ED 02/10
Neue Ladesäulenverordnung

Ladekartenchaos: Neue Ladesäulenverordnung

Von Louis-F. Stahl

(17. September 2021) Seit dem 17. März 2016 regelt die „Ladesäulenverordnung“ verbindliche Mindeststandards, an die sich die Anbieter öffentlicher Elektroautoladeinfrastruktur halten müssen. Im Mai 2021 haben das Bundeswirtschaftsministerium und die Bundesregierung eine Novelle dieser Rechtsverordnung beschlossen, die auf heftigen Widerstand der Energiewirtschaft gestoßen ist. Mit der Novelle sollte dem in Deutschland vorherrschenden Ladekartenchaos und für Energieverbraucher kaum durchschaubare Roamingkosten beim Laden von Elektrofahrzeugen Einhalt geboten werden.

Die beschlossene Änderung der Verordnung sieht vor, dass ab dem 1. Juli 2023 neu in Betrieb genommene Ladestationen „gängige Zahlungsmittel“ wie „Kredit- und Debitkarten“ akzeptieren müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete Ladesäulen müssen durch die Betreiber nicht mit einem Bankkartenterminal nachgerüstet werden. Entwurfsfassungen der Novelle sahen bis zuletzt eine solche Nachrüstpflicht für seit Juni 2016 in Betrieb genommene Ladestationen vor. Dagegen hatten die Verbände der Ladestationsbetreiber offensichtlich mit Erfolg in Berlin lobbyiert. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) argumentierte im Mai 2021, dass derartige neue Verbraucherschutzvorschriften und die Pflicht zur Akzeptanz gängiger Zahlungsmittel „den Ausbau des Ladenetzes um Jahre zurückwerfen und erheblich verteuern“ würde.

Die neue Regelung ist im Ergebnis zwar durchaus im Sinne der Energieverbraucher, die unterwegs ein Elektrofahrzeug laden wollen, greift aber mit einem Inkrafttreten in erst zwei Jahren und der Beschränkung auf ab dann neu gebaute Ladesäulen viel zu kurz. Während Verbraucher beim Mobilfunk innerhalb der EU seit Jahren vor teuren Roamingfallen geschützt sind, wird das Ladekarten-, Tarif- und Roamingchaos deutsche E-Mobilisten wohl noch auf Jahre begleiten.

letzte Änderung: 04.11.2023