ED 01/20 Einladung zur Prosumertagung des Vereins (S.33)
Durch ein neues Gesetz soll Mieterstrom jetzt gefördert werden. Doch statt Bürokratie abzubauen, wird Mieterstrom noch komplizierter gemacht.

Durchbruch per Gesetz?

Zwei Drittel der deutschen Mieter würden sich laut einer repräsentativen Umfrage freuen, günstigen „Mieterstrom“ zu beziehen. Durch ein neues Gesetz soll Mieterstrom jetzt gefördert werden. Doch statt Bürokratie abzubauen, wird Mieterstrom noch komplizierter gemacht.
Von Louis-F. Stahl

(7. Juli 2017) Mieter können bisher nicht an der Energiewende teilnehmen: Eine Dachfläche gehört normalerweise nicht zur Wohnung. Die Bundesregierung hat am 26. April 2017 ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom beschlossen – wir erklären im Folgenden, was hinter dem Begriff „Mieterstrom“ steckt und was der vorliegende Gesetzentwurf bewirken könnte.

2110  Grafik Umfrage Mieterstrom / Quelle: LichtBlick SE

Im Auftrag des Energieversorgers LichtBlick wurden 1.371 Mieter repräsentativ befragt. Das Ergebnis ist eindeutig: 66 Prozent der Mieter wollen sich an der Energiewende beteiligen und von ihr profitieren.

Preisvorteil von Mieterstrom

Vermieter haben zwar Zugriff auf ihre Dachflächen und sind meistens zuständig für den Betrieb einer gebäudeeigenen Heizanlage, aber die Volleinspeisung von Strom in das öffentliche Netz lohnt sich nicht mehr. Für Strom aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) bekommen Vermieter vom Netzbetreiber lediglich etwa 10 Cent je Kilowattstunde (kWh) und für neue Photovoltaikanlagen rund 12,5 Cent je kWh.

Strom im Haus

Was läge da für den Vermieter näher, als eine kleine Erzeugungsanlage zu bauen und den Strom direkt an seine Mieter zu liefern? Der Mieter zahlt nämlich für den Strombezug aus dem Netz 25 bis 30 Cent je kWh. Wenn sich beide Seiten preislich in der Mitte treffen, wäre dies für Mieter und Vermieter eine klassische Win-win-Situation. Die Bundesnetzagentur hat bereits 2007 entschieden, dass Mieter und Vermieter, oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch mehrere Eigentümer, sich im gleichen Haus direkt mit Strom beliefern dürfen (Az. BK6-06-071). Keinem Mieter darf jedoch das Recht genommen werden, sich einen Stromversorger seiner Wahl zu suchen oder vom Grundversorger beliefert zu werden. Es bedarf daher guter Überzeugungsarbeit durch den Vermieter, um die Mieter zu einem Stromanbieterwechsel hin zum Versorger „Vermieter“ zu bewegen.

Mieterstrom-Messung

Bisher konnten Vermieter einfach selbst Stromzähler betreiben. Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes am 2. September 2016 obliegt nun die messtechnische Erfassung aller Strommengen professionellen Messstellenbetreibern und kann nicht mehr durch den Vermieter selbst erfolgen. Auch wenn der Strom im Haus bleibt, fallen nunmehr unweigerlich Messkosten an. Erster Ansprechpartner für den Messstellenbetrieb ist der örtliche Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber kann alternativ einen freien Messstellenbetreiber beauftragen. Mitglieder im Bund der Energieverbraucher erhalten bei dem freien Messdienstleister Discovergy beispielsweise einen dauerhaften Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf die normalen Preise, da der Verein die in der Branche sonst üblichen Vertriebsprovisionen als Preisvorteil an seine Mitglieder weitergibt.

Mieterstrom-Abrechnung

Neben der eigentlichen Messung müssen Stromlieferungen an Mieter natürlich auch abgerechnet werden. Dabei sind neben der korrekten Verbuchung von Vorauszahlungen bei der Rechnungslegung zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Pflichten zur Stromkennzeichnung einzuhalten. Dies überfordert die meisten Vermieter. Sie können einen Dienstleister einschalten, zum Beispiel professionelle Verwaltungen, Energiedienstleister oder den Messstellenbetreiber. Letzterer kennt ohnehin alle relevanten Messdaten und erledigt die Abrechnung daher häufig am günstigsten. Die entsprechenden Abrechnungskosten verteuern den Mieterstrom.

EEG-Umlagebelastung

Neben einzuhaltenden Vorschriften führte der Gesetzgeber in den letzten Jahren auch neue Zahlungsverpflichtungen ein: Selbst wenn Strom im Haus bleibt und nicht durch das Netz durchgeleitet wird, fällt für diesen „gelieferten“ Strom seit dem 1. Januar 2010 die volle EEG-Umlage an. Dies ist vielen Betreibern bestehender Mieterstrom-Projekte bis heute nicht bekannt. Sie erhalten nach Jahren plötzlich eine große Rechnung, wenn dem zuständigen Netzbetreiber auffällt, dass bisher keine EEG-Umlage entrichtet wurde. Da diese Umlage eigentlich dazu dienen soll, Erneuerbare-Anlagen zu fördern, ist es widersinnig, genau diese Anlagen beim Mieterstrom zu belasten. Mit aktuell 6,88 Cent je kWh ist die EEG-Umlage ein entscheidender Kostenfaktor für Mieterstromprojekte.

2110 Wohnblöcke mit Solardach / Foto: Wircon GmbH

Die Mieter der Baugenossenschaft Familienheim Mosbach in Baden-Württemberg kommen auf Wunsch schon seit 2015 in den Genuss von Mieterstrom. Realisiert wurde das Projekt vom Stromdienstleister Naturstrom. Förderfähig wäre es nach dem neuesten Gesetzentwurf nicht: Mit 650 kWp ist die Anlage zu groß und ein ganzheitlicher Quartiersansatz ist generell nicht förderfähig.

Weitere Faktoren

Dezentrale Stromlieferungen in Mieterstromprojekten sind in der Regel zumindest von der Stromsteuer befreit. Auch einige Umlagen wie die KWK-Umlage und die Umlagen zur Entlastung der stromintensiven Industrie werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Befreiung von der Stromsteuer gab es erst vor einigen Monaten Gesetzentwürfe, die eine Belastung vorsahen. Diese wurden jedoch inzwischen zurückgenommen.

Aktuell kein Gewinn durch Mieterstrom

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die dezentrale und gemeinschaftliche Stromerzeugung zunehmend erschwert und belastet. Damit wurden Mieterstrom-Betreiber verunsichert und es wurden viele interessierte Vermieter abgeschreckt. Allein die entgangene Einspeisevergütung und die zu leistende EEG-Umlage addieren sich je nach Anlage auf 17 bis 19 Cent je kWh. Dem Mieter muss aber auch ein Preisvorteil angeboten werden, damit dieser Mieterstrom bezieht. Bei einem realistischen Mieterstrom-Preis von 23 Cent/kWh bleiben aktuell 4 bis 6 Cent/kWh Marge, ohne Berücksichtigung der Verwaltungskosten. Diese Rechnung betrachtet allerdings nur den selbst erzeugten und an Mieter gelieferten Strom. Wenn die Sonne nicht scheint oder die stromerzeugende Heizung nicht läuft, wird Zusatzstrom aus dem Netz bezogen und an die Mieter durchgeleitet. Einen echten Gewinn können Vermieter im Ergebnis folglich nicht erwarten.

Mieterstromgesetz

Dies soll sich jetzt mit einem „Mieterstromgesetz“ ändern. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf sieht einen Mieterstromzuschlag in Höhe von aktuell 2,2 bis 3,8 Cent/kWh vor – aber nur für Mieterstrom aus PV-Anlagen bis 100 kWp. Größere PV-Anlagen und grundsätzlich alle stromerzeugenden Heizungen sind nicht berechtigt, den neuen Mieterstromzuschlag zu beanspruchen.

Die wichtigsten Eckpunkte: Die PV-Anlage muss sich im oder auf dem gleichen Gebäude wie der Verbraucher befinden und das Gebäude muss mindestens 40 Prozent Wohnraum aufweisen. Nachbarschaftsversorgung oder Quartierslösungen sind unzulässig. Das maximal pro Jahr vorgesehene Mieterstrom-Ausbauvolumen von 500 Megawatt darf noch nicht erreicht sein. Die Mieterstromzuschlagsbeanspruchung muss in einem Register eingetragen und bewilligt werden. Es muss ein näher definierter „Mieterstromvertrag“ verwendet werden, dessen Arbeitspreis 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungspreises nicht überschreitet.

Die Erörterung der genauen Berechnungsformeln, Bedingungen und einzuhaltenden Auflagen würde diesen Artikel leider sprengen. Der 30-seitige Entwurf ist im Internet abrufbar: bdev.de/btmieterstrom

Grüße aus Schilda

Mieter wollen günstigen Mieterstrom aus hauseigener Produktion und viele Vermieter würden dies gerne realisieren. Das belegt eine repräsentative Umfrage und auch die tägliche Beratungspraxis im Prosumerzentrum des Bundes der Energieverbraucher (siehe Prosumerzentrum). Die in Rede stehenden rund 2 bis 4 Cent/kWh sind gut gemeint und rein rechnerisch auch hilfreich. Aber ob weitere Auflagen und zusätzliche Bürokratie dem Mieterstrom zum Durchbruch verhelfen können, muss bezweifelt werden. Es sind die bürokratischen Hemmnisse und der hohe Verwaltungsaufwand, die aktuell Hausbesitzer davon abhalten, Mieterstromprojekte zu realisieren.

Der Bund der Energieverbraucher hat daher zusammen mit elf weiteren Verbänden die Forderung aufgestellt, eine generelle Bagatellgrenze für Anlagen bis 10 kW hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht zu schaffen. Der Eigenverbrauch aus diesen kleinen Anlagen durch eine Person im Alleingang ist aktuell von der EEG-Umlage befreit – warum muss dann die gemeinschaftliche Beteiligung an der Energiewende bestraft werden?

Weitere Informationen: Mieterstrom-Gesetz im Bundesrat

letzte Änderung: 23.12.2018