ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Gebäuderichtlinie für Europa

Gebäudeenergiegesetz

Neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie

Gebäudeenergiegesetz: Neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie

Von Louis-F. Stahl

(25. Oktober 2018) Das Europäische Parlament hat am 17. April 2018 eine grundlegende Novellierung der seit gut 16 Jahren bestehenden – und zuletzt in den Jahren 2010 und 2012 verschärften – EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) beschlossen. Damit erhöht die EU erneut die Effizienzmindestanforderungen für neue Gebäude und möchte damit die Standards für das kommende Jahrzehnt von 2020 bis 2030 festlegen. Auch verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten, die Sanierung von Bestandsgebäuden „stärker zu unterstützen“.

Die Richtlinie enthält an vielen wesentlichen Stellen unklare Definitionen, die durch die nationalen Gesetzgeber ausgelegt werden können. Die Bundesregierung plant, die Anforderungen der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie in einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) umzusetzen, welches zugleich die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ersetzen soll. Ein erster Anlauf für ein solches GEG war im letzten Jahr gescheitert. Einen ersten Entwurf für das neue GEG unter Berücksichtigung der EPBD plant das Bundeswirtschaftsministerium nach der parlamentarischen Sommerpause vorzustellen.

EU-Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude wurde verschärft

Von Dr.- Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer, Bremen

(22. Juli 2010) Im Amtblatt der Europäischen Union vom 18. Juni 2010 ist nun die Neufassung der Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" erschienen (2010/31/EU).

Die Bestimmungen von EU-Richtlinien gelten für die Bürger nicht unmittelbar, sondern müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten zunächst in nationale Gesetze aufgenommen werden. Hierfür gewährt die EU eine Frist von 2 Jahren. Die Richtlinie tritt am 8. Juli 2010 in Kraft. Sie schreibt vor, dass u.a. Deutschland die EU-Anforderungen bis zum 9. Juli 2012 in nationale Gesetze einfließen lassen muss. Die Vorschriften für die Verbraucher müssen spätestens ab dem 9. Januar 2013 gelten. Allerdings geschieht so etwas letztendlich nicht immer pünktlich: Bei der bisherigen Gebäudeeffizienzrichtlinie aus dem Jahr 2002 haben die meisten Staaten die Frist deutlich überzogen, Deutschland in einigen Punkten um fast dreieinhalb Jahre!

Warum eine neue Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie?

Die EU hat bemerkt, dass die bisherigen Anforderungen bei weitem nicht ausreichen. Das Ziel der Richtlinie besteht in einer deutlichen Minimierung des Energieverbrauchs von Gebäuden. Die EU beschreibt in dieser Richtlinie u.a. Anforderungen an

  1. Neubauten
  2. Bestehende Gebäude
  3. die Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien
  4. Energieausweise
  5. die Inspektion von Heizungsanlagen
  6. die Inspektionen von Klimaanlagen.

Deutschland muss also innerhalb der nächsten 2 Jahre neue Anforderungen erlassen und für deren Umsetzung sorgen. Allerdings hat die EU ein großes Hintertürchen offen gelassen: Nach Art. 4 müssen keine Mindestanforderungen erlassen werden, die über die geschätzte Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Wie die Kosteneffizienz methodisch ungefähr berechnet werden soll, will die EU bis zum 30.6.2011 noch festlegen. Die Staaten werden auf dieser Basis eigene Methodiken festschreiben. Wir dürfen also auf den Erfindungsreichtum der Lobbyisten sehr gespannt sein!

Anforderungen an Neubauten

Ab 2021 dürfen in der EU nur noch so genannte „Niedrigstenergiehäuser" gebaut werden. Das sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf „sollte" darüber hinaus aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

Deutschland muss sicherzustellen, dass neue Gebäude die festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erreichen. Ferner muss vor Baubeginn die Realisierbarkeit der Nutzung alternativer Systeme (Nutzung Erneuerbarer Energie, KWK, Fernwärme und Nahwärme [sofern die Wärme ganz oder teilweise aus Erneuerbaren stammt], Wärmepumpen) geprüft werden. Bei von Behörden als Eigentümer genutzten neuen Gebäuden gilt die Regelung bereits 2 Jahre früher.

Anforderungen Bestehende Gebäude

Es gibt auch durch die neue Richtlinie keine Anforderungen an bestehende Gebäude, wenn diese nicht renoviert werden. Wenn Gebäude allerdings renoviert werden, gilt Folgendes: Deutschland muss Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz an Bestandsgebäude für den Fall festlegen, dass eine größere Renovierung erfolgt. Dabei muss Deutschland selbst definieren, ob darunter entweder verstanden werden soll, dass die „Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der technischen Systeme 25 % des Gebäudewertes (ohne Grundstück) übersteigen", oder dass „mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden". Andere Alternativen sind nicht zulässig.

Die Art der Anforderungen kann sich sowohl auf Bauteile als auch das gesamte Gebäude beziehen. Beides haben wir auch schon bisher in Deutschland. Leider verlangt die EU auch nicht, dass nach größeren Renovierungen der Energiebedarf wie bei Neubauten nahe Null sein muss.

Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien

Es bleibt abzuwarten, wie in Deutschland die von der EU gewollte Regelung umgesetzt wird, nach der bei neuen Gebäuden die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter „alternativer" Systeme „in Betracht gezogen und berücksichtigt" werden soll.

Da die Baupolitik Ländersache ist und die Überprüfung vor Ort durch die unteren Bauaufsichtsbehörden erfolgen müsste (dort aber kaum noch Personal ist), ist von dieser Anforderung nicht viel zu erwarten. Das Neue gegenüber der bisherigen EU-Regelung ist, dass diese Prüfung nun unabhängig von der Gebäudegröße erfolgen soll (bisher: erst ab 1.000 m²). Weggefallen ist im EU-Gesetz­ge­bungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Anforderung, dass diese Prüfung transparent zu do­kumentieren ist.

Energieausweise

Der Stellenwert der Energieausweise und der Modernisierungsempfehlungen wird erhöht. Dies geschieht auf folgende Weise:

  • Die Modernisierungsempfehlungen müssen künftig Angaben zur Kosteneffizienz beinhalten.
  • Der Ausweis muss Informationen darüber geben, wo man genauere Angaben zu den Empfehlungen erhalten kann (bisher: nicht vorgesehen)
  • Deutschland muss dafür sorgen, dass in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen der im Energieausweis dokumentierte Indikator der Gesamtenergieeffizienz (bisher in D: Energiebedarf bzw. -verbrauch pro m²) genannt wird (bisher keine Pflicht)
  • Der Ausweis muss dem potenziellen Käufer in Kopie vorgelegt werden (bisher: zugänglich gemacht werden). Spätestens bei Abschluss des Vertrags muss dem Käufer bzw. Mieter der Ausweis ausgehändigt werden (bisher: nicht vorgesehen)
  • Die Pflicht zur Anbringung des Ausweises im Gebäude wurde ausgeweitet: Bei allen Gebäuden ab 500 m², die von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ist der Ausweis gut sichtbar auszuhängen. Dies gilt auch für andere als von Behörden genutzte Gebäude (z.B. Hotels), wenn ein Ausweis ausgestellt wurde (bei Neubau, größerer Renovierung, Verkauf, Vermietung). Bei den öffentlichen Gebäuden gilt die Anforderung ab Juli 2015 bereits ab 250 m². Bisher war die Grenze 1.000 m²; eine Aushangpflicht für andere als öffentliche Gebäude gab es nicht.
  • Es wird ein unabhängiges Kontrollsystem für die Energieausweise eingeführt. Die Qualität der Ausweise ist vom Staat stichprobenartig zu prüfen.
Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen

Hinsichtlich der Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen bringt die neue EU-Richtlinie keine erheblichen Erweiterungen. Substantiell neu ist, dass - wenn Inspektionsberichte zu schreiben sind - diese Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der Energieeffizienz der Anlage enthalten sollen und auch diese Berichte durch ein unabhängiges Kontrollsystem überprüft werden. Der Knackpunkt ist jedoch, dass Deutschland dabei bleiben könnte, gar keine Inspektionsberichte zu verlangen! 2005/06 war die Heizungsbranche zu schwach aufgestellt und darüber hinaus mit den Schornsteinfegern zu zerstritten, um sich gegenüber der Hauseigentümer-Lobby durchzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob man sich 2010/11 besser koordiniert.

Zum Download der Richtlinie

Ab 2020 nur Niedrigenergie

EU Parlament beschliesst neue Richtlinie

Ab 2020 nur Niedrigenergie

(22. Mai 2010) Ab 2020 dürfen in der EU nur noch Niedrigenergiehäuser gebaut werden. Neue Wohngebäude müssen strenge Energiesparvorgaben erfüllen und zu einem wesentlichen Anteil mit erneuerbarer Energie versorgt werden.

Für öffentliche Gebäude mit mehr als 500 m2 Fläche gilt die Regelung bereits zwei Jahre früher. Das beschloss das EU-Parlament in einer EU-Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen.

Die neuen Vorschriften gelten auch für Gebäude, die renoviert werden, wenn die Renovierungskosten über 25% des Gesamtwerts betragen. Konkrete Höchstwerte für den Energieverbrauch enthält das EU-Gesetz nicht.

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass vor Baubeginn die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit von alternativen Systemen wie Wärmepumpen berücksichtigt wird.

Zudem sehen die neuen Regeln europaweit Energieausweise für Neubauten vor sowie für Häuser und Wohnungen, die verkauft oder vermietet werden.

In der Warteschleife

Neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden noch in der Warteschleife

(3. Januar 2010) Entgegen der ursprünglichen Ankündigung der EU wurde die Novelle der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden doch nicht mehr Anfang Dezember 2009 endgültig verabschiedet.

Als neuer Termin für die zweite Lesung im Europa-Parlament ist der 8. März 2010 vorgesehen.

Den aktuellen Stand des Entwurfs ist hier einzusehen:

consilium.europa.eu : Vorschlag (18. November 2009, engl. PDF)

EU verschärft Gebäuderegeln

Einigung in Brüssel

EU verschärft Gebäuderegeln

(27. November 2009) Ab Jahresbeginn 2021 werden Energiesparhäuser in der EU Pflicht. Neubauten müssen dann eine sehr hohe Energieeffizienz aufweisen und ihre Energie überwiegend regenerativ decken. Für öffentlich genutzte Gebäude gilt das schon zwei Jahre früher.

Das vermeldete das Europaparlament nach einer Einigung der Mitgliedstaaten. Die Zustimmung für das Gesetz gilt als sicher. Bei Neubauten soll es nur noch "Nahe-Null-Energie"-Gebäude geben, also solche, die unwesentlich mehr Energie verbrauchen als sie selbst erzeugen.

Die Festlegung konkreter Höchstwerte ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Neuregelung bezieht sich auf alle Wohngebäude sowie auf alle öffentlichen Bauten mit mehr als 500 m2 Fläche.

Wegen ihrer Vorbildfunktion soll sich die öffentliche Hand schon ab Ende 2018 an den „Nahe-Null-Standard" für alle neuen Schulen, Ämter oder Bibliotheken halten. Zudem gelten die neuen Energiestandards für alle Altbauten, wenn mehr als 25% renoviert werden.

Ausgenommen von den neuen Regeln sind nur Häuser unter 50 m2 Fläche, Ferienhäuser, die weniger als vier Monate im Jahr bewohnt werden, und religiös genutzte Gebäude. Denkmalgeschützte Häuser müssen die Vorgaben nur erfüllen, wenn ihr Erscheinungsbild nicht unangemessen stark beeinträchtigt wird.

Zudem sehen die neuen EU-Regeln europaweit Energieausweise vor, die neben Angaben zur Energieeffizienz und zum Anteil der erneuerbaren Energie, Empfehlungen für Verbesserungen der Energiebilanz enthalten.

Der Ausweis müsse bei jedem Neubau und Wechsel des Eigentümers oder Mieters erstellt werden und auf den betreffenden Gebäudetyp abgestimmt sein, so das EP. Dazu will die EU-Kommission bis 2011 einen Vorschlag vorlegen.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass vor Baubeginn die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit von alternativen Systemen wie Wärmepumpen und dezentrale Energieversorgungssysteme mit regenerativen Energiequellen berücksichtigt werde.

Außerdem müssten sie bis Mitte 2011 eine Liste der Hilfen vorlegen, mit denen sie die energiesparende Bauweise fördern wollen, z. B. über technische Hilfe, per Subventionen oder zinsgünstige Kredite.

EU-Parlament verlangt schärfere Novelle der

Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude als die EU-Kommission

EU-Parlament verlangt eine schärfere Novellierung der EU-Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude

(22.Juni 2009) Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 23.4.2009 Änderungen eines Vorschlags der EU-Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über die "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (GEEG) vorgelegt. Die Richtlinie soll in 2009 beschlossen und bis Ende 2010 (bzw. einige Regelungen bis Anfang 2012) von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Von Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer, Bremer Energie Institut

Factsheet zur aktuellen Diskussion hier.

Was sind die Ziele der neuen Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude?

Die EU hat vor, die bisherigen Regelungen der Richtlinie aus dem Jahr 2002 klarer und einfacher zu fassen, den Geltungsbereich einiger Regelungen auszudehnen und einige Kontrollvorschriften einzuführen. Die Richtlinie wird in fast jedem Paragraphen neu formuliert werden, die Regelungsgegenstände bleiben jedoch weitgehend wie gehabt. Und diese sind im Wesentlichen:

  • Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten
  • Anforderungen an den Energiebedarf von Bestandsgebäuden, die modernisiert werden
  • Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien
  • Energieausweise
  • Inspektion von Heizungsanlagen
  • Inspektionen von Klimaanlagen.
Neu eingeführt werden sollen:
  • ein EU-einheitliches Berechnungsinstrument zur Durchführung von Energiebedarfsberechnungen zu Vergleichszwecken, mit dem die national festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich eines kostenoptimalen Niveaus verglichen werden können;
  • ein staatliches Förderverbot für Maßnahmen, die nicht den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen.
  • "Netto-Nullenergiegebäude". Eine EU-einheitliche Definition soll bis 31.12.2010 erfolgen.
Wie sollen diese Ziele erreicht werden?

Die 27 Staaten der EU sollen kurzfristig neue Anforderungen erlassen und für deren Umsetzung sorgen. Vorgesehene sind:

Energiebedarf

Gefordert wird, dass die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf den Primärenergiebedarf in kWh/(m²*a) zu beziehen ist. Dieser muss u.a. die für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung verwendete Energie umfassen. Bisher brauchte Beleuchtungsenergie in Deutschland nur bei Nichtwohngebäuden berücksichtigt werden; ferner sind zurzeit in Deutschland noch Energieausweise auf der Basis des gemessenen Energieverbrauchs zulässig: Damit ist es bald vorbei.

Anforderungen an Neubauten

Die Mitgliedstaaten haben Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für den Einbau neuer oder den Ersatz bestehender gebäudetechnischer Systeme oder deren größere Nachrüstung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten sollen eine stärkere Marktakzeptanz von Gebäuden schaffen, deren Energieverbrauch und CO2-Emissionen gering oder gleich Null sind. Spätestens bis zum 31. Dezember 2018 müssen alle neuen Gebäude mindestens Netto-Nullenergiehäuser seien.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten als Zielvorgabe für die Jahre 2015 und 2020 festlegen, wie hoch der prozentuale Mindestanteil der Netto-Nullenergiehäuser an den bestehenden Gebäuden jeweils sein muss. Für von Behörden genutzte neue Gebäude muss der Mitgliedsstaat gesonderte Ziele festlegen, die mindestens drei Jahre vor den jeweiligen Zielvorgaben erreicht werden müssen, wobei die Vorreiterrolle berücksichtigt wird, die der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zukommt. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2016 öffentliche Gebäude nur noch als Netto-Nullenergie-Gebäude gebaut werden dürfen.

In allen neuen Gebäuden müssen intelligente Messgeräte eingebaut werde. Der Staat muss ggf. die Installation aktiver Steuersysteme wie Automatisierungs-, Steuer- und Überwachungssystem fördern.

Anforderungen an Bestandsgebäude, die modernisiert werden

Der Schwellenwert von einer Gebäudegröße von mindestens 1.000 m² für die Einhaltung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, wenn Gebäude im größeren Ausmaß renoviert werden, soll gestrichen werden. Größere Renovierung soll bedeuten, dass >20 % des Gebäudewertes investiert wird oder mehr als 20 % der Hüllfläche betroffen werden.

Es soll eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen erfolgen, wonach die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz für den Fall festlegen müssen, dass eine größere Renovierung erfolgt.

Die Mitgliedsstaaten müssen bei umfangreichen Modernisierungen die Berücksichtigung folgender hocheffizienter alternativer Systeme fördern

  1. dezentrale Energieversorgungssysteme, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,
  2. Kraft-Wärme-Kopplung,
  3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, insbesondere, wenn sie ganz oder zum Teil auf Energie aus erneuerbaren Quellen basiert,
  4. Wärmepumpen,
  5. Ausrüstung für Überwachungs- und Steuerungszwecke.

Bei allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sowie beim Austausch von Messgeräten müssen intelligente Messgeräte eingebaut werden. Der Staat muss ggf. die Installation aktiver Steuersysteme wie Automatisierungs-, Steuer- und Überwachungssysteme fördern.

Energiearmut

Die Richtlinie definiert, was Energiearmut ist: Die sei eine Situation, in der ein Haushalt mehr als 10 % seines Einkommens für Energie aufwenden muss, um den Wohnraum in einem akzeptablen Maß zu heizen, das den von der Weltgesundheits­organisation empfohlenen Werten entspricht"

Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien

Die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme ist künftig unabhängig von der Gebäudegröße zu prüfen (bisher: nur bei neu errichteten Gebäuden >1.000 m²). Die Verpflichtung, alternative Systeme für neue Gebäude in Betracht zu ziehen, wird also auf alle neuen Gebäude erweitert. Die Durchführung der Bewertung der alternativen Systeme soll gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbarer Quellen (KOM(2008) 19 endg.) erfolgen. Die Prüfung muss transparent dokumentiert werden.

Energieausweise

Das Gewicht der Empfehlungen der Energieausweise soll erhöht werden. Sie sollen ein unverzichtbarer Teil der Ausweise werden. Die Art der Angabe der Modernisierungsempfehlungen soll vorgeschrieben werden. Die Energieausweise sollen künftig Angaben über kostenoptimale Modernisierungs­empfehlungen enthalten.

Der Ausweis soll Informationen darüber geben, wo man genauere Angaben zu den gegebenen Empfehlungen erhalten kann, sowie Informationen über die für die Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, einschließlich Informationen über verfügbare steuerliche und finanzielle Anreize und Finanzierungsmöglichkeiten.

Die Modernisierungsempfehlungen müssen u.a. enthalten: Mindestens eine genaue Angabe des berechneten Energieeinsparpotenzials der Maßnahme, den Nettogegenwartswert und die Investitionskosten für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudetyp. Die Bewertung der Kosten ist anhand einer Reihe von Standardbedingungen durchzuführen, die mindestens eine Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise, der finanziellen bzw. steuerlichen Anreize und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen umfassen.

Die Mitgliedstaaten sollen verlangen, dass beim Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den entsprechenden Verkaufsanzeigen der in dem Ausweis über die Gesamtenergie­effizienz angegebene numerische Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird und dem potenziellen Käufer der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags soll dem Käufer vom Verkäufer der Ausweis ausgehändigt werden. (bisher besteht nur eine Vorzeige-Pflicht, aber keine Übergabepflicht; ferner existiert keine Pflicht zur Angaben der Energiekennzahl in Annoncen oder Exposes)

Behörden müssen Modernisierungsempfehlungen an ihren Gebäuden umsetzen:
"Behörden müssen unter Berücksichtigung der führenden Rolle, die sie im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden spielen sollten, die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für von ihnen genutzte Gebäude innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise umsetzen." Der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Anbringung des Ausweises soll ausgeweitet werden: Es ist vorgesehen, dass ein Ausweis bis 31. Dezember 2010 auszustellen ist, wenn eine Gesamtnutzfläche über 250 m² eines Gebäudes von öffentlichen Behörden oder starken Publikumsverkehr aufweist genutzt wird (bisher:1.000 m²). Damit müssen demnächst z.B. auch Supermärkte einen Energieausweis öffentlich aushängen.

Es soll eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Energieausweise eingeführt werden, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.

Es ist beabsichtigt, eine Anforderung hinzuzufügen, wonach bei der Zulassung des Fachpersonals, das die Ausweise ausstellt durchführt, die fachlichen Fähigkeiten sowie dessen Fähigkeit, die Dienstleistungen in unabhängiger Weise durchzuführen, berücksichtigt wird. Derzeit erlauben einige Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) ganzen Berufsgruppen die Zulassung oder hindern befähigte Fachleute, z. B. Energiedienst­leistungs­unternehmen und Energieagenturen, am Markteintritt, was den Wettbewerb einschränke.

Die EU-Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2010 Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Mindestnormen für den Inhalt, die Sprache und die Aufmachung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz.

Inspektion von Heizungsanlagen

Die Inspektion soll sich nicht mehr auf Heizkessel beschränken, sondern die gesamte Heizanlage betreffen (§13 Überschrift). Die Inspektionspflicht beschränkt soll sich ferner sich nicht mehr auf Kessel mit flüssigen oder festen beschränken, sondern alle Heizungsanlagen umfassen (also auch die gasförmigen, nicht aber Anlagen mit erneuerbaren Energien). Betroffen sein sollen alle Anlagen > 20 kW. Heizungsanlagen mit Heizkesseln > 100 kW sind mindestens alle 2 Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf 4 Jahre verlängert werden.

Die Möglichkeit der Staaten, entweder eine Inspektion vorzuschreiben oder dafür zu sorgen, dass die Heizungsanlagen-Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizsystem erhalten gleichwertige Informationskampagne zu machen, soll erhalten bleiben. Zu den Inspektionen soll es Inspektionsberichte geben. Diese sollen u.a. einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz

  1. der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage,
  2. einer Anlage ähnlicher Bauart, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen ermöglichen sowie
  3. Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage des Gebäudes oder von Gebäudeteilen geben.

Die Empfehlungen nach Nr.3 sollen speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnitten werden und sollen transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz enthalten. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u. a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für Investitionen. Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes vom Prüfer ausgehändigt.

Es soll eine Anforderung wie bei den Energieausweisen hinzugefügt werden, dass bei der Zulassung des Fachpersonals, dass die Inspektionen durchführt, die fachlichen Fähigkeiten, sowie die Durchführung in unabhängiger Weise, berücksichtigt wird.

Es soll eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen eingeführt werden, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird. Die Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.

"Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Ausbildung einer größeren Zahl von Installateuren und für eine bessere Ausbildung im Hinblick auf erhöhte Kompetenzen für die Installation und Integration energieeffizienter Technologien und erneuerbarer Energiequellen, damit die Installateure die Schlüsselrolle spielen können, die ihnen bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zukommt."

Inspektionen von Klimaanlagen

Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Klimaanlagen eingeführt, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird. Die Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.

Strafen

Die EU fordert die Einführung von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Die Strafen können vom Energieverbrauch oder vom Energiebedarf des Gebäudes, für das der Ausweis ausgestellt wurde, bzw. der effektiven Leistung der inspizierten Heizungs-/Klimaanlage abhängig gemacht werden.

Akteure für Energieausweise und Inspektionen; Kontrollsystem Sowohl die Energieausweise als auch die Inspektionsberichte zu Heizungs- und Klimaanlagen sollen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig sind oder bei Behörden und privaten Stellen angestellt sein können. Es wird also eine Personen-Zulassung kommen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über die Schulung und Zulassung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ebenfalls ein Register der qualifizierten und zugelassenen Fachleute.

Es soll in jedem Mitgliedsstaat ein Kontrollsystem zur Prüfung der Energieausweise und der Inspektionsberichte aufgebaut werden. Die Ausweise und Inspektionsberichte sollen entweder registriert werden oder einer Instanz des Kontrollsystems zur Verfügung gestellt werden.

Von den Energieausweisen und Inspektionsbereichten soll die zuständige Behörde (bzw. eine Institution, der die Prüfaufgabe übertragen wurde) eine Stichprobe von mindestens 0,5 % aller von einem jeden Sachverständigen jährlich ausgestellten Energieausweise bzw. Inspektionsberichte einer Überprüfung unterziehen (mindestens ein Ausweis/Inspektionsbericht).

Die RL soll bis 31.12.2010, einige Regeln bis 31.1.2012 umgesetzt werden.

EU-Kommission überarbeitet Gebäudeeffizienz-Richtlinie

Die Kommission leitete gegen 17 Staaten wegen verspäteter oderunvollständiger Umsetzung Vertragsverletzungsverfahren ein,nachdem die Frist Anfang 2006 auslief.

EU-Kommission überarbeitet Gebäudeeffizienz-Richtlinie

(30. April 2008) Die EU-Kommission will die Energieeffizienz von Gebäuden steigern. Im November wird sie hierfür einen Änderungsvorschlag für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) vorlegen. Als ersten Schritt des Revisionsprozesses hat sie eine öffentliche Konsultation gestartet. Allein auf den Gebäudesektor entfallen in Europa 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs. Nach Schätzungen der EU-Kommission lässt sich der Energieverbrauch in diesem Bereich bis 2020 um 28 Prozent senken, was einer Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs in Europa um 11 Prozent gleichkäme.

Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden könnte somit einen enormen Beitrag zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele leisten. Nach Angaben der EU-Kommission sind Emissionseinsparungen in diesem Bereich vergleichsweise kostengünstig und bieten Möglichkeiten für mehr Wirtschaftswachstum.

Ob die EU-Kommission mit ihrem Gesetzesvorschlag das enorme Einsparungspotenzial nutzen und beispielsweise auf EU-Ebene Standards für die Energieeffizienz von Gebäuden einführen wird, bleibt abzuwarten. In einem Hintergrundpapier, dass die EU-Kommission kürzlich im Rahmen eines laufenden Konsultationsprozesses veröffentlicht hat, wählt sie jedenfalls eine sehr vorsichtige Formulierung. Darin spricht sie diesbezüglich von einem sehr komplexen und schwierigen Vorhaben.

In vielen Mitgliedstaaten verläuft schon die Umsetzung der im Jahr 2002 verabschiedeten Gebäuderichtlinie in nationales Recht sehr schleppend. Die Kommission leitete gegen 17 Staaten wegen verspäteter oder unvollständiger Umsetzung Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem die Frist Anfang 2006 auslief.

Doch gerade wegen der langwierigen Gesetzgebungsverfahren und der Tatsache, dass neu gebaute und renovierte Gebäude, auf die die Richtlinie Anwendung findet, bei Fertigstellung erstmal für Jahrzehnte nicht angerührt werden, fordern Umweltverbände, dass die EU-Kommission jetzt die Weichen richtig stellt.

Bis zum 20. Juni 2008 läuft der Konsultationsprozess der EU-Kommission zur Gesetzesänderung. Interessierte können online Stellung zu dem Thema beziehen. [mv]

EU-Kommission Online-Konsultation http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=epbd⟨=en

EU hat "Gebäuderichtlinie" beschlossen

Innerhalb von drei Jahren muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie eröffnet Unternehmen, die Energieberatung durchführen können, ein großes Geschäftsfeld.

EU hat "Gebäuderichtlinie" beschlossen

Eine neue EU-Richtlinie soll Verbrauchern wichtige Informationen über ihr Gebäude bringen. Der Markt für Energieberatung wird dadurch erheblich größer.

(12.08.2005) - Die EU hat die Richtlinie 2002/91/EG zur Energieeffizienz von Gebäuden beschlossen. Sie wurde am 4.1.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Innerhalb von drei Jahren muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie eröffnet Unternehmen, die Energieberatung durchführen können, ein großes Geschäftsfeld.

Was sieht die Richtlinie vor?

Die Richtlinie enthält u.a. Anforderungen

  • zur Erstellung von Energieausweisen,
  • zur Festlegung von Maximalwerten für den Energiebedarf von Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden,
  • zur regelmäßigen Inspektion von Heizungen und Klimaanlagen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfordert in Deutschland eine Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Zum aktuellen Stand der Gesetzgebung hier.

Energieausweise

Energieausweise werden auch für Altbauten obligatorisch. Die EU traf folgende Festlegungen:

  1. Die Richtlinie gibt den Rahmen der Berechnungsmethode vor, z.B. muss für Nutzgebäude die Beleuchtung berücksichtigt werden. Die konkreten Berechnungsregeln legt jeder Staat selbst fest.
  2. Energieausweise werden "amtlich". Der Mitgliedsstaat oder eine von ihm benannte juristische Person muss die Art festlegen und die Ausweise anerkennen.
  3. Deutschland muss sicherstellen, dass Energieausweise vom Gebäudeeigentümer beim Bau, Verkauf oder bei Vermietung dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vorgelegt werden.
  4. Der Ausweis muss Referenz- und Vergleichswerte enthalten.
  5. Dem Ausweis sind Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.
  6. In öffentlichen Gebäuden über 1.000 m2 ist der Ausweis an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
  7. Die Erstellung des Energieausweises und der begleitenden Empfehlungen muss in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden.

In Deutschland gibt es ca. 39 Mio. Wohnungen und eine Fluktuation von ca. zehn Prozent pro Jahr. Bereits in den ersten 12 Monaten nach Einführung von obligatorischen Energieausweisen werden deshalb über eine zwei Mio. Energieausweise zu erstellen sein.

Maximalwerte

Die Staaten sollen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neu- und Altbauten festlegen. Spätestens alle fünf Jahre sollen diese aktualisiert werden. Neu für Deutschland wird insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen für Altbauten sein.

Für neue Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m2 müssen die Staaten sicherstellen, dass die "technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme" vor Baubeginn berücksichtigt wird. Alternative System sind Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme oder Wärmepumpen.

Hierzu hat jeder Staat zwei Möglichkeiten:

  • entweder stellt er eine Liste auf, in welchen Gebäuden und unter welchen Randbedingungen welche alternativen Systeme machbar sind,
  • oder er sorgt dafür, dass die Einsetzbarkeit regenerativer Energien in "spezifischen Studien" geprüft wird.
Inspektion von Heizkesseln

Die EU schreibt vor, dass jeder Staat verbindliche Regeln zur Inspektion von Heizkesseln festlegen oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen (Informationskampagne"). Dabei kann zwischen folgenden Alternativen gewählt werden:

  1. Der Staat gewährleistet die regelmäßige Inspektion von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW.
  2. Der Staat trifft Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Nutzer "Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen" erhalten. Diese Maßnahmen können Inspektionen sein, bei denen der WIRKUNGSGRAD und Dimensionierung des Heizkessels geprüft wird.

Jeder Mitgliedsstaat muss sicherstellen, dass die Inspektionen und begleitenden Empfehlungen "in unabhängiger Weise" von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden.

Nationale Umsetzung

Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung in nationales Recht bis spätestens 4. Januar 2006 vor. In Deutschland wurde die Richtlinie erst mit Inkrafttreten der EnEV am 1.10.2007 mit mehr als einem Jahr Verspätung umgesetzt.

Dr. Klaus-Dieter Clausnitzer

letzte Änderung: 25.10.2018