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Kündigungsrecht auch bei Umlagenerhöhungen

Kündigungsrecht auch bei Umlagenerhöhungen

(17. Oktober 2017) Erhöhen Stromlieferanten ihre Preise wegen gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, haben Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dies hat am 5. Juli 2017 der Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH, die kein entsprechendes Kündigungsrecht vorsah, haben die Richter für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 163/16).

Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass Stromanbieter das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund dieser „staatlichen“ Faktoren nicht ausschließen dürfen und entsprechende Klauseln nun nachbessern müssen. Kunden können Geld aus Preiserhöhungen, die sich auf solche unzulässigen Klauseln stützen, jetzt zurückverlangen.

Im Kleingedruckten behalten sich einige Stromanbieter vor, dass Kunden ihre Verträge nicht kündigen und somit nicht den Anbieter wechseln dürfen, wenn Preise wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen angehoben werden. Eine solche Klausel hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf der Stromio GmbH bereits im Juli 2016 untersagt (Az. I-20 U 11/16). Zuvor hatten schon der EuGH und der BGH festgestellt, dass Verbraucher bei Preisänderungen ein fristloses Kündigungsrecht haben. Strittig war aber noch, ob dies auch dann gilt, wenn der Stromlieferant nur die ihm selbst auferlegten „hoheitlichen Belastungen“ an die Kunden weitergibt.

Die Karlsruher Richter haben sich in ihrem Urteil nun auf die Seite der Kunden gestellt und entschieden, dass derartige Preisänderungen von § 41 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz erfasst werden. Demzufolge müssten die Kunden rechtzeitig über eine Preiserhöhung informiert werden. Sie könnten dann zudem ihren Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Die Folgen für Verbraucher: Wer rechtzeitig Widerspruch gegen eine Jahresrechnung eingelegt hat, kann nun auf Erstattung pochen und Preiserhöhungen, die auf solch unwirksamen Klauseln beruhen, zurückverlangen.

Auch wer seiner Jahresrechnung wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bisher noch nicht widersprochen hat, kann noch auf Erstattung hoffen: Einer Rechnung kann binnen drei Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprochen werden, an dem sie zugegangen ist: Einer Jahresrechnung vom 15. Oktober 2014, die am 18. Oktober 2014 zugestellt wurde, also noch bis zum 18. Oktober 2017.

Wenn ein Stromlieferant die Erhöhung aller Umlagen konsequent weitergegeben hat, kann ein Kunde bei rechtzeitigem Widerspruch gegen Rechnungen aus 2014 (in denen Preiserhöhungen zum Frühjahr 2014 enthalten sind) bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh für den Zeitraum 2013 bis 2017 etwa 150 Euro zurückverlangen, bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh etwa 220 Euro. Mit einem Musterbrief hilft die Verbraucherzentrale bei der Formulierung des Widerspruchs.

letzte Änderung: 18.09.2023