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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)

Entflechtung für erneuerbare Fernwärme

Mit der Öffnung des Strom- und Gasmarktes für neue Anbieter sowie der Schaffung eines Einspeisevorrangs für Erneuerbare hat der Gesetzgeber vor gut 20 Jahren die Liberalisierung des Energiemarktes eingeläutet und gleichzeitig die Weichen für die Energiewende gestellt – könnte man meinen. Leider wurde in diesem Prozess der Wärmemarkt vollkommen vergessen.
Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(14. Juni 2021) Rückblickend waren die 1990er-Jahre eine wilde Zeit: Das Ende des Kalten Krieges, die Wiedervereinigung, der Durchbruch des Internets sowie der Mobiltelefonie und die Privatisierung von Staatsbetrieben bei gleichzeitiger Entflechtung von monopolistischen Strukturen im Bereich leitungsgebundener Netzwirtschaften wie Energie, Eisenbahn und Telekommunikation aufgrund europarechtlicher Vorgaben.

Liberalisierter Energiesektor?

Blicken wir heute auf den Energiesektor, scheint dieser auch als „unbundling“ bezeichneter Prozess gelungen zu sein. Energieverbraucher können ihren Energieversorger und sogar ihren Messstellenbetreiber, das ist der Betreiber des Strom- oder Gaszählers, frei wählen. Während sich die Preise für die Energie selbst am Markt bilden, werden die Preise für den Netzbetrieb durch Regulierungsbehörden kontrolliert. Hintergrund des Entflechtungsgedankens war, dass durch die Trennung der Wettbewerb zugunsten der Energieverbraucher gestärkt werden sollte. Denn lokale Versorger, die zugleich auch der örtliche Netzbetreiber sind, sehen keine Veranlassung, anderen Versorgern den Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.

Fernwärme(markt)

Die gleiche Situation wie vor 20 Jahren in den Sektoren Strom und Gas findet man jedoch bis heute völlig unangetastet im Wärmesektor. Verbraucher sehen sich einem Fernwärmeerzeuger gegenüber, welcher zugleich monopolistisch das dazugehörige Wärmenetz betreibt, als einziger Versorger auftritt und zugleich auch die Hoheit über die Messung ausübt. Eine Konkurrenz durch Einspeisung eines freien Erzeugers in das Wärmenetz brauchen die Fernwärmemonopolisten kaum befürchten. Ein „Einspeisegesetz“ wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz gibt es im Bereich der Fernwärme nicht. Dies führt aber nicht nur dazu, dass es keine freien Einspeiser gibt, auch die Verbraucher haben keine Möglichkeit einen Anbieterwechsel vorzunehmen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es einen freien „Markt“ im Bereich des Fernwärmesektors faktisch nicht gibt.

2531 PV-Anlage / Foto: fovito / stock.adobe.com

Regelungslücke

Der fehlende Wettbewerb ist nicht nur zum Nachteil der Energieverbraucher. Insbesondere behindert die monopolistische Struktur des Wärmemarktes auch die Einbindung von erneuerbaren Energien. Zumeist betreibt das örtliche Fernwärmeunternehmen ein mit fossilen Brennstoffen oder Abfall gespeistes Kraftwerk, welches Strom und Wärme erzeugt. Die Ableitung der Wärme dient der Kühlung des Kraftwerks und wird in Form des Heizwassers dem Endverbraucher als Fernwärme zur Verfügung gestellt. Da das Heizwasser nach der Entnahme der Wärme durch den Verbraucher kühler ist, kann es sodann wieder dem Kreislauf des Kraftwerks zugeführt werden. Der Energieverbraucher übernimmt nicht selten lediglich die technische Funktion eines Kühlturms, bezahlt aber mangels freier Preisbildung für die Abnahme der Überschusswärme einen fürstlichen Preis.

Monopole behindern Fortschritt

Ein Anreiz, dass auch im Fernwärmesektor die Erzeugung der Wärme ohne fossile Brennstoffe erfolgt, fehlt derzeit. Die Bestandsunternehmen haben es sich in ihren monopolistischen Strukturen bequem gemacht. Ohne Wettbewerb sinken weder die Preise, noch steigert sich die Qualität. Die betrifft direkt spürbar den Preis für die Energie aber auch deren Qualität, messbar in Form des Anteils erneuerbarer Wärme in den Netzen. Ein Netzzugangsanspruch für die Erzeuger von grüner Wärme über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder nach der Verordnung der Allgemeinen Bedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) fehlt. Eine vor beinahe zehn Jahren gestartete „Sektoruntersuchung Fernwärme“ des Bundeskartellamtes führte erstmals auch zu einer politischen Diskussion über die Notwendigkeit der Entflechtung von Wärmeerzeugung und Wärmenetzbetrieb. Diese Diskussion hat sich leider bis heute nicht in konkreten rechtlichen Regelungen zur Liberalisierung des Wärmemarktes niedergeschlagen.

2531 PV-Anlage / Foto: embeki / stock.adobe.com

Technische Machbarkeit

Ähnlich wie vor der Einführung des ersten Stromeinspeisegesetzes und später des EEG wurden durch die etablierten Monopolisten technische Sachzwänge angeführt: Eine wilde Einspeisung würde die Sicherheit des Netzbetriebes und damit der Wärmeversorgung gefährden. Diese Behauptung ist leicht aufgestellt, wenn die Experten für den Netzbetrieb gleichzeitig von dem Unternehmen bezahlt werden, dass gut daran verdient, der einzige Einspeiser in einem Netz zu sein. Später durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen wie die Simulationsstudie „DELFIN – Decentralized Feed-In“ kamen zu dem Ergebnis, dass durchaus – wie damals im Stromnetz – einige technische Herausforderungen bei einer dezentralen Einspeisung bestehen, diese jedoch durch den Netzbetreiber händelbar sind. Interessant ist, dass diese Studie zu dem genannten Ergebnis kam, obwohl sie vom AGFW, dem Verband der Fernwärmewirtschaft, mit durchgeführt wurde. Ein praktischer Versuch der Einspeisung aus Solarthermieanlagen in das Düsseldorfer Fernwärmenetz im Rahmen des vom Bundeswirtschaftsministerium geförderten Modellprojektes „SWD.SOL“ kam sogar zu dem Ergebnis, dass die Einbindung der dezentralen Anlagen praktisch machbar ist und welche technischen Lösungen dafür geeignet sind.

Eigenerzeugung

Gleichwohl der Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den Wärmenetzmarkt zu liberalisieren, bestehen rechtlich für Energieverbraucher und Anlagenbetreiber Möglichkeiten, sich vom Monopol des örtlichen Wärmeversorgers zu emanzipieren. Wichtig für die Energieverbraucher und Hausbesitzer ist an dieser Stelle insbesondere § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV, der besagt, dass Hausbesitzer neben dem Fernwärmebezug einen Anspruch darauf haben, regenerative Energiequellen nutzen zu können. Dazu zählen neben Solarthermieanlagen zur Sonnenwärmenutzung auch Holzheizungen wie Kaminöfen oder Pelletkessel. Sofern ein bestehender Vertrag mit dem Fernwärmeversorger noch keine Ausnahme für regenerative Wärmequellen vorsieht, haben Fernwärmekunden das Recht, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen. Mitglieder im Bund der Energieverbraucher können bei Fragen zu ihren rechtlichen Möglichkeiten die Beratungsangebote durch Anwältinnen des Vereins nutzen.

Wärmenetzzugang

Darüber hinaus kann nach kartellrechtlichen Grundsätzen auch für Versorger und Erzeuger ein Anspruch auf Zugang in Form von Einspeisung oder Durchleitung gegenüber den Betreibern bestehender Wärmenetze begründet werden. § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet es Unternehmen in marktbeherrschenden Stellungen, anderen Unternehmen den Zugang zu einem Netz oder einer Infrastruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Kommt der Wärmenetzbetreiber seiner Pflicht, einen Netzzugang zu gewähren, nicht nach, kann die zuständige Kartellbehörde den Netzbetreiber auf Grundlage von § 32 Abs. 1 GWB verpflichten und das beeinträchtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Grundlage von § 33 GWB zivilrechtlich geltend machen. Der Aufwand diesen Weg zu beschreiten und in jedem Einzelfall einen Netzzugang zu verhandeln ist aufwendig und erschwert damit neuen Unternehmen den Zugang zum Wettbewerb. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, auch für Wärmenetze analog den sich aus dem EnWG, KWKG und EEG ergebenden Regelungen für Strom- und Gasnetze auch für Wärmenetze eine echte Liberalisierung auf den Weg zu bringen.

Vorgaben aus Brüssel

Druck auf den bisher untätigen deutschen Gesetzgeber baut sich inzwischen auch durch die EU auf: Artikel 24 der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien fordert einen merklichen Ausbau grüner Wärme. Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten dieses Ziel umsetzen, bleibt ihnen jedoch weitestgehend freigestellt. Der nationale Energie- und Klimaplan zeigt, dass die Bundesregierung anstelle des von der EU vorgeschlagenen Instrumentes einer „Verpflichtung der Fernwärmeunternehmen, die Anbieter von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und von Abwärme und -kälte anzuschließen“ lediglich plant, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen“, dass der Anteil erneuerbarer Wärme um 1 Prozent pro Jahr gesteigert werden soll. Voraussichtlich durch „Finanzierungsmaßnahmen“ für entsprechende Projekte der bestehenden Fernwärmeunternehmen.

Wenige Schaufenster

Grüne Wärme könnte die bisherige fossile Wärmeerzeugung kurzfristig ergänzen und langfristig ablösen. Dann könnte die Fernwärme ihrer zugedachten Aufgabe als Motor der Erneuerbaren endlich eine angemessene Stellung einnehmen. Wenige Modellprojekte wie das bereits erwähnte in Düsseldorf zeigen, dass dies gelingen kann. Ein weiteres positives Beispiel findet sich in Berlin, wo der Wärmenetzbetreiber BTB in Adlershof im Rahmen eines Net-Metering-Vertrages die Einbindung einer solarthermischen Großanlage eines Wohnquartieres in sein Netz zugelassen hat.

Politisches Versagen

Betrachtet man die aktuellen Entwicklungen im politischen Berlin, bleibt jedoch leider zu konstatieren, dass die seit Beginn der Liberalisierung des Energiesektors gepflegte Untätigkeit im Bereich der Wärmenetze konsequent fortgesetzt wird – zum Nachteil der Energieverbraucher, zum Nachteil der Energiewende und damit des Klimaschutzes.

letzte Änderung: 16.06.2021