ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)
Heizöl auch ohne Hartz IV

Bundessozialgericht: Heizöl auch ohne Hartz IV

Von Louis-F. Stahl

(7. Februar 2020) Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2019 entschieden, dass auch ohne den Bezug von Hartz IV ein Anspruch auf die Zahlung eines „Heizkostenzuschusses“ durch das Jobcenter bestehen kann (Az. B 14 AS 20/18 R). Die Kasseler Richter stärkten damit die Rechte von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen.

Der Entscheidung ging der Antrag einer fünfköpfigen Familie auf Heizkostenzuschuss im Jahr 2013 voraus, deren Einkommen nur knapp über dem Hartz-IV-Satz liegt. Im Monat der jährlichen Brennstoffbeschaffung reichte das knappe Einkommen der Familie nicht zur Deckung des Bedarfes. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da nach Auffassung der Behörde die Familie in der Pflicht sei, das gesamte Jahr über Monat für Monat das jeweils über dem Hartz-IV-Satz liegende Einkommen anzusparen, um mit diesem Geld den Heizbedarf zu decken.

Dieser Auffassung des Jobcenters erteilte bereits das Sozialgericht erster Instanz im Jahr 2014 eine Absage und sprach der Familie unter Verweis auf das „Monatsprinzip“ den beantragten Heizkostenzuschuss zu. Jeder Bedarf müsse in dem Monat gedeckt werden, in welchem er entsteht – auch wenn der konkrete Bedarf eine Brennstoffbevorratung für das gesamte Jahr ist, so die Richter damals. Gegen dieses Urteil zog das Jobcenter durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Sowohl das Landessozialgericht im Jahr 2018 als auch jetzt das Bundessozialgericht bestätigten jedoch das Monatsprinzip sowie den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss für Geringverdienende.

letzte Änderung: 09.01.2023