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Kündigung unzulässig

Grundversorgung: Kündigung unzulässig

Von Michaela Sievers-Römhild

(29. März 2017) Die Kündigung eines Stromvertrages durch den Grundversorger ist in der Regel unzulässig. Dies entschied das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 9. November 2016 (Az. 2 S 74/16).

1700 abschaltbare Steckdose / Foto: Pixabay.com

Es hatte sich folgendes zugetragen: Ein Verbraucher rügte jahrelang die einseitigen Preiserhöhungen des Grundversorgers als unbillig. Er zahlte nicht die volle Forderung, sondern akzeptierte lediglich eine seiner Meinung nach angemessene Preiserhöhung. Der Grundversorger kündigte daraufhin den Grundversorgungsvertrag.

So geht es nicht, entschied in erster Instanz das Amtsgericht Ludwigshafen im Februar 2016 (Az. 2 f C 127/15) und jetzt in zweiter Instanz das Landgericht Frankenthal. Erst müssten Rückstände eingefordert und eingeklagt werden, dann könnte der Strom gesperrt werden und als ultima ratio bliebe die Kündigung. Sonst würde das Prozessrisiko dem Kunden auferlegt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass der Grundversorger erst im Prozess zur Angemessenheit seiner Preiserhöhungen vortrug, aber nicht vorher. Ähnlich entschied das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. 4 O 96/15):

Die Versorgung von Kunden, die Widerspruch gegen einseitige Preiserhöhungen einlegen und die Rechnungen kürzen, ist dem Energieversorgungsunternehmen nicht wirtschaftlich unzumutbar.

letzte Änderung: 11.07.2023