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Kommentierte Urteilssammlung

Zusammenfassungen und Kommentare zu den einschlägigen Urteilen zu § 315 BGB
von Rechtsanwältin Leonora Holling, Rechtsanwalt Jürgen R. Bräutigam sowie Tobias Reininghaus.

 

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.07

Az.: VIII ZR 36/06

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.07

Az.: VIII ZR 36/06

Sachverhalt

Ein Verbraucher klagt auf Feststellung der Unbilligkeit einer Preiserhöhung im Allgemeinen Tarif. Das Versorgungsunternehmen begründet die Preiserhöhung mit gestiegenen Bezugskosten. Das Amtsgericht Heilbronn hat der Klage statt gegeben, das Landgericht hat sie in der Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Kläger in der Revision.

Urteil

Der BGH hat in dem entschiedenen Fall das Recht des Energieverbrauchers, sich mit dem Unbilligkeitseinwand gegen Preiserhöhungen zum Allgemeinen Tarif zu wehren, bestätigt. Aus der AVBGasV ergebe sich ein Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten des Versorgers, weshalb § 315 BGB direkt anwendbar sei. Auf die Wettbewerbssituation oder eine Anbieterwechselmöglichkeit kam es in der Situation nicht an. Der Unbilligkeitseinwand sei auch nicht gegenüber dem Kartellrecht nachrangig, sondern stehe neben den kartellrechtlichen Ansprüchen des Verbrauchers. Der BGH kontrollierte nur die Billigkeit der angegriffenen Preiserhöhung. Zum Beweis der Billigkeit der umstrittenen Preiserhöhung reichte es nach Ansicht des BGH aus, dass das Unternehmen diese mit gestiegenen Bezugskosten nachgewiesen habe, weil dieser Grund für die Preiserhöhung im konkret zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Gerichts zwischen den Parteien unstreitig war. Allerdings stellt der BGH heraus, eine Preiserhöhung sei auch bei steigenden Bezugskosten unbillig, wenn die Steigerung durch sinkende Kosten in anderen Bereichen kompensiert werde. In dem Verfahren hatte das Unternehmen mit einem Gutachten belegt, dass andere Kostenfaktoren nicht gestiegen waren. Der klagende Verbraucher hatte die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens nicht bestritten. Der BGH lehnte es ab, sich mit den vor der umstrittenen Preiserhöhung liegenden Preisfestsetzungen zu beschäftigen. Diese seien mangels Beanstandung der Energieabrechnungen durch den Verbraucher zwischen den Parteien vereinbart, so dass sie der Billigkeitskontrolle nicht unterlägen. Nach Ansicht des BGH komme auch eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB auf ältere Preisfestsetzungen nicht in Betracht, da der Verbraucher auf die Belieferung durch seinen Gasversorger nicht angewiesen sei, weil er mit Strom, Fernwärme, etc. heizen könne. Der BGH bestätigte daher das Urteil des Landgerichts, die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

Stellungnahme

Positiv ist die Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 315 BGB. Für Versorgungsverhältnisse zum Allgemeinen Tarif (heute: Grundversorgung) stellt das Urteil in auf die Stromversorgung übertragbarer Weise klar, dass Preiserhöhungen der direkten Anwendung des § 315 BGB unterfallen, es also nicht auf die Wettbewerbssituation ankommt. Die Beschränkung der Billigkeitskontrolle auf den Vergleich von Bezugskostensteigerungen mit Preiserhöhungen ist auf die Besonderheiten des Falles zurückzuführen (Klage gegen eine Preiserhöhung, Nichtbestreiten wesentlicher Tatsachen). Unabhängig davon ist aber fraglich, ob eine isolierte Prüfung des Erhöhungsbetrags betriebs- und energiewirtschaftlich und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 315 BGB Sinn macht. Fragwürdig ist die Argumentation des Gerichts zur Wirkung der unwidersprochenen Bezahlung einer Jahresabrechnung. Darin lässt sich rechtlich nicht die Einigung auf einen neuen Preis sehen. Die erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen liegen nicht vor. Die Anforderungen an einen privaten Verbraucher wären überzogen, wollte man ihm unterstellen, er habe die Berechtigung der abgerechneten Preise abschließend geprüft, bevor er sie bezahlt. Die Ablehnung der entsprechenden Anwendung mit dem Hinweis auf die mittelbare Wirkung des sogenannten "Substitutionswettbewerb" ist ebenfalls kritisch. Sie verkennt, dass es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt. Verbraucher können nicht ohne Schwierigkeiten zwischen unterschiedlichen Wärmeversorgungssystemen wählen, Erdgasbestandskunden ohnehin nicht, aber auch Neukunden in vielen Fällen nicht. Unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Bedingungen stehen Erdgaspreise nicht unter Wettbewerbsdruck im volkswirtschaftlichen Sinne.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.03.07

Az.: VIII ZR 144/06

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.03.07
Az.: VIII ZR 144/06

Sachverhalt

Der BGH entscheidet über die Klage eines Stromversorgers auf Zahlung gegen einen Verbraucher, der unter Berufung auf § 315 BGB Beträge zurückbehalten hat. Der Einwand des Beklagten richtete sich gegen den vertraglichen Anfangspreis. Bei der ersten Preiserhöhung hat das Versorgungsunternehmen den Verbraucher in einen ungünstigeren Tarif eingestuft. Amts- und Landgericht hatten der Klage weitestgehend stattgegeben.

Urteil

Der BGH hat entschieden, dass § 315 BGB auf den Ausgangspreis nicht anwendbar sei. Dieser sei nicht Ergebnis eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (keine direkte Anwendung), sondern zwischen den Parteien vereinbart. Da der Verbraucher zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können, sei er nicht auf die Belieferung des Versorgers angewiesen (keine entsprechende Anwendung). Für den Zeitraum ab Umstufung des Verbrauchers hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind (z.B., ob die Vertragsbeendigung rechtmäßig war, und welche Vertragsgrundlage ab diesem Zeitpunkt galt). Für den Geltungszeitraum des vertraglichen Anfangspreises war die Klage also nach Ansicht des BGH begründet, für die Zeit nach der Umstufung hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren an sie zurückverwiesen.

Stellungnahme

Sich mit dem Unbilligkeitseinwand gegen einen vertraglich vereinbarten Ausgangspreis zu wehren, ist schwierig. Ob die strikte Trennung des Gerichts zwischen Anfangspreis und Preiserhöhungen mit der Rechtsprechung des Kartellsenats, der in einem Urteil zu Netzentgelten auch den erstmaligen Preis der Billigkeitskontrolle unterzogen hat, in Einklang zu bringen ist, ist allerdings diskussionswürdig. Auffällig ist, dass in dem Verfahren bis zuletzt nicht klar war, ob der Verbraucher in einem Sondervertrag oder zum Allgemeinen Tarif beliefert wird. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass sich seine Schlussfolgerung allein auf den Anfangspreis bezieht. Für spätere einseitig erhöhte Preise ist in dem Verfahren vom BGH keine Entscheidung getroffen worden. Seine Bewertung der Anwendbarkeit des § 315 BGB im konkreten Fall lässt sich daher nicht auf anders gelagerte Fälle (Stromversorgungsverhältnisse mit einseitig erhöhten Preisen) übertragen.

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.05.2007

Az.: 5 S 76/06

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.05.2007

Az.: 5 S 76/06

Sachverhalt

Das Landgericht entscheidet über die Berufung eines Verbrauchers gegen die (Wider-) Klage seines Erdgasversorgers auf Zahlung des im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes einbehaltenen Betrages. Der Verbraucher hat unter Berufung auf § 315 BGB nur den Preis von Ende 2004 zuzüglich eines Aufschlags von 2% weitergezahlt, nachdem das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 01.01.2005 erhöht hatte. Das Unternehmen trägt vor, es habe nicht einmal die Bezugskostensteigerung bei der Preiserhöhung in vollem Umfang weitergegeben. Das belege die Billigkeit der Preisfestsetzung. Auch die Landeskartellbehörde habe gegen die Preiserhöhung keine Einwände gehabt, ein Preisvergleich mit anderen Versorgern unterstreiche die Angemessenheit des Preises zusätzlich. Das Amtsgericht Dinslaken hat den Verbraucher auf Zahlung des ausstehenden Betrages verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Verbrauchers.

Urteil

Das Landgericht Duisburg bejaht die Anwendbarkeit des § 315 BGB. Der Verbraucher habe nicht auf einen anderen Wärmeanbieter ausweichen können. Aus der Monopolstellung des Versorgers folge die entsprechende Anwendung des § 315 BGB. Der vom Unternehmen vorgetragene "Substitutionswettbewerb" mit anderen Heizenergien ändere daran nichts. Der Verbraucher könne als Erdgasbestandskunde nicht auf andere Wärmeenergien zurückgreifen. Ihm stehe der Erdgasversorger daher als Monopolist gegenüber. Unabhängig von der Monopolstellung sei § 315 BGB auch direkt anwendbar, da der Versorger über § 4 AVBGasV zur einseitigen Veränderung des Gaspreises berechtigt sei. Dieses gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht begründe die Anwendbarkeit des § 315 BGB, ohne dass es darauf ankomme, ob der Verbraucher auch auf einen anderen Versorger zurückgreifen hätte können. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung sei der Unbilligkeitseinwand auch nicht durch Kartellrecht ausgeschlossen, der Entscheidung der Landeskartellbehörde komme daher keine Bedeutung zu. Der Einwand nach § 315 BGB fällt nach Ansicht des Gerichts auch nicht unter den Einwendungsausschluss des § 30 AVBGasV. Den vom Gericht geforderten Darlegungen zur Kosten- und Erlöslage war das Unternehmen nicht nachgekommen. Der Vortrag des Versorgers hätte sich auf die gesamte Preisfestsetzung beziehen müssen. Die Informationen allein zur Preiserhöhung reichten nicht aus. Der alte Arbeitspreis, den auch der Verbraucher zahle, sei einer Billigkeitskontrolle nicht als Sockelbetrag entzogen. Schließlich kalkuliere das Unternehmen die Preiserhöhung nicht ohne Berücksichtigung des bisherigen Preises. Dass es die Bezugskostensteigerung nicht in vollem Umfang weitergegeben habe, zeige, dass das Unternehmen über Reserven verfüge, die aus dem ursprünglichen Preis resultierten. Schon deshalb sei der gesamte Preis zu kontrollieren. Das Unternehmen hätte zumindest unter Vorlage der Bezugsverträge die Bezugskostensteigerungen begründen müssen. Weiterhin habe das Unternehmen nicht vorgetragen, welche Anstrengungen es zur Verringerung der Bezugskosten unternommen habe. Eine Weitergabe von Bezugskostensteigerungen sei zudem nicht zulässig, wenn schon der Preis zuvor überhöht gewesen sei. Private Gutachten reichten dem Gericht zur Darlegung der Bezugskostensteigerung nicht aus. Einem Preisvergleich maß das Gericht keine Bedeutung bei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass alle Gaspreise unbillig überhöht seien. Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens stünden den Offenlegungsanforderungen an das Unternehmen nicht entgegen. Da das Unternehmen nicht bereit war, die zur Billigkeitskontrolle erforderlichen Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, gab das Landgericht der Berufung des Verbrauchers statt und wies die Zahlungsklage des Versorgungsunternehmens als unbegründet ab.

Stellungnahme

Das Landgericht Duisburg stützt sein Urteil mit einer überzeugenden Argumentation. Insbesondere die Ausführungen zur Notwendigkeit den Gesamtpreis zu kontrollieren, der fehlenden Aussagekraft von Wirtschaftsprüferbescheinigungen und Preisvergleichen sowie die Ablehnung der Konstruktion eines "Substitutionswettbewerbs" berücksichtigen auch betriebswirtschaftliche und energiewirtschaftliche Zusammenhänge in einer im Rahmen der Billigkeitskontrolle erforderlichen Weise. Das Urteil ist in der Revision beim BGH. Es wird interessant sein, wie sich der BGH nach seinem teilweise anders lautenden Urteil vom 13.06.07 zum Urteil des Landgerichts äußert.

Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007

Az.: 21 O 88/06

Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007

Az.: 21 O 88/06:

Sachverhalt

Mehrere Verbraucher wenden sich gegen die ihrer Meinung nach überhöhten Gaspreise der Stadtwerke Hannover. Sie verlangen mit ihrer Gestaltungsklage, die Festlegung des der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechenden Erdgaspreises, der mindestens 30 % unter dem von den Stadtwerken verlangten liege. Weiter fordern die Kläger den in der Vergangenheit zuviel gezahlten Betrag zurück. Zur Begründung führen die Verbraucher an, dass das Unternehmen zu den teuersten Anbietern der Region gehöre und es bislang abgelehnt habe, die Kalkulation des Gaspreises offen zu legen. Die Stadtwerke halten die Klage nicht für zulässig. Im Falle einer Billigkeitskontrolle sei ein Vergleich mit den Preisen anderer Versorger ausreichend. Eine Offenlegung der Kalkulation sei nicht erforderlich. Da der ursprüngliche Preis zwischen den Parteien frei vereinbart worden sei, beschränke sich die Billigkeitskontrolle zudem auf die Preiserhöhung.

Urteil

Das Landgericht bestätigte den Anspruch der Kläger auf Festlegung des billigen Entgelts, dieser sei nicht durch das Kartellrecht ausgeschlossen. Dem Versorger stehe aus § 4 AVBGasV ein einseitiges Bestimmungsrecht für den Gaspreis zu. Die Verbraucher seien zudem auf die Belieferung durch das Unternehmen angewiesen, da es keinen anderen Anbieter für Erdgas gebe und ein Wechsel des Wärmeenergieträgers nicht in Betracht komme. Aufgrund des nicht vorhandenen Wettbewerbs kommt dem Argument der Marktüblichkeit nach Ansicht des Gerichts keine Bedeutung bei der Kontrolle der Billigkeit zu. Es sei nicht auszuschließen, dass die Gaspreise und Netzentgelte in Deutschland systematisch überhöht sind. Das Landgericht forderte deshalb zum Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Preiskalkulation. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehe dem nicht entgegen. Da das Unternehmen die Beweisanforderungen nicht erfüllte, war es dem Gericht nicht möglich einen angemessenen Preis zu bestimmen. Es ging deshalb von einer Preisüberhöhung von 30 % aus und verbot dem Unternehmen ein 70 % des Preises übersteigendes Entgelt zu verlangen. Dies gelte allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs. Für die Vergangenheit sah das Gericht die Rückforderungsansprüche der Kläger als verwirkt an. Im Hinblick auf die Festlegung des billigen Preises für die Zukunft war die Klage also zulässig und begründet, für die die Vergangenheit betreffenden Rückforderungen wurde sie als unbegründet abgewiesen.

Stellungnahme

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist der seltene Mut des Gerichts dem Gedanken des § 315 BGB zu folgen und selbst den billigen Preis zu bestimmen, also nicht nur die Unbilligkeit festzustellen oder einen Zahlungsanspruch zurückzuweisen. Dies ist das Ziel der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und sollte von den Gerichten noch deutlicher praktiziert werden, statt sich zu eng an den Vorgaben der Parteien (geforderter Preis, gekürzter Preis) zu orientieren. Getrübt wird das Bild nur von den nicht überzeugenden Ausführungen des Gerichts zur Verwirkung.

Beschluss des Landgerichtes Oldenburg vom 15.2.2006

Az: 9 T 137/06

Beschluss des Landgerichtes Oldenburg vom 15.2.2006

Az: 9 T 137/06 (zu Urteil AG Oldenburg E7 C 7040/06(X))

Auf die Beschwerde des Verbrauchers erlässt das Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine Einstweilige Verfügung gegen den Versorger, beim Verbraucher die Sperrung seiner Gasversorgung vorzunehmen, solange der Versorger nicht den Nachweis der Angemessenheit seiner Gebührenerhebung offen gelegt hat.

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Sperrandrohung des Versorgers abgelehnt, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers dem Verbraucher lediglich ein Rückforderungsrecht zustehe und er nicht selbst den Gaspreis nach eigenem Gutdünken fest setzen könnte. Der Versorger hatte zuvor ab dem 1.9.2004 seine Gaspreise um 11 % angehoben und der Verbraucher die alten Abschläge zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 2 % gezahlt.

Die Entscheidung

Das Landgericht bejaht ausdrücklich einen Verfügungsanspruch - und Grund des Verbrauchers gegen die Sperrandrohung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH in NJW 2003, 3131 ff.) treffe den Versorger die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Entgelte. So sei auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht § 30 AVBGasV herangezogen, da der Einwand der Unbilligkeit nichts mit Rechen- oder Ablesefehlern zu tun hat, sondern separat zu prüfen ist. Gemäß § 315 Abs. 3 BGB seien die Preise des Versorgers daher für den Verbraucher nicht verbindlich. Soweit die Tarifbestimmung des Versorgers nicht der Billigkeit entspreche, sei ersatzweise auf Antrag des Versorgers die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen. Erst diese durch Gestaltungsurteil getroffene Leistungsbestimmung ist dann für den Verbraucher verbindlich und das Entgelt wird mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig. Der Verbraucher könne auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04, dort S. 8), da ein Fall des § 30 AVBGasV nicht erfasst ist. Da der Verbraucher im vorliegenden Fall keinen fälligen Rückstand offener Forderungen des Versorgers aufweise, dürfe auch nicht der Gasbezug nach Treu und Glauben eingestellt werden.

Stellungnahme

Die durch das Landgericht vertrete Auffassung hat sich bezüglich Sperrandrohungen von Versorgern gegen gekürzte Abschlagszahlungen bei den Gerichten inzwischen etabliert. Zu Recht verweist das Landgericht auf die Unanwendbarkeit des § 30 AVBGasV gegenüber dem Recht des Verbrauchers aus § 315 BGB gegen Gaspreiserhöhungen ohne Nachweis der Billigkeit. Es stellt auch klar, dass ein fälliger Entgeltanspruch des Versorgers nicht besteht, sondern die Fälligkeit erst durch das gestaltende Gerichtsurteil eintritt. Prozessual verweist das Landgericht den Versorger darauf, einen Antrag auf Feststellung der Billigkeit seiner Entgelte zu stellen. Demnach würde offensichtlich dem Verbraucher ein solcher Antrag zur Geltendmachung seiner Rechte nicht zwingend abverlangt, sondern er müsste sich lediglich auf die Unbilligkeit der Preisgestaltung weiterhin im Prozess berufen.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006

Az: 9 S 300/05

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006

Az: 9 S 300/05

Das Landgericht hebt auf die Berufung des Versorgers die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichtes mit der Maßgabe auf, dass der Verbraucher an den klagenden Versorger die von diesen geltend gemachten Tarife zu zahlen hat.

Sachverhalt

Das Versorgungsunternehmen hatte gegen den Verbraucher auf Zahlung geklagt, wobei der Verbraucher diesem Begehren mit dem Einwand des § 315 BGB entgegen getreten war und sich auf die Unbilligkeit der Leistungsentgelte berufen hatte. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Versorger Leistungen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge anbiete und der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sei. Die Billigkeit seiner Preise habe der Versorger nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung

Das Landgericht gelangt zu der Auffassung, dass der Verbraucher zur Zahlung der Leistungsentgelte aufgrund Rechnungslegung auch dann verpflichtet bleibt, ohne dass zuvor die Billigkeit der Preisbestimmung durch den Versorger dargelegt werden muss. Hierbei komme ein Gaslieferungsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten (Angebot des Produktes und Abnahme desselben) zu Stande. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F. treffe den Versorger grundsätzlich ein Anschlusszwang. Der Verbraucher erfülle den Vertrag durch schlichte Abnahme des Gases. Der Verbraucher kann sich auch nicht auf § 315 BGB berufen. Soweit in einem Vertrag eine Leistung bereits stillschweigend bestimmt ist, so auch bei Bestehen von Tarifen, sei der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB bereits nicht eröffnet. Vorliegend sei dem Versorgungsunternehmen kein vertraglich eingeräumtes Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden. Entsprechend liege eine Fall wie bei der Entscheidung des Kartellsenates des Bundesgerichtshofes (BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04) nicht vor. Auch eine analoge Anwendung des § 315 BGB sei nicht gegeben. Die bisher zu dieser Frage in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung, wie sie das Amtsgericht heran gezogen hat, könne aufgrund des neu inkraftgetretenen § 19 GWB nicht ohne weiteres übernommen werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof sich insoweit zu diesem Zeitraum nach dem 1.1.1999 geäußert habe. Aufgrund des § 19 GWB könne sich der Verbraucher über § 134 BGB auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers berufen und dies gegen die Entgelte einwenden (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Der Verbraucher sei geschützt, in dem er insoweit einwenden könnte, sein Versorger verlange höhere Preise als die, welche bei einem wirksamen Wettbewerb verlangt würden. Die Preisbildungskriterien, wie sie etwa auf dem Strommarkt bestünden, seien auf den Gasmarkt nicht übertragbar, da ein Wettbewerb unter verschiedenen Gasanbietern noch nicht gegeben sei. Aus § 10 Abs. 3 Satz 2 § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F. a. F. lasse sich eine gesetzgeberische Entscheidung für eine weitergehende Preiskontrolle nicht ableiten, lediglich sei der Versorgungszwang und die Vorgabe bestimmter Vertragsbedingungen geregelt worden. Der privatrechtliche Versorger sei jedoch durch den Gesetzgeber bezüglich seiner Entgelte nicht an Vorgaben gebunden worden. Es sei auch nicht zu folgen, der Versorger müsse seine Produkte zu marktüblichen bzw. Durchschnittspreisen anbieten. Der Preis werde alleine an § 19 GWB gemessen, so dass § 315 BGB nicht zur Anwendung gelangt. Letztlich würden beide Vorschriften die gleichen Kriterien der Kontrolle umfassen.

Stellungnahme

Die Entscheidung geht verfehlt von einem identischen Billigkeitsmaßstab der Vorschriften des § 19 GWB und § 315 Abs. 3 BGB, direkt oder analog, aus. § 19 GWB hat die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgungsunternehmens zum Inhalt. Die Vorschriften des Kartellrechtes haben jedoch eine andere Zielrichtung, als die privatrechtliche Billigkeitskontrolle des § 315 BGB. Dies hat der BGH in seinem BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04 - ausdrücklich festgestellt. Die Begründung des Landgerichtes, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes betreffe den vorliegenden Fall nicht, kann nicht überzeugen. Warum die Beurteilung zwischen Energieversorgern und Gasversorgern nicht vergleichbar sein soll, bleibt völlig unklar, zumal apodiktisch festgestellt wird, die Preisbildungskriterien seien aus der BGH-Entscheidung nicht übertragbar. Das technische Monopol liegt auch hier beim örtlichen Versorger. Auch der Gesetzgeber hat gemäß den Materialen zu § 10 Abs. 3 Satz 2 § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F. a. F. die Frage der Preiskontrolle des Verbrauchers über § 315 BGB überhaupt nicht behandelt. Zu Recht, da es sich um völlig unterschiedliche Rechtsgebiete und Regelungsmaterien handelt. Hieraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Versorger könne daher mangels staatlicher Regelung seine Preise völlig willkürlich bestimmen. Die Angemessenheit der Preise ist daher direkt über § 315 BGB für den Verbraucher überprüfbar.

Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 23.1.2006 und 19.1.2006

23.1.2006 - Az: 16 O 7/06 & 19.1.2006 - Az: 16 O 5/05

Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 23.1.2006 und 19.1.2006

23.1.2006 - Az: 16 O 7/06

19.1.2006 - Az: 16 O 5/05

Durch einstweilige Verfügung verbietet das Landgericht Bonn der Regionalgas Euskirchen die Sperrung des Gasanschlusses und die Kündigung des Versorgungsvertrages bis sie die Angemessenheit ihrer Preiserhöhung dem Kunden nachgewiesen hat.

Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.1.2006

Az: 6 S 16/05

Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.1.2006

LG Heilbronn, U. v. 19.1.2006 - Az: 6 S 16/05

Das Gericht weist in II. Instanz die Feststellungsklage des Verbrauchers zurück und hebt das anders lautende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.4.2005 (Az: 15 C 4394/04) auf. Gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer Feststellungsklage und der gerichtlichen Prüfungsmöglichkeit am Maßstab des § 315 BGB hat das Landgericht Heilbronn keine Bedenken.

Sachverhalt

Die Verbraucher weigerten sich, die zum 1.10.2004 erhöhten Preise für die Gasversorgung zu bezahlen. Sie verlangten vom Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung und die Vorlage der eigenen Einkaufsrechnungen. Der Versorger wehrte sich mit dem Argument, § 315 BGB sei nicht anwendbar, außerdem habe er mit seinem Vorlieferranten eine automatische Preisanpassung alle drei Monate vereinbart. Vorsorglich legte er aber die Kostenträgerrechnungen dem Gericht vor, die der Kläger wiederrum nicht für aussagekräftig genug hielt.

Die Entscheidung

Entgegen der Ansicht des Versorgers hält das Landgericht Heilbronn die Feststellungsklage für zulässig. Es führt aus, dass der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden kann. Er muss nicht einen nach seiner Ansicht unangemessenen hohen Preis bezahlen und dann durch Erhebung einer Leistungsklage zurückfordern. Der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preise nach § 315 Abs. 3 BGB stehen weder Bestimmungen des Kartellrechts oder Ernergiewirtschaftsrechts entgegen, noch der Umstand, dass der Gasversorger im Wettbewerb mit anderen Energieträgern steht. Gleichwohl weist das Landgericht die Klage ab. Es führt aus, dass die vom Versorger vorgelegten Unterlagen zum Nachweis ausreichen, dass durch die Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden. Eine Verpflichtung zur Vorlage der gesamten betriebswirtschaftlichen Unterlagen, die eine Nachprüfung der Kalkulation des Gesamtpreises ermöglichen bejaht das Landgericht - anders als die Vorinstanz - nicht.

Stellungnahme

Der Entscheidung ist nicht beizupflichten, soweit das Gericht die Billigkeitsprüfung nicht auf die gesamte Kosten- und Erlöslage des Versorger ausdehnt. Die Billigkeit einer Preiserhöhung kann nicht isoliert betrachtet werden, weil diese zwangsläufig von einem Sockelbetrag ausgeht, dessen Billigkeit wiederum in Frage steht (vgl. Landgericht Berlin, ZNER 2001, 273; Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 12.4.2005 - Az: 2 S 83/04). Es spricht viel dafür, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso sieht, denn seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (Az: VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) lag zugrunde, dass das dort verklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen umfassende Unterlagen zur Preiskalkulation vorlegte.

Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.1.2006

Az: 131 C 797/06

Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.1.2006

Az: 131 C 797/06

Zusammenfassung

Durch einstweilige Verfügung verbietet das Amtsgericht München der SWN-Versorgungs GmbH, München, die Sperrung der Gasversorgung bis sie den Kunden die Angemessenheit ihrer Preiserhöhung nachgewiesen hat.

Die Entscheidung

Ohne mündliche Verhandlung wir die Sperrung der Gasversorgung verboten. Unter Hinweis u. a. auf die ständige Rechtsprechung weist das Gericht darauf hin, dass der Energieversorger nachweisen muss, dass der geforderte Preis angemessen im Sinne von § 315 III BGB ist. Bis zu diesem Nachweis ist der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet.

Stellungnahme

Die Entscheidung entspricht der in der Rechtssprechung überwiegend vertretenen Ansicht, nach der das Versorgungsunternehmen die Angemessenheit des geforderten Preises darlegen und beweisen muss. (Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04; BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).

Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 6.1.2006

Az: 4 AC 4001/06 (IV)

Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 6.1.2006

Az: 4 AC 4001/06 (IV)

Im Wege der einstweiligen Verfügung verbietet das Gericht den Stadtwerken Delmenhorst, die Gasversorgung des Kunden einzustellen und damit zu drohen, bis sie die Angemessenheit der Preiserhöhung dem Kunden nachgewiesen haben.

Die Entscheidung

Fordert der Energieversorger von seinem Kunden einen höheren Preis, muss er die Angemessenheit der Preiserhöhung auf Verlangen nachweisen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, sind die Erhöhungsbeträge bis zur gerichtlichen Festsetzung des billigen Preises im Sinne von § 315 BGB nicht fällig. Das hat zur Folge, dass sich der Kunde nicht im Zahlungsrückstand befindet und er weiterhin einen Anspruch auf Versorgung hat.

Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.1.2006

Az: 12 O 544/05

Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.1.2006

LG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2006 - Az: 12 O 544/05

Im einstweiligen Verfügungsverfahren geben die Stadtwerke Ratingen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichten, die Gasversorgung des Kunden nicht einzustellen.

Die Entscheidung

Nachdem die Stadtwerke in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und der Rechtsstreits damit in der Hauptsache seine Erledigung fand, muss das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden (§ 91 a ZPO). Die Kosten des Verfahrens mussten die Stadtwerke tragen, weil sie ohne Abgabe der Erklärung unterlegen gewesen wären. Zur Begründung führt das Gerichts aus, dass der Versorger die Angemessenheit der Peiserhöhung zum 1.1.2005 nicht nachgewiesen hat und erhöhte Preise bis zur gerichtlichen Festsetzung nach § 315 III BGB nicht fällig sind. Die Bestimmung ist anwendbar, wenn das Versorgungsunternehmen in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat. Davon ist auszugehen, weil der Erdgasmarkt nicht liberalisiert ist und dem Antragsteller in Ratingen kein anderer Gasversorger zur Wahl steht. Wegen der Kosten ist die Wahl eines anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) keine echte Alternative.

Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2005

Az: 2 O 121/05

Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2005

Az: 2 O 121/05

Das Landgericht Cottbus gibt einer Klage des Versorgers auf Zahlung ausstehender Rechnungsbeträge aus Gaslieferung nach Einspruch des Verbrauchers gegen ein Versäumnisurteil zu seinen Lasten statt.

Sachverhalt

Der Verbraucher hatte die Zahlung eines Rechnungsbetrages mit dem Hinweis verweigert, die durch den Versorger erstellten Rechnungen seien nicht prüffähig. Auch die bezahlten Abschläge seien in der Rechnung missverständlich erfasst. Der ermittelte Verbrauch sei unzutreffend, da der Gaszähler eine Undichtigkeit aufgewiesen habe, welche auch der Versorger eingeräumt habe. Darüber hinaus hatte er sich auf die Unangemessenheit der Preisgestaltung des Versorgers berufen.

Die Entscheidung

Nachdem der Verbraucher sich zunächst nicht gegen die Klageforderung verteidigt hatte und ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen worden war, hat das Landgericht aufgrund der Entscheidung über den Einspruch des Verbrauchers gegen das Versäumnisurteil den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des eingeklagten Rechnungsbetrages bestätigt. Neben der Frage der Beweislast zu den bei dem Verbraucher ermittelten Verbräuchen verhält sich das Urteil auch zur den Anwendung des § 315 BGB. Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, der Verbraucher habe nicht vorgetragen, inwiefern die Preise nicht angemessen sein sollen. Außerdem habe der Verbraucher seit dem Jahre 1989 bis zum Jahre 2000 von seinem Versorger Gas bezogen, ohne die Preisgestaltung zu beanstanden.

Stellungnahme

Das extrem kurz gefasste Urteil ist hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des § 315 BGB bedenklich. Zwar sieht das Landgericht zu Recht den Verbraucher gemäß § 30 AVBGasV mit seiner Einwendung gegen die Rechnung des Versorgers im Hinblick auf die erfassten Verbräuche für ausgeschlossen. Nicht zu folgen ist jedoch der offensichtlich durch das Gericht aufgestellten These, dass ein unwidersprochen hingenommenes Entgelt über viele Jahre die Anwendung des § 315 BGB für die Zukunft, und damit für zukünftige Preisanhebungen, ausschließen kann. Woher das Gericht diese Auffassung bezieht, wird in den Urteilsgründen nicht erläutert. Diese Auffassung findet weder eine Stütze im Gesetz, noch in Literatur und Rechtsprechung. Ein Fall der Verwirkung kann nicht vorliegen, da dieser sich lediglich aufgrund Zeitablaufes für Ansprüche aus der Vergangenheit konstruieren ließe. Für zukünftige Preisanhebungen steht dem Verbraucher nach seiner Wahl jederzeit die Möglichkeit offen, sich nunmehr auf sein Recht aus § 315 Abs. 3 BGB zu berufen und die Zahlung eines erhöhten Entgeltes zu verweigern. Für den Fall rückwirkender Einwendung gegen Preisanhebungen wären dann insoweit ausschließlich die Kriterien der Verjährung und Verwirkung zu diskutieren.

Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 20.12.2005

Az: 4 C 360/05

Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 20.12.2005

Az: 4 C 360/05

Das Amtsgericht weist die Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung ab.

Sachverhalt

Der Gaskunde will gerichtlich festgestellt wissen, dass zwei Gaspreiserhöhungen der Fa. Harz Energie GmbH & Co. KG im Zeitraum vom Oktober 2004 bis August 2005 um 20,37 % unwirksam sind.

Die Entscheidung

Das Gericht weist die Klage ab, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der verlangte Gaspreis unbillig im Sinne von § 315 BGB ist. Es besteht für die Harz Energie keine Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Kalkulationsgrundlagen. Dazu wäre der Nachweis durch die Kläger erforderlich gewesen, dass der erhöhte Preis erheblich von Preisen vergleichbarer Energieversorger abweicht. Die Beklagte hat belegt, dass sie die von ihren Vorlieferanten berechneten Preise nicht in vollem Umfang an die Endabnehmer weitergegeben hat. Eine weitergehende Darlegungslast, insbesondere die Vorsorge der vollständigen Kalkulation der Gaspreise trifft den Versorger nicht, weil das Gericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht den Gaspreis an sich überprüft, sondern nur die Preiserhöhung.

Stellungnahme

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Billigkeitsprüfung auf die gesamte Kosten- Erlöslage des Versorgers auszudehen. Die Billigkeit einer Preiserhöhung kann nicht isoliert betrachtet werden, weil diese zwangsläufig von einem Sockelbetrag ausgeht, dessen Billigkeit wiederum in Frage steht (vgl. Landgericht Berlin, ZNER 2001, 273; Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 12.4.2005 - Az: 2 S 83/04). Es spricht viel dafür, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso sieht, denn seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (Az: VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) lag zugrunde, dass das dort verklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen umfassende Unterlagen zur Preiskalkulation vorlegte.

Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.12.2005 (X)

Az: E7 C 7289/05

Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.12.2005 (X)

Az: E7 C 7289/05

Klage auf Feststellung der unbilligen Preiserhöhung wird abgewiesen. Keine Verpflichtung zur Vorlage der Gaspreiskalkulation.

Die Entscheidung

Die Gaspreiserhöhung unterliegt grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung darlegt. Da die Beklagte zu den günstigsten Gasversorgern in Deutschland gehört, kann von einer unbilligen Preiserhöhung nicht ausgegangen werden. Dann besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt, von dem Versorger die Offenlegung der gesamten Gaspreiskalkulation zu verlangen.

Stellungnahme

Es entspricht höchstrichterliche Rechtsprechung, dass nicht der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darlegen muss, sondern das Versorgungsunternehmen muss die Billigkeit seiner Preise nachweisen (BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).

Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 7.12.2005

Az: 41 C 310/05

Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 7.12.2005

Az: 41 C 310/05

Es handelt sich vorliegend um eine Feststellungsklage eines Verbrauchers gegen die Unbilligkeit der Erhöhung der Erdgaspreise des Versorgers ab dem 1.1.2005, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass ab dem 1.1.2005 eine Preiserhöhung um 5 % billig gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Sachverhalt

Der Verbraucher hat sich darauf berufen, dass auf dem Gasmarkt tatsächlich kein Wettbewerb bestehe und ihm ein Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht möglich sei. Der Versorger habe keine stichhaltige Begründung für die Erhöhung seiner Gasbezugspreise geliefert.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise des Versorgers scheide in analoger Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB aus. Zwar unterlägen Verträge eines privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses auf dem Gebiet von Leistungen der Daseinsvorsorge grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall bejaht das Gericht auch ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers für seine Tarife. Die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer Monopolstellung des Versorgers, für die der Verbraucher beweisbelastet sei, habe der Verbraucher jedoch nicht dargelegt. Die Behauptung, der Verbraucher habe bei E.ON nachgefragt, wo durch dessen Mitarbeiter kein anderer lokaler Gasanbieter für den Anschluss des Verbrauchers benannt werden konnte, reiche für den Nachweis der Monopolstellung des örtlichen Versorgers nicht aus. Es sei zweifelhaft, ob E.ON Kenntnis über die lokaln Versorgungssituation gehabt habe. Wenn keine Monopolstellung vorliege, sei § 32 Abs. 2 AVBGasV vorgreiflich, da der Kunde dann kündigen könne. Die Berufung wurde zugelassen.

Stellungnahme

Die Entscheidung ist als völlig verfehlt abzulehnen. Das Gericht sah sich offensichtlich an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 315 BGB auf Verträge der Daseinsvorsorge gebunden, überbürdet dem Verbraucher jedoch in völlig unangemessener Weise den Nachweis der Monopolstellung seines Versorgers. Der Einwand von Gas-Versorgern in laufenden Rechtsstreitigkeiten, sie seien kein Monopolanbieter, ist hierbei nicht neu. Regelmäßig findet sich der Sachvortrag, der Verbraucher soll beweisen, bei wie vielen Versorgern er um Belieferung nachgefragt hat. Die Gerichte pflegen hierbei die Monopolstellung des Versorgers als gerichtsbekannt anzunehmen. Um klageabweisende Entscheidungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, unter Beweisantritt des Verantwortlichen des Versorgers zu behaupten, es seien zwischen dem örtlichen Versorger und einem Drittanbieter keine Durchleitungsverträge geschlossen worden. Inwieweit sich hier etwas nach dem 1.4.2006 ändern wird, bleibt abzuwarten.

Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 10.11.2005

Az: 647 C 444/05

Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 10.11.2005

Az: 647 C 444/05

Durch einstweilige Verfügung verbietet das Amtsgericht Hamburg der E.ON Hanse AG die Sperrung des Gasanschlusses ihres Kunden.

Sachverhalt

Der Antragssteller hatte sich gegen die Anhebung des Gaspreises zum 1.10.2004 gewehrt und nur die bis dahin gültigen Preise zuzüglich 2 % gezahlt. Daraufhin drohte ihm die E.ON Hanse AG an, die Gasversorgung einzustellen.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht gibt dem Verbraucher Recht. Die E.ON Hanse AG ist zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung nach § 315 BGB verpflichtet. Da sie diesen Nachweis nicht führte, ist der erhöhte Preis nicht fällig und der Verbraucher zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Auf eine berechtigte Zahlungsverweigerung darf der Versorger aber nicht mit einer Sperrung des Anschlusses reagieren.

Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.11.2005

Az: 17 C 1039/05

Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.11.2005

Az: 17 C 1039/05

Dem Antrag des Gaskunden, der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG die Einstellung der Gasversorgung durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wird abgelehnt.

Sachverhalt

Der Antragssteller hatte sich gegen die nach seiner Ansicht unbillige Erhöhung der Gaspreise gewehrt. Darauf hin drohte ihm der Versorger die Einstellung der Versorgung an. Während des Verfahrens erklärte die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG jedoch, von der Androhung bis zum Abschluss eines vor dem Landgericht anhängigen Klageverfahrens, in dem die Billigkeit der Gaspreiserhöhung überprüft wird, keinen Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Vorraussetzung für gerichtlichen Rechtsschutz ist ein so genanntes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist durch die Erklärung des Versorgers, den Ausgang eines parallel geführten Rechtsstreits abzuwarten, entfallen.

Stellungnahme

Entschieden wurde weder, ob die Gaspreiserhöhung berechtigt war, noch ob eine Verweigerung der Zahlung des erhöhten Preises zur Einstellung der Versorgung berechtigt war. Entscheidend war allein, dass der Versorger gegenüber dem Gericht verbindlich zugesagt hatte, den Anschluss zunächst nicht zu sperren.

Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9.11.2005

Az: 9 C 163/05

Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9.11.2005

Az: 9 C 163/05

Klage eines Verbrauchers gegen die Gas- und Wasserwerk Grevenbroich GmbH auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung zum 1.1.2005 wir abgewiesen.

Sachverhalt

Der Gaskunde wollte vom Gericht festgestellt wissen, dass die Preiserhöhung unbillig im Sinne von § 315 BGB ist. Um die Angemessenheit ihrer Preise zu rechtfertigen, legte die Beklagte dem Gericht Preisvergleiche mit anderen Gasversorgungsunternehmen vor. Aus ihnen ergab sich, dass sich die Beklagte mit ihren Preisen im mittlerem Bereich bewegt.

Die Entscheidung

Die Angemessenheit der Preiserhöhung kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Versorger seine eigenen Preise mit denen anderer Unternehmen vergleicht. Ergibt dieser Vergleich, dass die Preise des Versorgers günstig sind, ist auch von der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB auszugehen.

Stellungnahme

Das Urteil weicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, da es einen falschen Maßstab für die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB ansetzt. Bereits 1991 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Stromversorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit seiner Strompreise die Kostenkalkulation offenlegen muss, weil nur dann richtlich überprüft werden kann, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines in vertretbarem Rahmen bleibenden Gewinns dient (BGH, Urteil vom 2.10.1991 - Az: VIII ZR 240/90). Warum das bei Gaspreisen anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass die zu überprüfenden Preise in Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen günstig sind, besagt noch nicht, dass die der Billigkeit entsprechen.

Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9.11.2005

Az: 1 C 1767/05

Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9.11.2005

Az: 1 C 1767/05

Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hebt das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.

Sachverhalt

Der Verbraucher hatte durch seinen Versorger eine Absperrungsandrohung erhalten, gegen die er den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Zuvor hatte der Verbraucher gegen eine Preisanhebung schriftlich Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, er halte allenfalls eine Preisanhebung von 2 % für gerechtfertigt und seine Abschläge entsprechend angepasst. Der Versorger hatte im Rechtsstreit vorgetragen, die Sperrandrohung sei nicht aufgrund der Zahlungsverweigerung des Verbrauchers, sondern wegen eines internen Buchungsproblems erfolgt. Entsprechend hat er seine Sperrandrohung im Verfahren zurück genommen, wodurch sie die Verfügungssache erledigt hatte.

Die Entscheidung

Das Gericht hatte, nachdem die beiden Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenverteilung gegenüber dem Verbraucher begründet das Gericht mit dem Umstand, die durch den Verbraucher dem Versorger zugebilligte Preisanhebung von 2% beruhe auf dessen subjektivem Empfinden über den angemessenen Erhöhungsbetrag. Da es an einer konkreten Kalkulation der zugebilligten Erhöhung mangle, läge kein Einwand der Richtigkeit der Höhe der von dem Versorger geforderten Abschlagszahlungen vor. Solche Empfindungen eines Gaskunden berechtigten daher nicht zu einer Zahlungsverweigerung i. S. v. § 30 AVBGasV. Der Versorger hätte anderseits ohne Rechtsgrundlage agiert, so dass beide ihre Kosten selbst zu tragen hätten.

Stellungnahme

Das Amtsgericht zieht bereits völlig verfehlt § 30 AVBGasV heran, da diese Vorschrift gerade nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigt und Einwendungen gegen Rechen- und Ablesefehler betrifft. Der Verbraucher hat sich vorliegend auf § 315 Abs. 3 BGB berufen und hierbei einen Sicherheitszuschlag zu dem alten Preis des Versorgers und die durch ihn zu erbringenden Abschläge geleistet. Diese Entscheidung zeigt, dass im Falle der Zahlung eines Sicherheitszuschlages jedenfalls Begründungsbedarf seitens des Verbrauchers besteht, warum der Sicherheitszuschlag gezahlt wird. Hier hätte sich empfohlen, den Anstieg der Gaseinfuhrpreise nach der Mitteilung des BAFA oder anderen Stellen zu zitieren, da ansonsten Gerichte von einer willkürlichen Preisbestimmung seitens des Verbrauchers ausgehen könnten, wie es vorliegend der Fall war.

Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 8.11.2005

Az: 4 C 774/05

Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 8.11.2005

Az: 4 C 774/05

Stadtwerke Neuwied müssen Gaspreiskalkulation offenlegen.

Die Entscheidung

Mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss weist das Gericht darauf hin, dass der Versorger vortragen und beweisen muss, inwieweit der Gaspreis zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns dient. Nur die Vorlage einer vollständigen Preiskalkulation ermöglicht dem Gericht eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB. Die Prüfung reduziert sich nicht auf die Frage, ob nur die Preiserhöhung angemessen ist.

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 31.10.2005

Az: 30 C 3670/05 - 45

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 31.10.2005

Az: 30 C 3670/05 - 45

Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht der Mainova AG die Einstellung der Energie- und Wasserlieferung.

Die Entscheidung

Der Versorger ist nicht zur Einstellung der Belieferung wegen eines aus einer Preiserhöhung resultierenden angeblichen Zahlungsrückstandes berechtigt, wenn er die Angemessenheit seiner Versorgungspreise nicht darlegt. Die Erhöhungsbeträge werden dann nicht fällig und der Kunde muss nicht zahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2003, 3122) kann er nicht zur vorläufigen Zahlung verpflichtet und auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden. Ist die Forderung nicht fällig, besteht kein die Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand.

Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2005

Az: 7 O 116/05

Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2005

Urteil des LG Mönchen Gladbach v. 10.11.2005 - Az: 7 O 116/05

Die seit 13.7.2005 ausschließlich zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts verpflichtet den Gasversorger trotz Kündigung des Versorgungsvertrages.

Sachverhalt

Der Kläger kürzte die Jahresrechnung und berief sich zur Begründung auf die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung (§ 315 BGB). Daraufhin kündigten die beklagten Stadtwerke den Versorgungsvertrag fristgerecht. Gegen die auf Antrag des Klägers erlassene einstweilige Verfügung vom 31.8.2005, mit der sie zur weiteren Energielieferung verpflichtet worden waren, legten die Stadtwerke Widerspruch ein.

Die Entscheidung

Der Widerspruch bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die seit Inkraftreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13.7.2005 ausschließlich zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts bestätigt seine einstweilige Verfügung durch das Urteil. Nach der fristgerechten Kündigung des Versorgungsvertrages bleiben die Stadtwerke zur Gaslieferung an Haushaltskunden zu den im Internet veröffentlichten Preisen verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F.. Da die Veröffentlichung im Internet auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVBGasV) Bezug nimmt, diese Verordnung aber nicht mehr auf gekündigte Verträge anwendbar ist, ist die Veröffentlichung falsch und hält der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge nicht stand, dass der Kläger nur einen nach billigem Ermessen zu bestimmenden Preis bezahlen muss (§ 315 BGB). Ohne die - von der Beklagten verweigerte - Offenlegung ihrer Kalkulation ist dem Gericht eine Billigkeitsprüfung nicht möglich und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung des erhöhten Gaspreises verpflichtet. Die Genehmigung der Tarife durch die zuständige Aufsichtsbehörde steht der Überprüfung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht entgegen.

Stellungnahme

Das Gericht äußert sich zu Rechtsfragen, die durch das neue Energiewirtschaftsgesetz aufgeworfen werden und die von der Rechtsprechung naturgemäß noch nicht abschließend behandelt wurden. Deshalb hat die Kammer die Berufung zum Oberlandesgericht zugelassen. Neu ist die Zuständigkeit der Landgerichte nach § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F.. Dem Versuch des Versorgers, seinem Zahlungsverlangen durch Kündigung des Versorgungsvertrages Nachdruck zu verleihen, erteilt das Gericht eine Absage. Das Unternehmen ist als Grundversorger (§ 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F.) weiterhin zur Gaslieferung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Versorgung für das Energieversorungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit bedurfte vorliegend keiner weiteren Konkretisierung. Das Gericht belässt es bei der Feststellung, dass die Zahlungsverweigerer einiger weniger Kunden nicht geeignet ist, die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen und die Möglichkeit von Nachahmern kein beachtliches Argument darstellt. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation leitet das Gericht aus dem Transparenzgebot (§ 307 I Satz 2 BGB) her, dass in den § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F. eine Konkretisierung erfahren hat.

Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2006

Az: 412 C 455/04

Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2006

Az: 412 C 455/04

Stadtwerke werden zu Berechnung des günstigeren Haushaltskundentarifs anstelle des Gewerbekundentarifs verurteilt.

Sachverhalt

Klägerin ist ein Energieberatungsunternehmen, das aus abgetretenem Recht klagt. Die Stromkundin betrieb in den Jahren 1997 bis 1999 mehrere Gaststätten in Kassel, die von dortigen Städtischen Werken auf der Grundlage des Allgemeinen Tarifs mit Strom beliefert wurden. Das Amtsgericht prüft die Frage, ob der Betreiberin zu hohe Stromkosten berechnet worden waren.

Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Klägerin im wesentlichen Recht. Die Stadtwerke hätten den gegenüber dem Preis für Gewerbekunden billigeren Preis für Haushaltskunden anwenden müssen. Die Ungleichbehandlung von Gewerbe- und Privatkunden sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen § 3 BTO, weil den Stadtwerken der Nachweis nicht gelang, dass Gewerbekunden für ihre Kosten als Privathaushalte verursachten.

Außerdem hätte die in Anspruch genommene Leistung gemessen werden müssen, weil die im eigenen Tarif der Stadtwerke angegebene Verbrauchsgrenze überschritten wurde.

Schließlich hätten die Stadtwerke auch die von ihnen angebotene Schwachlastregelung anwesen müssen. Die Stadtwerke können sich nicht darauf berufen, dass die Schwachlastregelung nur auf Wunsch des Kunden Anwendung findet.

Stellungnahme

Das Urteil bestätigt die von der Rechtsprechung vorgegebene Linie, dass die Stadtwerke die Billigkeit ihrer Preise gegenüber ihren Kunden nachweisen müssen und die in Anspruch genommene Leistung oberhalb der im Stromtarif vorgesehenen Verbrauchsgrenze nicht pauschal abgerechnet werden darf, sondern gemessen werden muss.

Neu und insoweit für vergleichbare Fälle bedeutsam ist, dass das Amtsgericht Kassel dem immer wieder vorgebrachten Argument der Versorger, der angebotene Schwachlasttarif sei nur auf Wunsch des Kunden anzuwenden, eine Absage erteilte. Wenn wegen der Verpflichtung zur Leistungsmessung ohnehin ein Doppeltarifzähler hätte installiert werden müssen, wäre es für den Abnehmer völlig unvernünftig gewesen, nicht auch die Schwachlastregelungen in Anspruch zu nehmen. Darauf muss der Versorger ausdrücklich hinweisen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2005

K ZR 36/04

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2005

BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof entscheidet, dass Netznutzungsentgelte der Billigkeitskontrolle unterliegen.

Sachverhalt

Klägerin ist die Firma "Lichtblick", ein Stromanbieter. Sie leitet gegen Entgelt den von ihr verkauften Strom durch das Netz des Mannheimer Versorgers MW. Den Preis für die Netznutzung berechnet die Beklagte auf der Grundlage der Verbändevereinbarung vom 13.12.2001, einer Vereinbarung der Dachverbände der Stromwirtschaft mit den großen Stromverbrauchern. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die erhobenen Preise für die Netznutzung unbillig sind.

Entscheidung

Das Recht des Netzbetreibers zur Festsetzung von Netznutzungsentgelten ist ein Leistungsbestimmungsrecht und unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Daran ändert die Preisgenehmigung durch die zuständige Landesbehörde nach § 12 Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) nichts, weil diese nur öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet und für eine privatrechtliche Prüfung nicht präjudiziell ist. Nicht die Klägerin muss die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darlegen, sondern die Beklagte muss die Billigkeit ihrer Preise nachweisen. Das gilt auch im Rückforderungsprozess, jedenfalls dann, wenn Abschlagszahlungen unter Vorbehalt oder in Erwartung einer Schlussrechnung erfolgten.

Stellungnahme

Für den Bereich der Netznutzungsentgelte hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen. Es hob damit anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.10.2004 - Az: 6 U 22/04; LG Mannheim, Urteil v. 30.12.2003 - Az: 22064/02) auf. Der Anwendbarkeit des § 315 BGB steht nicht entgegen, dass die Strompreise durch die zuständige Landesbehörde genehmigt sind. Für die Angemessenheitsprüfung ist die Einhaltung der Verbändevereinbarung nur für Entgelte bis zum 31.12.2003 beachtlich, weil § 6 Abs. Satz 5 Energiewirtschaftgesetz a. F. nur bis zum 31.12.2003 vermutet, dass bei Einhaltung der Verbändevereinbarung die Bedingungen guter fachlicher Praxis erfüllt sind. Für die Zeit danach kommt es dem Netzbetreiber deshalb auch dann nicht mehr zugute, wenn er dem verlangten Preis, die Preisfindungsprinzipien, der Verbändevereinbarung zugrunde gelegt hat. Mit dem Urteil weist der Bundesgerichtshof dem Verbraucher den Weg, sich gegen Preiserhöhungen für Strom und Gas zivilrechtlich zu wehren und zwar unabhängig von einer kartellrechtlichen Überprüfung.

Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 29.9.2005

Az: 117 C 3737/05

Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 29.9.2005

Az: 117 C 3737/05

Das Gericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein Verbot der Versorgungseinstellung, ab.

Sachverhalt

Die E.ON Avacon AG drohte den Kunden die Einstellung der Gasversorgung für den Fall an, dass sie den ab Oktober 2004 erhöhten Preis nicht zahlen. Die Antragsteller wollten die Sperrung der Versorgung durch einstweilige Verfügung verhindern, weil die Preiserhöhung nach ihrer Ansicht unbillig ist.

Entscheidung

Das Amtsgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung ab, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Es sei den Antragstellern nämlich durch Zahlung des vollen Rechnungsbetrages möglich, eine Einstellung der Gasversorgung zu verhindern. Eventuelle Überzahlungen könnten sie dann im ordentlichen Klageverfahren zurückfordern.

Stellungnahme

Das Amtsgericht verweist die Antragsteller auf einen Rückforderungsprozess und steht damit in Widerspruch zum Bundesgerichtshof. Dieser führte im Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04 aus, dass dem Versorgungsunternehmen nicht die Befugnis zusteht, zunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leistung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Die Ansicht des Amtsgerichtes Braunschweig läuft dem Sinn des § 315 BGB zuwider, denn erst die richterliche Billigkeitskontrolle kann ergeben, ob sich der Kunde überhaupt im Zahlungsrückstand befindet.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2005

Az: VIII ZR 8/05

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2005

Az: VIII ZR 8/05

Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil der Vorinstanz, mit der die Klage eines Wasser- und Abwasserzeckverbandes auf Zahlung eines Baukostenzuschusses für einen Trinkwasseranschluss insoweit zurückgewiesen wurde, als die Forderung der Höhe nach einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht standhielt.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund eines privatrechtlich ausgestalteten Vertrages versorgte er das Grundstück des Beklagten mit Trinkwasser. Ergänzend zum Vertrag wurden Vertragsbestimmungen veröffentlicht, in denen unter anderem die Höhe des Baukostenzuschusses bestimmt ist. Der Beklagte zahlte diesen Baukostenzuschuss nicht.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, wonach die Bestimmung des Baukostenzuschusses durch den Zweckverband auch dann einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, wenn die Höhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar. Das gilt auch im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs. Entschließt sich die öffentliche Hand Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge - wie hier - in privatrechtlicher Form zu regeln, hat sie bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte neben öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch die Preisgestaltungskriterien des § 315 BGB zu beachten. Insoweit trägt das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse. Dass es insoweit nicht ausreichend vorgetragen hat, geht zu seinen Lasten.

Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 6.9.2005

Az: 6 C 1051/05

Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 6.9.2005

Az: 6 C 1051/05

Das Gericht lehnt es ab, der GEW Wilhelmshaven GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung die Einstellung der Gasversorgung zu untersagen.

Sachverhalt

Der Antragsteller zahlte die Strom- und Gasrechnung vom 17.6.2005 nicht vollständig. Er berief sich auf die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung Ende 2004. Daraufhin drohte der Versorger die Unterbrechung der Gaszufuhr an.

Entscheidung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Einwand der Unbilligkeit der erhöhten Preise greift nicht, weil der Antragsteller dazu nicht ausreichend vorgetragen hat und es gerichtsbekannt ist, dass sich die Preise in den letzten beiden Jahren massiv erhöht haben. Das Versorgungsunternehmen hat daher das Recht, seine Leistungen zurückzuhalten.

Stellungnahme

Soweit in dem Urteil ausgeführt wird, der Verbraucher habe zur Unbilligkeit der Preisgestaltung nicht ausreichend vorgetragen, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energiepreises das Versorgungsunternehmen (BHG, NJW 2003, 1450, 3131; Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04). Erst der, gegebenenfalls durch Urteil festgesetzte, billige Preis ist fällig und verbindlich. Auf eine möglicherweise nicht fällige Forderung darf das Versorgungsunternehmen eine Sperrandrohung nicht stützen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2006 - Az: 12 O 544/05). Dies verkennt das Amtsgericht Wilhelmshaven.

Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5.8.2005

Az: 17 C 260/05

Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5.8.2005

Az: 17 C 260/05

Das Amtsgericht lehnt die Klage auf Feststellung, dass die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG zum 1.1.2005 unbillig und unwirksam ist, ab.

Sachverhalt

Die Kläger sind Haushaltskunden der Beklagten. Nachdem die Vorlieferanten der Beklagten den Gaspreis in Anlehnung an den gestiegenen Ölpreises erhöht hatten, kündigte diese den Klägern ihrerseits eine Preiserhöhung an. Diese widersprachen und zahlten den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt. Sie vertreten die Ansicht, die Beklagten müssten ihre Kalkulation offen legen, um die Billigkeit der Preissteigerung gemäß § 315 BGB überprüfen zu können.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichtes unterliegt die Preiserhöhung nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, weil die Anwendbarkeit der Vorschrift eine Monopolstellung voraussetzt, die Kläger aber auf die Belieferung durch die Regionalgas Euskirchen GmbH nicht angewiesen sind. Denn sie können sich mit anderen Energieträgern versorgen, auch wenn dies mit einigem finanziellen Aufwand verbunden ist. Die Klage ist aber auch dann abzuweisen, wenn man die Billigkeitskontrolle zulässt, weil nicht der Gaspreis an sich zu überprüfen ist, sondern lediglich die Preiserhöhung. An ihre Kunden weiter gegeben hat der Versorger aber nur Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten. Außerdem hält sich der Tarif im Rahmen des Marktüblichen und die Tatsache, dass das Landeskartellamt die Preiserhöhung zum Januar 2005 für unbedenklich hielt, ist Indiz dafür, dass die Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle stand hält.

Stellungnahme

Das Amtsgericht Euskirchen hält eine Billigkeitskontrolle nicht für zulässig, führt sie aber dann dennoch durch, wenn auch anhand falscher Maßstäbe. Das Argument, der Gasversorger habe keine Monopolstellung inne und deshalb sei § 315 BGB nicht anwendbar, ist rechtsirrig. Die Monopolstellung der Beklagten folgt daraus, dass der Gasmarkt noch nicht vollständig liberalisiert ist und deshalb keine Möglichkeit zur Wahl eines anderen Versorgers besteht (vgl. Urteil des LG Mönchen Gladbach v. 10.11.2005 - Az: 7 O 116/05). Zur Begründung einer Wettbewerbssituation kann nicht darauf verwiesen werden, dass der Verbraucher auf einen anderen Energieträger ausweichen kann, denn angesichts der hohen Umstellungskosten ist ihm dieser Weg praktisch versperrt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2006 - Az: 12 O 544/05). Bei der nur ansatzweise durchgeführten Billigkeitskontrolle verkennt das Amtsgericht, dass der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt, nicht jedoch Teile davon, wie etwa die aktuelle Preiserhöhung (LG Mannheim, U. v. 16.8.2004 - Az: 24 O 41/04; a. A.; LG Heilbronn, U. v. 19.1.2006 - Az: 6 S 16/05). Ein Vergleich der Preise mit den anderen Versorgern ist kein Kriterium für eine Billigkeitsprüfung, weil auch dies Monopolpreise sind und es um die Gewinn- und Kostensituation des speziellen Anbieters geht. Schließlich verkennt das Gericht, dass die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle unabhängig von der kartellrechtlichen ist (LG Heilbronn, U. v. 19.1.2006 - Az: 6 S 16/05; BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).

Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2005

Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04

Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2005

Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04

Der Bundesgerichtshof öffnet der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle von Energiepreisen den Weg und erteilt der Ansicht, der Verbraucher müsse den Rechnungsbetrag zunächst zahlen, eine Absage.

Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5.7.2005

Az: 205 C 278/05

Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5.7.2005

Az: 205 C 278/05

Das Gericht verbietet der Rhein Energie AG durch einstweilige Verfügung die Einstellung der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser.

Die Entscheidung

Das Verbot der Versorgungsausstellung ist bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befristen. Erst im Hauptsacheverfahren ist die Angemessenheit der Gebührenerhöhung zu überprüfen. Zudem ist eine Versorgungssperre wegen eines Zahlungsrückstandes von 26,00 € nicht verhältnismäßig und auch deshalb verboten.

letzte Änderung: 16.06.2015