber auch entscheiden. Darum muss das betroffene Gericht entweder selbst eine Vorlage zum EuGH machen oder das Verfahren aussetzen. Entscheidet das Instanzgericht aber trotzdem in der Sache, wird der unterlegene Kunde seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). In solchen Fällen dürfte deshalb eine Verfassungsbeschwerde aussichtsreich sein.

Artikel 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Nationale Gerichte, bei denen es streitentscheidend auf jene Rechtsfrage der Wirksamkeit ankommt und die letztinstanzlich entscheiden, haben die Rechtsfrage entweder dem EuGH vorzulegen oder müssen alternativ zur Erübrigung einer eigenen weiteren EuGH-Vorlage das Verfahren aussetzen.

Die Vorlagepflicht betrifft nicht nationale Gerichte, die nicht letztinstanzlich entscheiden, also nicht die Fälle, in denen mit Berufung oder Revision ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist.

Verweigerung der Billigkeitsprüfung

Einige Richter machen sich die Billigkeitsprüfung leicht mit dem Argument, der Verbraucher könne den Versorger wechseln. Deshalb entfalle die Billigkeitsprüfung. Eine „billige“ Preisbestimmung (§ 315 BGB)  ist aber immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Preis einseitig festgesetzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob ein Monopol vorliegt oder ein Anbieterwechsel möglich ist

„Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.“

BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 VIII ZR 56/08 Rn. 36

So gilt § 315 BGB aber auch für Anwaltsgebühren (§ 14 Abs. 1 RVG), Steuerberater (§11 StBGebV), bei Arzthonoraren (§5 Abs. 2 GOÄ), Zinsen von Bankkrediten und Versicherungsprämien. Dies gilt nur dann, wenn der Kunde der Erhöhung in angemessener Zeit nach Erhalt der Jahresabrechnung widersprochen hat (ständige Rechtsprechung des BGH, zum Beispiel Beschluss vom 29. Juni 2011, VIII ZR 211/10. Rn. 17). In diesem Beschluss hat der BGH auch indirekt entschieden, dass die Gerichte dazu verpflichtet sind, die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB durchzuführen, auch wenn der Kunde den Versorger wechseln kann.

„Örtliche“ Rechtslage

Ein Problem wird ein versorgerfreundlicher Richter, der die Aussetzung und die Billigkeitsprüfung verweigert, wenn er die letzte Instanz darstellt. Dies ist in einigen Regionen bekanntermaßen der Fall. Die Spezialanwälte des Vereins in der Region kennen sich damit aus. Hier ist dann das Risiko einer Rechnungskürzung deutlich höher und die Anwälte tun gut daran, die Verbraucher auf das Risiko aufmerksam zu machen.

Denn leider ist es in der Bundesrepublik immer noch so, dass nicht automatisch derjenige vor Gericht siegt, der im Recht ist.

Geordneter Volksaufstand

Der Preisprotest hat die Dimensionen eines geordneten Volksaufstands gegen das Preisdiktat der Versorger.

Geordneter Volksaufstand

Der Preisprotest hat die Dimensionen eines geordneten Volksaufstands gegen das Preisdiktat der Versorger. Die Basis bilden die Verbraucherzentralen, die vielen aktiven Protestgruppen und die engagierte Rechtsanwälte auf Verbraucherseite. Eine besondere Rolle für den Protest spielte auch der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der Bund der Energieverbraucher e. V.

(17. März 2012)

Baden-Württemberg

Im Ländle haben Einschüchterungsversuche der Energieversorger keine Chance: EnBW sowie die Erdgas Südwest wurden wegen falscher Behauptungen gegenüber Protestkunden erfolgreich von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt.

Die Gaspreisprotestler haben dazu beigetragen, dass die Preisgestaltung der Energieversorger mehr gesellschaftliche Aufmerksamkeit erhält. Energieversorger können ihre verbraucherfeindliche Preispolitik nicht einfach durchziehen. Kleiner Wermutstropfen: Die Politik hat das Engagement der Gaspreisprotestler bislang nicht wahrgenommen, geschweige denn gewürdigt.

Bayern

Die Gerichte im Norden Bayerns sind eher geneigt, dem Verbraucher Recht zu geben, als im Süden des Freistaates. Bestes Beispiel ist das AG Lichtenfels, das in seinem Urteil vom 15. Juli 2011 gegen E.on Bayern einem Kunden Recht gegeben hat: Es wies die Klage mangels wirksamer Preisklausel zurück. Löblich verhielt sich auch das LG Bayreuth, welches den Stadtwerken Kulmbach eine angedrohte Versorgungssperre untersagte.

Anders sieht es in München und Umgebung aus: Die dortigen Gerichte gaben bisher in sämtlichen Verfahren den Stadtwerken München nach einer mehr als „seichten“ Billigkeitsprüfung statt. Einzige Ausnahme war das AG Freising, das ein Sachverständigengutachten einholen lassen wollte. Weil das Gutachten ein erhebliches Kostenrisiko für den Kunden darstellte, wurde das Verfahren jedoch eingestellt.

Allerdings setzen derzeit sämtliche Gerichte in Süd-Bayern die Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung aus. Je nachdem wie der Europäische Gerichtshof entscheidet, besteht also noch die Chance, doch noch zu einer kundenfreundlicheren Rechtsprechung zu kommen.

Berlin

Die Verbraucherzentrale Berlin hat drei Sammelklagen gegen die Gasag überwiegend gewonnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Preiserhöhungsklauseln der Gasag für nichtig erklärt. Die Rückforderungsklagen von Verbrauchern waren erfolgreich, spätestens der BGH wies entsprechende Revisionen zurück.

VZ Berlin: Die gerichtliche Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen der GASAG-Kunden (FAQ)

Brandenburg

In einer Sammelklage der Verbraucherzentrale hat die EWE gegenüber 187 Verbrauchern ein Anerkenntnis abgegeben und verhandelt jetzt über die Höhe der Rückzahlungen. In einem zweiten Verfahren der Verbraucherzentrale wurden die Preiserhöhungen und die Zahlungsklage der Spreegas zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.

In zahlreichen Einzelverfahren haben Verbraucher obsiegt. Einige Prozesse entschieden die Gerichte jedoch auch zugunsten der Versorger.

Bremen

Zahlreiche Verbraucher haben gegen die swb auf Rückforderung überhöhter Preise geklagt. Die Verfahren endeten und enden fast ausnahmslos mit Vergleichen. Schwierig ist meist die exakte Bezifferung des Rückforderungsbetrags.

Hamburg

Seit 2005 schmort die von der Verbraucherzentrale Hamburg eingereichte Musterklage – die erste Energie-Sammelklage in Deutschland – vor den Gerichten, derzeit vor dem Hanseatische Oberlandesgericht. Das Gericht hat jetzt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter bestellt.

Seit Sommer 2004 hatten nach Angaben eines Prozessbevollmächtigten der E.on Hanse 55.000 Gaskunden den Preisbestimmungen des Energiekonzerns widersprochen. Davon hatten 5.000 die Zahlung der geforderten Beträge teilweise verweigert, 50.000 hatten das Geforderte unter Vorbehalt gezahlt. Gegen die Zahlungsverweigerer hat E.on Tausende von Zahlungsprozessen angestrengt und in diesen entweder verloren oder in Vergleichen empfindliche Verluste hinnehmen müssen.

Für 55 Vorbehaltszahler hat die Verbraucherzentrale Hamburg exemplarisch auf Zahlung der zu viel gezahlten Beträge geklagt. Das Landgericht Hamburg hat die E.on Hanse Vertrieb GmbH zur Zahlung von 75.314,87 Euro verurteilt.

Mecklenburg-Vorpommern

Seltsamerweise ist die E.on edis, anders als die E.on Hanse, gar nicht gegen Preisprotestler in Mecklenburg-Vorpommern vorgegangen. Die Stadtwerke Rostock haben nach den beiden skandalösen Urteilen des Rostocker Landgerichts in 2007 einige Tage vor dem Termin ihre Klagen zurückgezogen.

1700 Karte Protestgruppen Anwälte

Niedersachsen

Der Oldenburger Energieversorger EWE muss im Durchschnitt 417 Euro pro Gaskunden zurückzahlen. Insgesamt sind das 250 Millionen Euro für 600.000 Kunden – ein Erfolg, der in der deutschen Wirtschaftsgeschichte noch seinesgleichen sucht. Dabei sah es vor Gericht zunächst schlecht aus für die Protestkunden. Sechs Jahre später zahlt sich die Hartnäckigkeit jedoch aus. Die EWE macht alle Gaspreiserhöhungen seit 2007 rückgängig und erstattet auf Verlangen die zu viel bezahlten Beträge zurück.

Damit aber nicht genug: Auch die Kunden, die passiv blieben, gehen nicht leer aus. Schon im vergangenen Jahr hatte die EWE beschlossen, knapp 40 Prozent der Preiserhöhungen seit 2007rückgängig zu machen.

63 Kläger sind gemeinsam gegen die Gaspreiserhöhungen der E.on Avacon seit 1. Oktober 2004 vorgegangen. Das Urteil des OLG Celle vom 15. Mai 2011 ist nunmehr rechtskräftig. Es hatte die Preiserhöhungen für unwirksam erklärt. Jetzt können die betroffenen Kunden die zuviel bezahlten Beträge zurückerlangen.

Nordrhein-Westfalen

Im September 2006 hatte die Verbraucherzentrale NRW beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage gegen RWE Westfalen-Weser-Ems eingereicht. Exemplarisch wurden für 25 Verbraucher 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 zurückgefordert. Nach dem Landgericht Dortmund hatte auch das Oberlandesgericht Hamm der Klage in vollem Umfang stattgegeben. RWE legte gegen das Urteil Revision ein. Der Bundesgerichtshof legte die Entscheidung auf Eis, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, ob das deutsche Preisanpassungsrecht europarechtskonform ist.

Darüber hinaus laufen beziehungsweise liefen etliche Klageverfahren gegen Regionalgas Euskirchen wegen Rückzahlung unberechtigter Gaspreiserhöhungen. Die VZ NRW hatte drei exemplarische Fälle aufgegriffen und für einzelne Verbraucher bis zum BGH geklagt. Im Ergebnis wurde in allen Fallgruppen positiv entschieden. Die zunächst eingelegten Revisionen wurden alle zurückgenommen.

Die VZ NRW hatte schon im Jahr 2010 mit den Stadtwerken Münster für 30.0000 Kunden dieses Unternehmens eine Rückzahlung ausgehandelt. (siehe Vergleich in Münster)

Es gab Klagewellen gegen Verbraucher in den Regionen Landgerichtsbezirk Düsseldorf und Wuppertal. Alle betroffenen Verbraucher gewannen ihre Verfahren. Die Forderungsklagen Bereich AG Schwelm haben sich ebenfalls mit 50 Prozent der Forderungssumme nach Kündigung der Sonderverträge Gas verglichen, da Versorger und Verbraucher das Risiko eines Sachverständigengutachtens scheuten.

Eine Klagewelle auf ausstehende Forderungen gegen Tarifkunden im westlichen Münsterland gegenüber 100 Verbrauchern führte zu 99 Klageabweisungen, da sich das AG Rheine für unzuständig hielt. Die Urteile sind bereits rechtskräftig.

Die Kartellkammer des LG Köln holte im Jahr 2009 ein Gutachten ein, das die Unbilligkeit der Preise der Bad Honnef AG feststellte. Auch dieses Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Unterdessen verlor die Aggerenergie nach eigenen Angaben Millionen wegen Rückforderungsklagen von Verbrauchern. Die MEDL in Mülheim verliert erst die Feststellungsklagen der Kunden vor dem LG Düsseldorf, als sich im Verfahren herausstellte, dass die Rechtsvorgängerin, die Rhenag, tatsächlich Sonderverträge geschlossen hatte. Auch dort waren die anschließenden Rückforderungsklagen erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat unterdessen die Preisänderungsklauseln der Stadtwerke Essen gekippt, nachdem zunächst das LG Essen diese ebenfalls beanstandet hatte, das OLG Hamm jedoch die Preisänderungsklauseln bestätigt hatte. Daraufhin klagten viele Verbraucher erfolgreich auf Rückzahlung.

Rheinland-Pfalz

Derzeit laufen eine Vielzahl von Verfahren gegen die Versorger. Infolge der derzeit verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des OLG Koblenz stehen die Erfolgsaussichten für Verbraucherklagen recht günstig.

Das OLG Koblenz gewährte denjenigen Kunden, die die Versorger infolge eines nicht wirksamem Preisanpassungsrechts überzahlt haben, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung Erstattungsansprüche zu.

Sachsen

Nach einer Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die EGS kam es für die betroffenen 400 Verbraucher zu sehr günstigen Vergleichen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 richtungsweisend festgestellt, dass bei Gasversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Versorger nicht einfach mit Verweis auf die für diese Verträge geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen die Preise erhöhen kann. Zunächst unterlagen die Verbraucher durch ein (Teil)-Urteil im Mai 2008 (Az: 1 O 2620/05) beim Landgericht Chemnitz.

Die Verbraucher, die sich das nicht gefallen lassen wollten, obsiegten schließlich als Berufungskläger im Januar 2010 vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az: 14 U 983/08). Das Oberlandesgericht entschied, dass die Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens in den Jahren 2005 und 2006 unwirksam waren.

Sachsen-Anhalt

Seit 2006 klagt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für 100 Verbraucher gegen die Mitgas. Erst am 2. November 2011! hat der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Halle stattgefunden. Zu diesem Termin und mit dem nachfolgenden Hinweisbeschluss hat das Landgericht eine recht hoffnungsvolle Position vertreten.

Schleswig-Holstein

Die Gas-Preisprotestkunden haben sich gegen Zahlungsklagen der E.on Hanse Vertrieb GmbH überwiegend erfolgreich gewehrt. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein und der Bundesverband Verbraucherzentrale hatten ein Musterverfahren für die rund 37.000 „Thermo-Strom“-Heizstromkunden der E.on Hanse Vertrieb GmbH initiiert. Die Verbraucher gewannen in erster Instanz vor dem Landgericht Itzehoe.

Es ist damit zu rechnen, dass auch die Berufungsinstanz vor dem OLG Schleswig diese Rechtsauffassung bestätigt. Ein Vorverfahren hatte festgestellt, dass die Preisklauseln in den Heizstromverträgen ungültig sind. Daher hatte die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für 60 ThermoStrom-Kunden exemplarisch die Erstattung der gezahlten Preiserhöhungen eingeklagt.

Thüringen

Die Verbraucherzentrale Thüringen hat drei Versorger wegen unwirksamer Preisänderungsklauseln mit Erfolg abgemahnt.

Weitere Informationen
Der Preisprotest und seine Folgen

Seit 2004 gilt für die Energieversorger eine neue Zeitrechnung – die Zeiten, in denen sie bei Verbrauchern ungehindert abkassieren konnten, sind passé.

Der Preisprotest und seine Folgen

Wir schreiben derzeit das Jahr sieben nach Beginn der Preisproteste: Seit 2004 gilt für die Energieversorger eine neue Zeitrechnung – die Zeiten, in denen sie bei Verbrauchern ungehindert abkassieren konnten, sind passé.
Ein Rück- und Ausblick von Leonora Holling und Aribert Peters

(17. März 2012) Im Sommer 2004 flatterten den meisten Gaskunden Ankündigungen von Preiserhöhungen ihrer Versorger ins Haus. Das war unerklärlich, denn die Gasimportpreise waren zwischen 2001 und 2004 um ein Viertel gesunken. Hinter den Kulissen rieben sich die Unternehmen die Hände: So verdoppelte etwa das Unternehmen EWE zwischen 2000 und 2004 seinen Gewinn. Keiner hätte damals zu träumen gewagt, dass EWE schon bald seinen 600.000 Kunden über 200 Millionen Euro für diese ungerechtfertigten Preiserhöhungen zurückerstatten muss.

Startschuss am Bonner Marktplatz

Im August 2004 hatte Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, angeregt durch den Jenaer Rechtsanwalt Thomas Fricke eine Idee, die auf Paragraf 315 des BGB beruht. Dieser regelt dauerhafte Vertragsverhältnisse – so auch die Belieferung mit Energie. Danach muss der Lieferant, der den Preis einseitig neu festsetzt, auf Verlangen nachweisen, dass der verlangte Preis der ‚Billigkeit‘ entspricht. Die Preiserhöhungen dürfen also den Gewinn nicht erhöhen. Bezweifelt der Kunde dies und verweigert daher, den neuen Preis zu bezahlen, muss der Lieferant zur Not den Kunden vor Gericht auf Zahlung des neuen Preises verklagen. Dabei muss der Versorger dem Gericht die Billigkeit seines Preises beweisen.

Was würde wohl geschehen, wenn nicht nur einzelne Kunden, sondern gleich Tausende oder gar Hunderttausende bundesweit so vorgehen würden? Würden betroffene Versorger ihre Kunden tatsächlich verklagen und das Risiko eingehen, ihre Kalkulation offenzulegen? Aribert Peters sprach auf dem Bonner Marktplatz mit einem improvisierten Flugblatt Passanten darauf an. Michael Houben vom WDR begleitete die Aktion mit einem Kamerateam und berichtete im WDR-Magazin „markt“ erstmals über diese Idee. Weitere Medien folgten. Schon wenige Wochen später schwappte die Protestwelle über die ganze Republik. „Verklagt uns doch endlich“ wurde zum Motto der Gaspreisrebellen.

Chronik eines Erfolgs

Schon ein knappes Jahr später schätzen Experten die Zahl aller Gaspreisrebellen bundesweit auf mindestens 200.000. Die Gasversorger versuchten, die Rebellen mit Androhung von Sperrung des Gasanschlusses und hohen Mahngebühren abzuschrecken und dazu zu bewegen, die geforderten Preise zu bezahlen. Doch Landeskartellbehörden und Gerichte erklärten diese Vorgehensweise unisono für unzulässig.

1700 WISO Zuschauerbefragung Ich zahle meine Gaspreiserhöhung

Zuschauerbefragung "Ich zahle meine Gaspreiserhöhung" am 13. Dezember 2004 in der ZDF-Sendung „WISO“

Die ZDF-Sendung „Wiso“ am 13. Dezember 2004 thematisierte die Kritik an den Gaspreiserhöhungen und wies auf ein entsprechendes Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher hin. 49 Prozent der Studiogäste erklärten bei einer kleinen Abstimmung im Anschluss an den Beitrag, die Gaspreiserhöhung nicht zu zahlen, 18 Prozent wollten zahlen und 33 Prozent waren unentschieden.

Den Versorgern fuhr dieser Schreck tüchtig in die Knochen. Die willigen Melkkühe hatten sich in Rebellen verwandelt. Das neue Energiewirtschaftsgesetz verbot es 2006 sogar in der Grundversorgungsverordnung ausdrücklich, den Protestkunden Strom oder Gas zu sperren. Überall im Land schlossen sich die Bürger zu Protestgruppen zusammen. Die Verbraucherzentralen hatten sich schon 2004 dem Protest angeschlossen und zogen in vielen Bundesländern mit Musterklagen für die Verbraucher vor Gericht (siehe Geordneter Volksaufstand). Das erste dieser Verfahren schwelt seit nunmehr 2005, derzeit vor dem OLG Hamburg. Der Protest zog sich durch alle Schichten der Gesellschaft. In einer Region führte ein Oberstaatsanwalt den Protest an. In Bremen konnte man beim Oberlandesgericht keinen unabhängigen Senat finden, weil alle Richter selbst zu den Protestkunden gehörten.

Bundesweite Bewegung

Der Bund der Energieverbraucher organisierte bundesweit Hilfe und Austausch innerhalb der über 100 regionalen Protestgruppen und dem Netz von über 60 Anwälten auf Verbraucherseite und veranstaltete jährliche Treffen. Allein bis Juni 2005 informierten sich 200.000 Interessierte auf den Internetseiten des Vereins über den entsprechenden Musterbrief. Der Bund der Energieverbraucher richtete einen Solidarfonds („Prozesskostenfonds“) ein, um das geringe Risiko einer Klage für die einzelnen Vereinsmitglieder durch einen geringen Zusatzbeitrag für alle Mitglieder abzufedern. Bislang hat der Fonds schon die Kosten vieler Hunderter von Gerichtsverfahren übernommen.

Strategiewechsel: Angriff statt Verteidigung

Lag der Fokus des Preisprotestes zunächst auf der Frage der Billigkeit der verlangten Energiepreise, so verschob sich dieser in den Jahren ab 2006 auf die Frage, ob die Versorger überhaupt zur Preisänderung berechtigt sind: Die „Preisänderungsklauseln“ der Sonderverträge rückten in den Vordergrund – mit fatalen Folgen für die Erfolgsaussichten der Energieversorger in diesen Verfahren: Sämtliche geprüfte Preisänderungsklauseln, die eigentlich den Energieversorger dazu berechtigen sollten, seine Preise zu ändern, erwiesen sich nämlich als unwirksam: Sie waren undurchsichtig und benachteiligten die Verbraucher ganz offensichtlich. Sogar das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, bestätigte Verbrauchern in vielen Urteilen die Nichtigkeit der Preiserhöhungsklauseln. Auf dieser Basis schmetterten zahlreiche Gerichte Nachforderungsansprüche der Energieversorger einfach ab. Und Verbraucher, die im guten Glauben Preiserhöhungen gezahlt hatten, überzogen die Unternehmen mit einer Welle von Rückforderungsklagen, die teilweise bis heute anhält. Dabei erhielten klagende Verbraucher zum Teil erhebliche Beiträge von den Unternehmen zurückerstattet.

1700 Demonstration Gaspreise

Schwieriger gestalteten sich die Verfahren, bei denen Tarifkunden – heute: Kunden der Grund- und Ersatzversorgung – die Billigkeit der Preise bezweifelten. Dabei ist und bleibt die Frage umstritten, wie ein Gericht die Billigkeit der Preise ermitteln kann. Besteht ein Richter tatsächlich auf einem unabhängigen Sachverständigengutachten, ziehen Energieversorger meist ihre Klage zurück und verzichten vollständig oder auf bis zu 80 Prozent der gekürzten Beträge. Machen sich die Richter hingegen die Arbeit leicht und ziehen nur die Wirtschaftsprüfungstestate der Energieversorger oder die Zeugenaussagen des Einkäufers des Energieversorgers heran, gehen die Gaspreisprotestler leer aus. Bisher liegen in Gerichtsverfahren um die Billigkeit nur wenige befriedigende Sachverständigengutachten vor.

Strom- und Fernwärmeprotest

Der Preisprotest blieb nicht auf Erdgas beschränkt: Auch bei Strom, Fernwärme und Flüssiggas gelten sowohl die Berechtigung zur Preiserhöhung als umstritten als auch die Billigkeit der geforderten Preise.

Weil es an gültigen Preisänderungsklauseln fehlt, haben viele Versorgungsunternehmen diese Sonderverträge schließlich aufgekündigt. Trotz Protesten der Verbraucher bestätigten die Gerichte diese Vorgehensweise. Betroffene Verbraucher auch in der Grundversorgung sind in einem solchen Fall gut beraten, sich eine preisgünstige Alternative zu suchen. Viele folgten diesem Rat und wechselten den Energielieferanten, ohne die angeblich ausstehenden Forderungen ihres Versorgers nachzuzahlen. Häufig mit Erfolg, denn auch der Grundversorger scheute in den meisten Fällen davor zurück, seine Tarife von Gerichten nachprüfen zu lassen. Bestehende Gerichtsverfahren, die Tarifkunden betrafen, endeten mit Vergleichen. Ob möglicherweise auch bei Tarifkunden gar keine Preisänderungsmöglichkeit besteht, prüft derzeit der Europäische Gerichtshof.

Wachsam bleiben

Seit dem Start des Preisprotests vor sieben Jahren haben die Protestkunden sehr viel erreicht (siehe Geordneter Volksaufstand). Viele hunderte Millionen Euro für Energielieferungen blieben den Verbrauchern, statt die Versorger zu bereichern. Die meisten Forderungen der Energieversorger sind inzwischen verjährt oder wurden von Gerichten zurückgewiesen. Trotz mancher Rückschläge vor Gericht, insbesondere in wenigen Regionen Deutschlands, haben die meisten Verbraucher ihre Verfahren gewonnen.

Dank des Preisprotests sind die Energieversorger in ihrer Preispolitik wesentlich vorsichtiger geworden. Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass sich die deutschen Preise dem europäischen Durchschnitt annähern. Neben mehr Wettbewerb auf dem Markt ist diese Entwicklung auch dem Preisprotest zuzuschreiben. Inklusive aller Steuern und Abgaben sind die Gaspreise für die Haushaltskunden zwischen 2007 und 2011 gegenüber dem EU-Durchschnitt um 0,69 Cent pro Kilowattstunde zurückgeblieben.

Weiterhin gilt: Auch wenn es den Kunden frei steht, bei Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln, müssen Energiepreise und insbesondere Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen. Verbraucher sollten bei jeder Preiserhöhung und jeder Jahresabrechnung deren Berechtigung in Frage stellen und nur unter Vorbehalt zahlen.

Der Preisprotest hat gezeigt, dass Verbraucher sich gemeinsam sehr erfolgreich gegen die mächtigen und finanzstarken Versorger zur Wehr setzen können. Unverzichtbar dabei ist die Unterstützung durch den Bund der Energieverbraucher und die Verbraucherzentralen.

Archiv

Weitere Artikel zu diesem Thema finden Sie in unserem Archiv:

2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004

letzte Änderung: 19.04.2023