ED 03/14 Der Preis des Holzes (S.16/17)
Biogas-Flexförderung endet

Flexibilisierung: Biogas-Flexförderung endet

Von Louis-F. Stahl

(10. Januar 2020) Im August 2019 wurde die Grenze von 1.000 Megawatt bei der Flexibilisierung von Biogasanlagen erreicht. Mit Hilfe der Flexprämie wird die Umrüstung von Biogasanlagen, die derzeit unflexibel durchgehend Grundlaststrom erzeugen, auf einen flexiblen und netzdienlichen Betrieb gefördert. Durch das Erreichen des Flexibilisierungsdeckels beginnt eine Übergangsfrist, die bis zum 30. November 2020 dauert. Nur Anlagen, die bis zu diesem Stichtag baulich flexibilisiert, im Anlagenregister eingetragen und beim Netzbetreiber angemeldet wurden, erhalten die Flexprämie.

1214 Biogas-Anlage / Foto: Wolfgang Jargstorff / stock.adobe.com

Unter der Flexibilisierung von Biogasanlagen wird die Nachrüstung eines Biogasspeichers sowie eines zweiten Generatorsatzes bei bestehenden Biogasanlagen verstanden. Die erzeugte Biogas- und die im Jahr insgesamt erzeugte Strommenge bleiben gleich – aber die Stromerzeugung läuft mit mehr Leistung nur dann, wenn zusätzlicher Strom im Netz benötigt wird. Wenn die Sonne scheint und der Wind weht, werden die flexibilisierten Biogasanlagen abgeschaltet und das Biogas für eine spätere Verstromung gespeichert.

Der höhere Aufwand der Anlagenbetreiber wird über die Flexprämie auf den eingespeisten Strom kompensiert. Nach Schätzungen des Fachverbandes Biogas könnten mindestens noch weitere 5.000 Megawatt bereits bestehende Biogasleistung flexibilisiert werden, wenn der Flexibilisierungsdeckel abgeschafft würde. Dies entspricht der Leistung von fünf großen Kohlekraftwerken.

letzte Änderung: 10.01.2020