ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Rechte der Energieverbraucher in der EU

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Energieversorgung als Grundrecht

Es gibt ein unverfügbares Grundrecht auf Stromversorgung und eine warme Wohnung. Das folgt aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, aus einem internationalen Abkommen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Versorgungssperren werden dadurch weitgehend unzulässig.
Von Aribert Peters

(16. März 2017) Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit diesem Urteil eine völlig neue Rechtslage geschaffen. Das Urteil vom 9. Februar 2010 (BverfGE 125, 175) formuliert die folgenden Leitsätze:

„1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber.“

Zwar benennt das Verfassungsgericht Strom nicht ausdrücklich als Teil des Existenzminimums, jedoch Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit.

Im Leitsatz eines weiteren Urteils vom 18. Juli 2012, (BverfGE 132, 134) konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz folgendermaßen:

„Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“

„Eine ausreichende Energieversorgung zum Heizen, zur Warmwasserbereitung sowie zum Betrieb heute üblicher elektrischer Geräte, etwa auch Telekommunikationsgeräte, ist daher ohne weiteres zum Existenzminimum zu zählen“, so der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem Gutachten 2016 (Tenorziffer 200).

Zwingende Folgen dieser Urteile:

  • Das Sozialsystem muss umgestaltet werden, um das Existenzminimum bei der Energieversorgung zu gewährleisten.
  • Stromsperren bei zahlungsbereiten Verbrauchern sind unzulässig.

Das unveräußerliche Grundrecht auf Stromversorgung mit Verfassungsrang gibt es erst seit 2012. Es ist also relativ neu. Die Bestimmungen des Gesetzgebers, unter welchen Umständen eine Stromsperre zulässig ist (EnWG, StromGVV und GasGVV), die Sozialgesetzgebung und ebenso fast alle dazu ergangenen Gerichtsurteile und Gesetzeskommentare sind älter und daher durch den zitierten Spruch des Bundesverfassungsgerichts zur Makulatur geworden.

Voraussetzung für jede Stromsperre ist die Verhältnismäßigkeit (§ 19 StromGVV). Der Prüfmaßstab der Verhältnismäßigkeit hat sich durch das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts geändert, nach dem es nun ein Grundrecht auf Stromversorgung gibt.

Konsequenzen für Versorgungsunternehmen

Zwar ist ein Versorgungsunternehmen – mit Ausnahme von Versorgungsunternehmen in öffentlicher Hand – nicht wie staatliche Institutionen zur Durchsetzung der Grundrechte verpflichtet. Da der Gesetzgeber aber die Verhältnismäßigkeit zur Voraussetzung jeder Stromsperre gemacht hat, ist der Grundversorger zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet und muss dabei auch den Anspruch auf Stromversorgung in seine Abwägung einstellen. Bei der Prüfung hat er alle ihm bekannten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Aber er muss selbst keine Ermittlungen anstellen. Da diese Abwägung praktisch immer unterbleibt, führt dies zu einer Rechtswidrigkeit fast aller Stromsperren, so das Gutachten von BBH/ikem (BBH/ikem, S. 94).

Konsequenzen für Gerichte

Die Zivilgerichte prüfen, so das Gutachten von BBH/ikem, die „Verhältnismäßigkeit“ weitgehend ohne Bezug zu den Grundrechten. Sie verkennen damit bei der Prüfung, dass sie selbst an die Grundrechte gebunden sind, denn „Die […] Grundrechte binden […] die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 Abs. 3 GG). Richter dürfen die Grundrechtsbezüge einer Stromsperre daher schlicht nicht unabgewogen lassen, sie müssen sich in ihrer Urteilsbegründung widerspiegeln. Das gilt umso mehr, als im Bereich von Stromsperren Aspekte der Menschenwürde betroffen sein können, die „zu achten und zu schützen […] Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ ist (Art. 1 Satz 2 GG), so dass der Richter berufen ist, das „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ und daraus abgeleitete Rechtspositionen aktiv vor Beeinträchtigung auch durch Dritte, also konkret durch den Grundversorger, zu schützen (BBH/ikem, S. 94). Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt jedoch im Zivilprozess nicht. Der Zivilrichter hat daher nur wenige Möglichkeiten, sich die für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Versorgungssperren immer unverhältnismäßig

Ein weiterer Grund steht der Rechtmäßigkeit von Stromsperren entgegen, der im Gutachten von BBH/ikem so formuliert wird: „Hinzu kommt, dass sich längerfristige Stromsperren vor dem beschriebenen Grundrechtshorizont ohnehin schwer rechtfertigen lassen, da der damit einhergehende Ausschluss von der Teilhabe an politischen und gesellschaftlichen Vorgängen umso schwerer wiegt, je länger er andauert. Wird dagegen eine kurze Stromsperre zur Durchsetzung hoher Altschulden eingesetzt, kann die Geeignetheit dieses Mittels bezweifelt werden. Einige Tage Stromsperre werden zumindest kaum einen Beitrag zur Minderung der Schulden leisten und bei mittellosen Schuldnern ist auch kaum zu erwarten, dass sie nunmehr zur Bedienung einer hohen Forderung bereit oder in der Lage sein werden. Ungeeignete Mittel sind jedoch immer unverhältnismäßig“ (S. 98).

Grundrecht durch Sozialpakt

Ein weiteres Argument spricht für ein Grundrecht auf Energieversorgung: Deutschland ist 1973 dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR oder ICESCR)“ beigetreten und dieser Pakt ist damit auch innerstaatlich bindendes Recht (Grundgesetz Artikel 25). In einer gerade erschienenen Dissertation vertritt der Autor Dennis Warmann die Ansicht, dass der Artikel 11 Abs. 1 dieses Pakts ein Recht auf Zugang zur Grundversorgung mit Energie beinhaltet. „Ich vertrete die These, dass Stromsperren, wie sie zur Zeit in der BRD durchgeführt werden, gegen den Sozialpakt verstoßen. Deutschland ist ein Vertragsstaat des Sozialpakts und damit aus diesem Übereinkommen verpflichtet. Der Sozialpakt hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und Gerichte müssten ihn bei ihren Entscheidungen berücksichtigen“, so Dennis Warmann.
Literaturhinweis: Dennis-N. Warmann, Energie als Menschenrecht, Peter Lang GmbH, ISBN 978-3-631-67440-6

Fazit für Verbraucher

Für Verbraucher, die unmittelbar von einer Strom- oder Gassperre bedroht oder betroffen sind, folgt daraus:

  • Sowohl gegenüber dem Grundversorger als auch gegebenenfalls gegenüber einem Gericht muss im Detail dargelegt werden, warum eine Stromsperre sein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Dasein verletzt.
  • Es ist angesichts der neuen und nicht einfachen Rechtslage unbedingt zu empfehlen, Rat bei den Anwälten zum Beispiel vom Bund der Energieverbraucher e. V. zu suchen.

  
Gutachten von BBH/ikem: bdev.de/bbhikem

Ältere und Häufigwechsler benachteiligt

Der Wechsel zu einem günstigen Anbieter ist mitunter beschwerlich.

Ältere und Häufigwechsler benachteiligt

(15. September 2016) Der Wechsel zu einem günstigen Anbieter ist mitunter beschwerlich. Denn jeder Anbieter kann frei entscheiden, ob er einen Verbraucher als Kunden akzeptiert oder eben nicht. Die genauen Kriterien, nach denen die Anbieter dabei vorgehen, sind vor der Öffentlichkeit verborgen. Aber gerüchteweise erfährt die Fachwelt dann doch, auf welche Art einige Versorger ihren Gewinn optimieren.

Häufigwechsler sind äußert unbeliebt bei Anbietern, die ihren Gewinn damit machen, dass die meisten vom Wechselbonus angelockten Kunden im zweiten Jahr das Wechseln vergessen und höhere Preisen zahlen. Deshalb soll es Listen geben, auf denen diese Häufigwechsler beziehungsweise die zu erwartende Vertragsdauer aufgeführt sind. Steht man erst einmal auf solch einer Liste, wird der Wechsel schwierig. Die Versorger hebeln so den Wettbewerb faktisch aus.

2417 Ältere Menschen

Nach Zeitungsberichten lehnen manche Energieversorger ältere Verbraucher als Neukunden ab. Das wäre eine Benachteiligung, die nach § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unzulässig ist.

Wer konkret eine Diskriminierung aufgrund des Alters vermutet, als selbst Betroffener oder weil er von einem Fall erfahren hat, sollte sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden und seinen konkreten Fall darstellen (Kapelle-Ufer 2, 10117 Berlin, Tel: 030 185551865, www.antidiskriminierungsstelle.de, info@ads.bund.de).

Vertreter, die per Telefon oder an der Haustür Energieverträge anbieten, haben mit betagten Menschen ein leichtes Spiel, die oft ihre Rechte nicht kennen und sich überrumpeln lassen.

Eine Altersgrenze für Vertreterabschlüsse ist daher durchaus sinnvoll und schützt besonders schutzbedürftige Verbraucher.  Andererseits sind gerade ältere Verbraucher nicht in der Lage, über das Internet den Anbieter zu wechseln und daher auf andere Wege des Vertragsschlusses angewiesen. Die doch beträchtlichen Einsparungen durch einen Anbieterwechsel dürfen einer finanziell besonders benachteiligten Personengruppe nicht vorenthalten bleiben.

Mitglieder im Bund der Energieverbraucher e.V. können ihren Anbieterwechsel durch den Verein erledigen lassen. Auch bieten einige Internettarifrechner die Möglichkeit eines Anbieterwechsels über eine Hotline. 

Energie und Menschenrechte

Über zwei Millionen Menschen in Deutschland bekommen mindestens einmal im Jahr Strom oder Gas abgestellt

Energie und Menschenrechte

Plötzlich sitzen sie im Dunkeln und in der Kälte: Über zwei Millionen Menschen in Deutschland bekommen mindestens einmal im Jahr Strom oder Gas abgestellt, weil sie angeblich mit ihren Zahlungen im Verzug sind. Dabei verbieten Gesetze eindeutig ein solches Faustrecht der Versorger gegenüber den Kunden.

(8. September 2008) Kaum zu glauben, aber wahr: Mit Strom- und Gassperren verletzt Deutschland die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" der UNO vom 10. Dezember 1948. Darin heißt es in Artikel 25.1: "Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet". Mit ihrem Beitritt zu den Vereinten Nationen haben alle UNO-Mitgliedsstaaten und damit auch die Bundesrepublik diese Erklärung anerkannt.

EU-Richtlinie von 2003

Auch in der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt heißt es in Artikel 3: "Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung (...). Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein".

Dieser Anhang A lautet:

"Unbeschadet (...) soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass f) die Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen". Dies war von allen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2004 in geltendes Recht umzusetzen.

2417 Stadt Lissabon

Vertrag von Lissabon: Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamierten feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

Artikel 34 (3):
Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschen- würdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 25: Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Deutsches Grundgesetz

Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik ein "sozialer Rechtsstaat". Spezifische soziale Grundrechte haben die Väter und Mütter der deutschen Verfassung 1949 nicht ins Grundgesetz hineingeschrieben. Einige sind aber aus den Bestimmungen der Verfassung ableitbar. Einerseits verpflichten die Artikel 14 ("Eigentum verpflichtet") und Artikel 15 ("Enteignung") den Staat zur gerechten Verteilung der Güter.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bedingt auch das Recht sozial Benachteiligter, ihr Leben autonom und uneingeschränkt selbst zu gestalten. Oberster Leitsatz der bundesdeutschen Verfassung schließlich ist der Schutz der Menschenwürde.

Deutsche Realität

Die Realität in Deutschland: Mehr als zwei Millionen Menschen bekommen jährlich Strom oder Gas gesperrt. Allein bei Strom betrifft dies jährlich etwa zwei Prozent aller Kunden, 20 Prozent sind im Zahlungsverzug. Das ergibt sich aus Hochrechnungen und Befragungen. Empirische Untersuchungen zu diesem Thema fehlen in Deutschland. Es gibt weder eine amtliche Statistik, noch Zahlenan- gaben aus der Versorgungswirtschaft. Als gesichert gilt jedoch:

  • Zwischen drei und zehn Prozent der Strom- und Gasrechnungen sind fehlerhaft. Die Sperrung erfolgte in diesen Fällen nicht, weil die Rechnung nicht bezahlt wurde sondern weil ein falscher Betrag in Rechnung gestellt wurde. Bei einer Befragung gaben sogar 16 Prozent an, schon einmal eine falsche Abrechnung erhalten zu haben. Die Zahl der Betroffenen geht in die Zehntausende.
  • Aufgrund stark gestiegener Energiepreise ist mit einer drastischen Zunahme der Sperren zu rechnen.
  • Ein großer Teil der betroffenen Kunden ist alt, hilfsbedürftig oder krank und deshalb nicht in der Lage, staatlich angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sperre erfolgt in einer großen Zahl von Fällen unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften, zum Beispiel der bindenden Fristen und der notwendigen Voraussetzungen für eine Sperre. Die Betroffenen sind nicht in der Lage, sich dagegen mit den Mitteln des Rechtsstaats zu wehren.
  • Die Folgen einer Versorgungssperre sind für die Betroffenen gravierend: Eine Stromsperre bedeutet oft auch einen Ausfall der Heizung. In der Heizperiode bedeutet eine Sperre eine kalte Wohnung. Damit sind Gesundheit und Leben akut bedroht - das gilt vor allem für Ältere und Kranke.
  • Der Verweis auf soziale Hilfssysteme oder den Rechtsweg hilft den Betroffenen nicht, weil sie nicht in der Lage sind, diese Möglichkeiten zu nutzen.

Die gewaltige Zahl der Sperren ist nur die Spitze des Eisberg: Viel mehr Verbraucher müssen sich drastisch einschränken, um die Energierechnung zu bezahlen, oder verbringen den Winter im Skianzug in einer kaum geheizten Wohnung. Diese Tatsache signalisiert eine soziale Schieflage der gesamten Gesellschaft und ein Versagen der auf sichere und preisgünstige Versorgung verpflichteten Energiepolitik. Indem Versorger ständig ihre Gewinne erhöhen, anstatt die Preise zu senken und sich um die zu kümmern, die Energie nicht mehr bezahlen können, verlieren sie ihre moralische Lizenz zur Versorgung.

Es gibt drei Felder zu unterscheiden
  • Besonders schutzbedürftige Verbraucher.
  • Fälle unberechtigter Sperren wegen einem Fehler in der Abrechnung.
  • Sozial schwache Verbraucher in schwierigen Lebenslagen.
Folgende Maßnahmen sind erforderlich:
  • Es gilt, "besonders schutzbedürftige" Kunden klar zu definieren, deren Leben und Gesundheit durch eine Sperre gefährdet sind und die wegen ihres Alter, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, etwas an ihrer Situation zu ändern. Stromversorger dürfen Menschen, die in diese Kategorie fallen, auf keinen Fall sperren.
  • Bevor es zu einer Sperre kommt oder eine Sperre angedroht wird, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre vorliegen.
  • Auch nach einer Sperre müssen minimale Mengen von Strom und Gas verfügbar bleiben, oder es muss ein Münzzähler installiert werden.
  • Zumindest in Kälteperioden sollten Strom- und Gassperren unterbleiben.
  • Es müssen Schlichtungsstellen ein- gerichtet werden. Vor einer Sperre muss jeder Verbraucher die Möglichkeit haben, die Schlichtungsstelle anzurufen.
  • Für Versorger ergebnisneutrale Sozialtarife mit Freimengen und Einsparanreizen für Vielverbraucher sollten flächendeckend eingeführt werden. Vorschläge dafür liegen auf dem Tisch, zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen oder der hessischen SPD.
  • Nach dem Vorbild der Energiesparhilfen für sozial Schwache in Frankfurt (Kasten) sollten Sozialämter gemeinsam mit Energie sparen.
  • Die Bundesnetzagentur muss die teilweise krass überhöhten Kosten für Sperrung und Entsperrung untersagen.
  • Es ist notwendig, das Thema Stromsperren empirisch zu erforschen.
Ziel: Drastische Reduktion

Es gibt klare europarechtliche Vorgaben für die Bundesrepublik Deutschland für den Schutz von Energieverbrauchern. Die Bundesrepublik muss diesen Verpflichtungen endlich nachkommen und zum Beispiel Schlichtungsstellen einrichten. Der Bund der Energieverbraucher prüft derzeit, wie er die Bundesrepublik auf dem Rechtsweg dazu verpflichten kann, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Energieverbraucher nachzukommen.

Es gibt einen klaren rechtlichen Rahmen, in welchen Fällen Sperren zulässig sind. Es muss dafür gesorgt werden, dass dieser Rahmen eingehalten wird. Bei fortgesetzter Missachtung müssen die Unternehmen und verantwortlichen Manager mit Konsequenzen rechnen. Der Bund der Energieverbraucher wird öffentlich dokumentieren, welche Unternehmen unzulässige Versorgungssperren durchführen. Er hat dafür die Zentralstelle Energieunrecht ins Leben gerufen. Darüber hinaus sollten sich die Kommunen, Sozialämter und Landesbehörden (Kartellämter) intensiv mit dem Thema befassen und mit den Versorgungsunternehmen fortlaufend austauschen. Gemeinsames Ziel sollte es sein, im Jahr 2009 die Zahl der Stromsperren drastisch zu senken.

Caritas Frankfurt hilft beim Sparen

Caritas und Energiereferat der Stadt Frankfurt schenken armen Leuten in Frankfurt ein Energiesparpaket im Wert von 60 bis 100 Euro. Das hilft Betroffenen, ihre Energiekosten pro Jahr im Schnitt um 127 Euro zu senken. Das Paket enthält Energiesparlampen, einen Sparduschkopf und Steckerleisten. Das Besondere an dem Projekt: Arbeitslose bringen das Paket zu Betroffenen. Zwölf Arbeitslose erhielten dazu eine Schulung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Das Sparteam besucht die Bedürftigen in der Wohnung, analysiert mit einem Computerprogramm ihre Situation und stellt das Sparpaket zusammen. Caritas und Energiereferat finanzierten das Projekt mithilfe von Spenden. Sozialämter könnten Millionen Euro sparen, wenn sie mit Hilfsempfängern eine Sparvereinbarung treffen würden: Das Amt finanziert die Einsparungen und profitiert seinerseits von einer nachhaltigen Entlastung des Budgets.

letzte Änderung: 29.05.2017