gifhorn Protestzug
Nichtigkeit von Preiserhöhungen

Pyrrhussieg: Nichtigkeit von Preiserhöhungen

(21. März 2018) Über die Frage der Rechtmäßigkeit von Preiserhöhungen wird seit vielen Jahren vor vielen Gerichten in noch viel mehr Verfahren immer wieder gestritten. Und immer wieder glaubt eine Seite gewonnen zu haben: So glaubten zuletzt die Verbraucher mit einem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 (Az. C-359/11, C-400/11) gesiegt zu haben. Mit diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass die deutschen Anforderungen an Preiserhöhungen den strengeren europäischen Verbraucherschutzrichtlinien nicht genügen und dass darauf gestützte Preiserhöhungen nichtig sind. Doch weit gefehlt. Denn der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil kassiert und seine eigene Rechtsauffassung dagegengesetzt, ohne dies noch einmal vom EuGH prüfen zu lassen.

Dagegen gab es drei Verfassungsbeschwerden, die letztendlich allesamt vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurden. In einem Fall wurde dies ausführlich begründet. Das Verfassungsgericht entschied, dass der BGH hier zu Recht selbst entschieden und nicht zuvor den EuGH gefragt hatte. Ob allerdings die Entscheidung des BGH europarechtskonform ist, darüber hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden und sich dazu auch nicht geäußert.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Streitfall zwar den EuGH angerufen. Aber knapp vor der EuGH-Entscheidung gab der klagende Versorger den Streit verloren und verhinderte so ein wegweisendes Urteil des EuGH.

Wenn ein weiteres Gericht, das über einen solchen Fall zu entscheiden hat, Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Linie hegt, kann es diese Frage dem EuGH nach Artikel 267 Abs. 2 AEUV erneut vorlegen. Vermutlich wird dann jedoch wieder der klagende Versorger die Klage zurückziehen.

letzte Änderung: 11.07.2023