ED 01/2022 Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“ (S. 29)
ED 03/2023 Schritt für Schritt zur eigenen Photovoltaikanlage (S.20/21)
Expertenrat für Mitglieder

Expertenrat für Mitglieder: Rückzahlung von PV-Vergütung?

(17. Januar 2018)

Frage:

In der Energiedepesche 3/2017 wird auf Seite 28 über ein BGH-Urteil zur Rückzahlungsverpflichtung von Einspeisevergütungen bei versäumter Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur berichtet. Ich betreibe seit 2006 beziehungsweise 2008 zwei kleinere PV-Anlagen auf meinem Hausdach. Die Anlage von 2008 auch mit Eigenverbrauch. Von einer Meldepflicht habe ich nichts gewusst. Erst jetzt, durch die Diskussionen über das BGH-Urteil, wurde ich auf diese Meldepflicht aufmerksam. Muss ich die erhaltenen Vergütungen zurückzahlen?
Ingeborg Rogowski

Antwort:

Die Meldepflicht für PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und betrifft nur Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Die Entscheidung des BGH betrifft Ihre Bestandsanlagen daher nicht. Mit der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Marktstammdatenregisterverordnung ergibt sich eine neue Meldepflicht für alle Bestandsanlagen (§ 12 MaStRV). Das neue Register wurde von der Bundesnetzagentur jedoch noch nicht eingerichtet und wird vermutlich auch erst im Sommer 2018 seinen Betrieb aufnehmen. Für die Meldung haben Anlagenbetreiber Zeit bis zum 30. Juni 2019.

Für den PV-Eigenverbrauch sollten Sie unbedingt an die Übermittlung der „Basisangaben“ zur Befreiung von der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch aus einer Bestandsanlage denken, wenn die Anlage mehr als 7 kWp hat (§ 74a Abs. 1 EEG). Details siehe: bdev.de/eegumlage17

letzte Änderung: 18.12.2021