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EuGH: Preiserhöhungen waren ungesetzlich

Mit einem sensationellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Energieverbrauchern gestärkt.

EuGH: Preiserhöhungen waren ungesetzlich

Mit einem sensationellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Energieverbrauchern gestärkt. Verbraucher müssen rechtzeitig vor Preiserhöhungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Die bisher in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen genügen diesen Anforderungen nicht und Verbraucher sollten Geld zurückfordern.
Von Aribert Peters

(13. Dezember 2014) Dem Urteil lagen zwei Fälle zugrunde: Im ersten Fall hatte Frau Schulz sich gegen die viermalige Gaspreiserhöhung der Technischen Werke Schussental in den Jahren 2005 bis 2007 gewehrt, weil sie die Gaspreiserhöhung für unbillig hielt. Der Zahlungsklage auf 2.700 Euro gab das Amtsgericht statt und das Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Daraufhin ging Frau Schulz in Revision vor den Bundesgerichtshof.

Im zweiten Fall klagte Herr Egbringhoff gegen die Stadtwerke Ahaus. Er hatte die Strom- und Gaspreiserhöhungen der Jahre 2005 bis 2008 unter Vorbehalt gezahlt und klagte auf Feststellung, dass nur die Preise von 2004 zu zahlen seien. Er unterlag damit in erster sowie zweiter Instanz und legte ebenfalls Revision beim Bundesgerichtshof ein. 

1700 Justizia / Foto: Pixelio.de/Thorben Wengert

Die Vorlage beim EuGH

Der Bundesgerichtshof fragte nun 2011 den Europäischen Gerichtshof, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen für Strom- und Gaspreiserhöhungen den europarechtlichen Anforderungen an Verbraucherschutz genügen. In Deutschland wurden die zahlreiche ähnliche Gerichtsverfahren unterdessen in Erwartung der EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

In beiden Fällen waren die Verbraucher in der Grundversorgung. Für Sonderverträge hatte der EuGH bereits am 21. März 2013 in einem Streit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und RWE entschieden, dass bereits vor Vertragsabschluss Verbraucher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang beabsichtigter Preisänderungen informiert werden müssen.

Sondervertragskunden, die bisher unwidersprochen Preiserhöhungen bezahlt hatten, konnten nach der Auslegung des BGH die gezahlten Preiserhöhungen zumindest für die drei vergangenen Jahre zurückfordern.

Das EuGH-Urteil

Drei Jahre nach Vorlage entschied der EuGH jetzt auch den Streit um die Preiserhöhungen in der Grundversorgung. Dies hat eine besondere Bedeutung, weil sich die Versorger hier stets auf die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen berufen hatten. Den Kunden müsse aber auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, so das Gericht (Ziffer 46).

Kunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Ziffer 47). Im Gegensatz dazu müssen Sondervertragskunden bereits vor Vertragsabschluss entsprechend informiert werden.

Zwar hatte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof gefordert, die Wirkungen des Urteils nur für künftige Regelungen gelten zu lassen. Dem ist der EuGH jedoch ausdrücklich nicht gefolgt. Deshalb gilt das Urteil auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit.

Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungsrecht hinsichtlich der „Allgemeinen Tarife“ beziehungsweise „Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung“ verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU-Richtlinien in 2004 gegen EU-Recht und sind infolgedessen unwirksam.

Preiserhöhungen seit 2004 nichtig

Das EuGH-Urteil schafft keine neue Rechtslage. Denn die maßgeblichen EU-Richtlinien gelten bereits seit Sommer 2004. Das Preisänderungsrecht in Deutschland war dementsprechend bereits seit 2004 wegen des Verstoßes gegen vorrangiges EU-Recht unwirksam, ebenso wie die darauf gestützten Preiserhöhungen. Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 – somit seit über zehn Jahren! – an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH kommt es auch dann zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde diese Rechnung vorbehaltslos bezahlt hat.

Das Urteil ist aufsehenerregend in seiner Dimension und seiner Konsequenz. Besonderen Verdienst an der damit entstandenen Rechtslage haben Claude Turmes, Europaabgeordneter der Grünen, der die verbraucherfreundlichen Regelungen in den EU-Richtlinien durchgefochten hat, sowie Thomas Fricke, der als Anwalt seit 2004 konsequent auf die fehlende Rechtsgrundlage von Preiserhöhungen hingewiesen und den Energiepreisprotest in Deutschland begleitet hat. 

Die Folgen für Deutschland

Der Bundesgerichtshof muss nun in den beiden anhängigen Verfahren entscheiden, welche Folgen das EuGH-Urteil für Deutschland hat. Aufgrund der klaren Rechtslage und des eindeutigen Urteilstextes hat der Bundesgerichtshof nur einen geringen Spielraum. Jedoch wird der BGH über Höhe und Voraussetzung von Rückerstattungsansprüchen und deren Verjährung entscheiden.

Die Bundesregierung hat aktuell eine neue Verordnung zur Energiepreiserhöhung erlassen (Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung), die am 31. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Ganz ohne Zweifel steht allen Verbrauchern in der Grundversorgung die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Preiserhöhungen zu. 

Bezifferung der Rückforderungsansprüche

Doch wie viel Geld haben Verbraucher in der Vergangenheit zu viel bezahlt? Die korrekte Bezifferung ist Voraussetzung für eine Rückforderung. Eindeutig bezieht sich das Urteil auf Strom- und Gaskunden in der Grundversorgung. Welcher Preis ist den Rückforderungen zugrundezulegen? Der Preis von 2004 ist plausibel, weil die Strom- und Gasrichtlinien von 2003 bis zum 1. Juli 2004 in deutsches Recht umzusetzen waren. Weil das nicht geschehen ist, gelten die Richtlinien seither sogar unmittelbar in Deutschland, so das Amtsgericht Lingen (Urteil 12 C 1363/09 vom 14. Oktober 2014). Und der EuGH urteilte ausdrücklich, dass das Urteil auch rückwirkend gilt.

Nach deutschem Recht verjähren Rückforderungsansprüche kenntnisabhängig nach drei Jahren und kenntnisunabhängig spätestens nach zehn Jahren. Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden, dass selbst zehn Jahre zurückliegende unrechtmäßig verlangte Beträge noch zurückgefordert werden können (XI ZR 348/13, Urteil vom 28. Oktober 2014).

Gerichtliche oder außergerichtliche Einigung

Es kann wohl kaum sein, dass die etwa 16 Millionen Kunden in der Stromgrundversorgung nun einzeln ein Gerichtsverfahren anstrengen müssen, um die ihnen nach dem EuGH-Urteil zustehenden Beträge zurückzuerlangen. Das ist für die Verbraucher genauso wenig zumutbar wie für die Gerichte. Ebenso wenig dürfen Versorger versuchen, durch Aussitzen alle Ansprüche irgendwann verjähren zu lassen. Es ist Zeit für kooperative Lösungen, die den Verbrauchern die geschuldeten Beträge fair und in nennenswertem Umfang zurückerstatten. Der Bund der Energieverbraucher e.V. schlägt deshalb eine Verhandlungslösung vor. 

Verjährung hemmen!

Verbraucher sollten ihren Grundversorger bereits jetzt vorsorglich schriftlich auffordern, auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückzahlung bereits gezahlter Preiserhöhung zu verzichten. Der Bund der Energieverbraucher e. V. stellt seinen Mitgliedern dafür einen Musterbrief zur Verfügung.

Sollte der Versorger sich diesem Ansinnen verweigern, dann können zum Jahresende 2014 die Ansprüche aus den Jahresrechnungen 2011 beziehungsweise 2004 verjähren, je nachdem ob eine drei- oder zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Das macht je Haushalt 70 Euro bei dreijähriger und 175 Euro bei zehnjähriger Verjährungsfrist aus, die allein am Jahresende 2014 verjähren. Dann bleibt den Verbrauchern nur ein Mahnbescheid oder eine sofortige Klage. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung, allerdings nur für sechs Monate. Danach verjährt der Anspruch, wenn nicht Klage eingereicht wird, sofern der Versorger gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt. Deshalb lohnt sich ein Mahnbescheid nur, wenn der Verbraucher zur Klage entschlossen ist. Auch durch Anrufung der „Schlichtungsstelle Energie“ oder der „Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg“ wird die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Zuvor muss jedoch der Versorger mit einer Frist von vier Wochen aufgefordert werden, die strittigen Beträge zu erstatten oder eine korrekte Abrechnung für die Vergangenheit vorzulegen. Aber nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens läuft die Frist sofort weiter. 

Die finanziellen Folgen für Verbraucher und Versorger sind erheblich

Wenn die Preiserhöhungen seit 2004 zurückzuerstatten sind, so betrifft das auch die Erhöhungen, die mit den höheren EEG-Abgaben begründet worden sind. Die Strompreise haben sich seit 2004 nahezu verdoppelt (siehe Grafik). Im Durchschnitt für die drei zurückliegenden Jahre ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von knapp 500 Euro für jeden Verbraucher, einen Jahresverbrauch von 3.500 kWh vorausgesetzt. Dies lässt sich aus den überaus üppigen Margen der Versorger je Tarifkunden der vergangenen Jahre begleichen, ohne dass rote Zahlen geschrieben werden müssten.

1700 Entwicklung der Strompreise in der Grundversorgung von 2004 bis 2014

Mitleid mit den Versorgern ist fehl am Platz. Die Untersuchungen der Verbraucherzentrale NRW und auch die Monitoring-Berichte der Bundesnetzagentur 2012 und 2013 belegen eindeutig, dass die meisten Versorger die Preiserhöhungen in der Grundversorgung in den vergangenen Jahren schamlos missbraucht haben, um ihre Margen zu vervielfachen. Und das ausgerechnet in dem Segment, in dem den Versorgern besondere Schutzpflichten gegenüber benachteiligten und schutzbedürftigen Verbrauchern auferlegt worden sind und in dem die Preise ohnehin am höchsten sind. Die gesunkenen Börsenpreise haben die Grundversorger ihren Kunden größtenteils vorenthalten und in die eigene Tasche gesteckt. Und auch über Anlass und Voraussetzungen der Preiserhöhung sind die Verbraucher in der Vergangenheit bestenfalls getäuscht und nicht informiert worden, wie die Verbraucherzentrale NRW und die LBD empirisch belegt haben (siehe Versorger sahnen in der Grundversorgung schamlos ab).  
 
Webhinweise:

www.online-mahnantrag.de

BGH-Urteil vom 31. Juli 2013 - Az: VIII ZR 162/09

Monitoring-Bericht 2013
 
 

Europäischer Gerichtshof kippt Preisänderungsklauseln der Grundversorgung und stärkt Verbraucherrechte.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 23. Oktober 2014

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Europäischer Gerichtshof kippt Preisänderungsklauseln der Grundversorgung und stärkt Verbraucherrechte.

(23. Oktober 2014) Der Bund der Energieverbraucher begrüßt ausdrücklich das am heutigen Tag ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit von Preiserhöhungen bei der Gas- und Stromgrundversorgung.

In der Vergangenheit hatten Energieversorger ihre Preiserhöhungen mit dem bloßen Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Grundversorgungsverordnung StromGVV und GasGVV (zuvor: § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung für Tarifkunden) gegenüber Verbrauchern begründet. Viele Verbraucher verweigerten die Zahlung der Preiserhöhung, weil diese ungerechtfertigt seien. Sie wurden daraufhin regelmäßig durch die Energieversorger auf Zahlung verklagt. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt die Verfahren ausgesetzt, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Grundversorgungsverordnung mit Europäischem Recht aufkamen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.

Durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurden diese Bedenken  nunmehr ausdrücklich bestätigt. In den Urteilsgründen werden mangelnde Transparenz und Verbraucherschutz der deutschen Verordnungen gerügt, die die Energieversorger bisher nicht verpflichtet haben, ihre Kunden "rechtzeitig über Anlass, Voraussetzung und Umfang" der Preisänderung zu informieren. Der Kunde könne nach der bisherigen Rechtslage  nicht sachgerecht entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis beenden oder gegen die Änderung des Preises vorgehen will.

Die entsprechende Klausel in der deutschen Grundversorgungsverordnung verstößt damit gegen Europäisches Recht. Im Ergebnis wird der Bundesgerichtshof diese Wertung des Europäischen Gerichtshofes bei der Beurteilung der bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen. Es steht zu erwarten, dass die Zahlungsklagen der Energieversorger damit zurück gewiesen und die ausgesetzten Verfahren zugunsten der Verbraucher entschieden werden.

Der Europäische Gerichtshof hat damit die Berechtigung der Forderung auf wirkliche Transparenz bei Preisänderungen in der Grundversorgung, die auch der Bund der Energieverbraucher seit Jahren erhoben hat, bestätigt.

Besonders erfreulich an den Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist zudem, dass die Entscheidung auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit gilt.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist der Meinung, dass allen Verbrauchern in der Grundversorgung mindestens die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Preiserhöhungen zusteht. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof dieses Urteil in deutsches Recht umsetzt. Verbraucher sollten ihren Grundversorger bereits jetzt vorsorglich schriftlich auffordern, auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückzahlung bereits gezahlter Preiserhöhung zu verzichten.

Gaspreiserhöhungen über Schlichtungsstelle zurückfordern

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2013 entschieden, dass die Gasversorger unwirksame Preiserhöhungen den Verbrauchern zurückerstatten müssen.

Gaspreiserhöhungen über Schlichtungsstelle zurückfordern

(2. Juli 2014) Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2013 entschieden, dass die Gasversorger unwirksame Preiserhöhungen den Verbrauchern zurückerstatten müssen.

Weil die Versorger freiwillig nicht zahlen und die Verbraucher meist nicht klagen, werden die Versorger mit Millionenbeträgen beschenkt. Nun gibt es eine neue Möglichkeit: Denn die Schlichtungsstelle Energie verhilft Verbrauchern auch in diesen Fällen zu ihrem Recht. Das zeigt eine aktuelle Schlichtungsempfehlung.

Deshalb sollten alle betroffenen Verbraucher rasch diesen für sie kostenlosen und risikofreien Weg beschreiten, bevor die Ansprüche verjährt sind. Betroffen sind die Rechnungen seit 2011 für alle diejenigen Gasverbraucher, die nicht im Grundversorgungstarif ihres örtlichen Versorgers beliefert werden.

So gehen Sie vor:

  • Schritt 1: Beziffern Sie den Rückforderungsbetrag anhand ihrer Rechnungen seit 2011. Alle von Ihnen bereits bezahlten Preiserhöhungen in diesem Zeitraum sollten Sie zurückfordern. Schreiben Sie nachvollziehbar auf, wie Sie den Rückforderungsbetrag errechnet haben.
  • Schritt 2: Fordern Sie Ihren Versorger schriftlich auf, den Betrag innerhalb von zwei Wochen zu erstatten (Musterschreiben für Mitglieder: im internen Mitgliederbereich). Vermutlich wird der Versorger mit einer Reihe vorgeschobener Argumente die Rückzahlung verweigern.
  • Schritt 3: Reichen Sie eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein und verlangen Sie, dass der Versorger den bezifferten Betrag zurückerstattet, wenn vier Wochen seit Ihrem Rückforderungsschreiben an den Versorger vergangen sind. Fügen Sie auch bei: Die Rechnungen des Versorgers, die AGB des Versorgers, die Bezifferung ihres Anspruchs, das Antwortschreiben ihres Versorgers, möglichst auch das Preiserhöhungsschreiben Ihres Versorgers. Ein Antragsformular finden Sie unter www.schlichtungsstelle-energie.de.
Preisprotest – forever young

Nach zehn Jahren ist der Preisprotest nicht vorbei – sondern im Gegenteil ein lebendiger und normaler Teil der Energieversorgung geworden.

Preisprotest – forever young

Nach zehn Jahren ist der Preisprotest nicht vorbei – sondern im Gegenteil ein lebendiger und normaler Teil der Energieversorgung geworden. Verbraucher können sich selbst vor unzulässigen Preiserhöhungen schützen. Was dabei zu beachten ist und welche Risiken man eingeht, schildert Rechtsanwältin Leonora Holling, Autorin und Vorstandsmitglied des Bundes der Energieverbraucher.

(22. März 2014) „Es war einmal“ denken viele Verbraucher, wenn es um den Preisprotest gegen nach wie vor stetig steigende Energiepreise geht. Diese Auffassung wird nicht zuletzt durch die Energieversorgungsunternehmen (EVU) selbst verbreitet, die in Schreiben an ihre Kunden häufig den Eindruck suggerieren, wer wechseln kann, muss im bestehenden Vertrag Preiserhöhungen unwidersprochen zahlen.

1700 Demonstration Gaspreise

Richtig ist jedoch, dass auch bei bestehendem Wettbewerb ein Preisprotest nach wie vor möglich und auch sinnvoll ist. Mündige Verbraucher müssen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, die insbesondere der Bundesgerichtshof in vielen Entscheidungen für den Preisprotest aufgestellt hat.

Regel 1: Die in einem Sondervertrag vereinbarten Preise sind verbindlich und müssen auch ungekürzt bezahlt werden.

Besteht eine uneingeschränkte Preisgarantie nach diesem Vertrag, darf auch das EVU von sich aus die Preise während der Vertragsdauer nicht erhöhen und Preiserhöhungsverlangen können Sie bereits aus diesem Grund schriftlich zurückweisen.

Bei eingeschränkter Preisgarantie (oft im Bereich Strom) hat sich das EVU das Recht eingeräumt, Erhöhungen von Umlagen (EEG, KWK usw.) an den Verbraucher weiterzugeben. Da noch offen ist, ob diese Umlagen rechtmäßig sind, sollten Sie dem Erhöhungsverlangen zeitnah widersprechen.

  • Vorsichtige Verbraucher sollten sodann diese Erhöhung nur unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
  • Verbraucher, die auch eine rechtliche Auseinandersetzung nicht scheuen, sollten die Erhöhungen nach schriftlicher Ankündigung nicht zahlen. Die bisherigen Abschlagsanforderungen sollten unbedingt weiter entrichtet werden.

Gibt es keinerlei Preisgarantie im Sondervertrag, ist eine Preiserhöhung nur dann gerechtfertigt, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel im Vertrag vereinbart wurde. Nach wie vor ist keine Preisänderungsklausel bekannt, die einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat. Entsprechend können Sie dieser Preiserhöhung mit Verweis auf die §§ 305, 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches schriftlich widersprechen. Der Erhöhungsbetrag ist nicht zu zahlen, sondern der bisherige Preis. Dieses Vorgehen berechtigt den Versorger zu einer Kündigung des Sondervertrages. Das ist nach der Rechtsprechung auch zulässig.

198 620 1318 1700 2165 Holling

Leonora Holling | Buchautorin, Mitglied im Vorstand des Bundes der Energieverbraucher und hundertfach erfolgreiche Verbraucheranwältin

Bei eingeschränkter Preisgarantie wird eine solche Kündigung ebenfalls zunächst als rechtswirksam anzusehen sein. Möglicherweise können Sie jedoch später, wenn die Umlage als rechtswidrig eingestuft wurde, den grundlos gezahlten Erhöhungsbetrag zurückfordern. 

Regel 2: Liegt ein Grundversorgungsverhältnis vor ist der Preis verbindlich, der bei der ersten Abnahme der Energie aus dem Netz galt, der sogenannte Anfangspreis.

Erhöht der Grundversorger den Preis über den Anfangspreis hinaus, können Sie dieser Erhöhung unter Berufung auf § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches widersprechen und brauchen die Preiserhöhung auch nicht zu zahlen. Der schriftliche Widerspruch muss zeitnah erfolgen, also möglichst zwei bis vier Wochen nach der Erhöhung. Fordern Sie das EVU auf, ihnen gegenüber die Billigkeit der nun verlangten Preise nachzuweisen.

Auch hier gilt, dass Sie die alten Abschläge unbedingt weiter pünktlich entrichten müssen. In jüngster Zeit versuchten EVU selbst diese Grundversorgung zu kündigen, wenn der Verbraucher kürzt. Dies dürfte nach der herrschenden Rechtslage unzulässig sein. Gerichtsentscheidungen liegen aber noch nicht vor. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen, Rücksprache mit dem Verein zu halten, um kompetenten rechtlichen Beistand zu erhalten.

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Regel 3: Die Versorgung mit Wärmespeicherstrom oder Wärmepumpenstrom stellt stets einen Sondervertrag dar.

Verbraucher mit Wärmespeicherstrom können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in die Grundversorgung „Allgemeinstrom“ eingestuft werden. Selbst wenn kein expliziter Sondervertrag über Wärmespeicherstrom mit dem Grundversorger zu Stande kommt, besteht ein Sondervertrag aus der Natur der Sache heraus. Alle verlangten Preise, auch der Preis bei erster Abnahme aus dem Netz, unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das EVU muss daher gerichtsfest nachweisen, dass die verlangten Preise billig sind. Aber auch in diesem Fall gilt, dass Sie auf keinen Fall gar nichts zahlen sollten. Wurde ein (alter) Sondervertrag gekündigt, sollten die dort gezahlten Entgelte weiter entrichtet werden. Dies ist auch zu empfehlen, wenn der Sondervertrag bisher zu einem EVU bestand, das nicht Grundversorger war. Kündigt dieses EVU und springt der Grundversorger ein, sollte man ihn zum Abschluss eines neuen Sondervertrages auffordern und zugleich mitteilen, die Preise des bisherigen Sondervertrages als „vorbehaltlich anderer Erkenntnisse angemessen“ weiter zu zahlen.

Regel 4: Keine Angst vor dem Schreckgespenst Absperrung!

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen glauben manche EVU nach wie vor, Verbraucher durch oft rechtswidrige Ankündigung der Versorgungseinstellung in Angst und Schrecken versetzen und damit häufig rechtswidrige Preiserhebungen durchdrücken zu können. Absperrungen von der Versorgung sind aber nur dann rechtlich zulässig, wenn der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet ist. Liegt eines der vorstehenden Kriterien vor, die zur Zahlungsverweigerung berechtigen, ist die Sperrung rechtswidrig. Flattert Ihnen ein Schreiben des EVU in Haus, das das Wort „Sperrung“ beinhaltet, wenn auch versteckt, wenden Sie sich an den Bund der Energieverbraucher e. V. Dieses Schreiben kann dann geprüft und die erforderlichen Tipps zum Umgang mit dieser Sperrandrohung gegeben werden.

Regel 5: Verbraucher haben oft zu viel Sorge, dass der Preisprotest ein unkalkulierbares Kostenrisiko nach sich zieht, und spielen damit dem EVU in die Hände.

Eine rechtliche Auseinandersetzung kostet Geld und Nerven. Nur wer richtig kürzt und sich an das hier Dargestellte hält, wird auch in einem Rechtsstreit obsiegen. Leider haben die Gerichte in den letzten Jahren ihre Rechtsstandpunkte häufig verändert, so dass das, was noch etwa im Jahre 2007 gegolten haben mag in 2014 bereits als „überholt“ eingestuft werden muss. Dies sollte aber keinen Verbraucher dazu veranlassen, in seinem Preisprotest klein beizugeben. Denn häufig sind es die Verbraucher, die auf der rechtlich sicheren Seite stehen.

Wer als Verbraucher gegen die ungerechtfertigten Preise protestiert, sollte prüfen, ob er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die das Kostenrisiko abdeckt oder sich am Prozesskostenfonds des Vereins beteiligen. Das schafft Sicherheit. Durch den Bund der Energieverbraucher e. V. kann aber auch bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden, welches Kostenrisiko für Sie besteht. Denn wer die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung kennt, kann sich während eines Verfahrens darauf einstellen und selbst entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. 

Musterbriefe unter www.energieverbraucher.de

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letzte Änderung: 19.04.2023