ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle Energie

Kosten von Schlichtungsverfahren

Kosten von Schlichtungsverfahren

Von Leonora Holling

(8. Juli 2022) Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt seit gut 10 Jahren außergerichtlich bei Streitigkeiten zwischen Energieverbrauchern und Energieversorgern. Die Kosten der Verfahren tragen gemäß § 111b Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes die beteiligten Unternehmen. Für Energieverbraucher sind die Verfahren stets kostenfrei.

Einige wenige Versorger, die einen guten Teil der Verfahren begründen, versuchen seit Jahren die Zahlung der ihnen gesetzlich auferlegten Kosten zu bestreiten. Alle dazu seit dem Jahr 2014 bekanntgewordenen Entscheidungen vor dem Landgericht Berlin, dem Landgericht Köln, dem Landgericht Düsseldorf, dem Oberlandesgericht Köln und zuletzt vor dem Bundesgerichtshof im Jahr 2016 hatten die Fallpauschalen der Schlichtungsstelle für ordnungsgemäß befunden.

Drei Unternehmen hatten dennoch erneut gegen die Höhe der Fallpauschalen geklagt. Das Kammergericht Berlin hat am 15. November 2021 wie bereits zuvor die anderen genannten Gerichte entschieden, dass die von der Schlichtungsstelle Energie gegenüber den Versorgern erhobenen Fallpauschalen für die Schlichtungstätigkeit berechtigt und angemessen sind (Az. 2 U 77/18 EnWG).

Gaspreiserhöhungen über Schlichtungsstelle zurückfordern

Die Schlichtungsstelle Energie verhilft Verbrauchern auch in diesen Fällen zu ihrem Recht.

Gaspreiserhöhungen über Schlichtungsstelle zurückfordern

(2. Juli 2014) Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2013 entschieden, dass die Gasversorger unwirksame Preiserhöhungen den Verbrauchern zurückerstatten müssen.

Weil die Versorger freiwillig nicht zahlen und die Verbraucher meist nicht klagen, werden die Versorger mit Millionenbeträgen beschenkt. Nun gibt es eine neue Möglichkeit: Denn die Schlichtungsstelle Energie verhilft Verbrauchern auch in diesen Fällen zu ihrem Recht. Das zeigt eine aktuelle Schlichtungsempfehlung.

Deshalb sollten alle betroffenen Verbraucher rasch diesen für sie kostenlosen und risikofreien Weg beschreiten, bevor die Ansprüche verjährt sind. Betroffen sind die Rechnungen seit 2011 für alle diejenigen Gasverbraucher, die nicht im Grundversorgungstarif ihres örtlichen Versorgers beliefert werden.

So gehen Sie vor:

  • Schritt 1: Beziffern Sie den Rückforderungsbetrag anhand ihrer Rechnungen seit 2011. Alle von Ihnen bereits bezahlten Preiserhöhungen in diesem Zeitraum sollten Sie zurückfordern. Schreiben Sie nachvollziehbar auf, wie Sie den Rückforderungsbetrag errechnet haben.
  • Schritt 2: Fordern Sie Ihren Versorger schriftlich auf, den Betrag innerhalb von zwei Wochen zu erstatten (Musterschreiben für Mitglieder: im internen Mitgliederbereich). Vermutlich wird der Versorger mit einer Reihe vorgeschobener Argumente die Rückzahlung verweigern.
  • Schritt 3: Reichen Sie eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein und verlangen Sie, dass der Versorger den bezifferten Betrag zurückerstattet, wenn vier Wochen seit Ihrem Rückforderungsschreiben an den Versorger vergangen sind. Fügen Sie auch bei: Die Rechnungen des Versorgers, die AGB des Versorgers, die Bezifferung ihres Anspruchs, das Antwortschreiben ihres Versorgers, möglichst auch das Preiserhöhungsschreiben Ihres Versorgers. Ein Antragsformular finden Sie unter www.schlichtungsstelle-energie.de.
Schlichtungsstelle

Schlichter darf pauschalisieren

Schlichter darf pauschalisieren

(21. März 2014) Das Landgericht Berlin hat die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen bestätigt, die die Schlichtungsstelle Energie den Energieversorgern für durchgeführte Schlichtungsverfahren berechnet. Es wies damit eine Klage der BürgerGas GmbH ab. Die Kostenordnung der Schlichtungsstelle sei eine wirksame Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Schlichtungsentgelten. Dabei stehe der Schlichtungsstelle ein Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Entgelte im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle sei gegeben, so das Gericht.

Laut § 111b Absatz 6 EnWG kann die Schlichtungsstelle von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben. Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung von Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 Euro betragen.

Die Schlichtungsstelle bietet Verbrauchern und Energieversorgern seit November 2011 ein transparentes und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Jeder Verbraucher kann die Schlichtungsstelle nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorger anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, an dem das Unternehmen teilnehmen muss.

Neuer Energie-Schlichter

Jürgen Kipp ist neuer Ombudsmann der "Schlichtungsstelle Energie".

Neuer Energie-Schlichter

(29. Oktober 2013) Jürgen Kipp ist neuer Ombudsmann der "Schlichtungsstelle Energie". Der ehemalige Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg folgt auf den früheren BGH-Richter Dieter Wolst, dessen zweijährige Amtszeit regulär endet. Der Ombudsmann ist verantwortlich für die Schlichtung und in seinen Entscheidungen und seiner Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig.

2864 Jürgen Kipp

Neuer Ombudsmann: Jürgen Kipp

Die "Schlichtungsstelle Energie" ist die zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und Verbrauchern. Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Versorger die Stelle anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG beantragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, am Verfahren teilzunehmen.

Alternative

Online-Schlichtung

Alternative Online-Schlichtung

(09. September 2013) Wem die Schlichtungsstelle Energie zu langsam arbeitet, für den gibt es neben dem Gang zum Gericht auch andere Alternativen. Neben der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (siehe Eine Alternative zum ordentlichen Rechtsweg) kann sich ein Verbraucher auch an die Online-Schlichtungsstelle wenden.

Voraussetzung ist, dass es sich um einen im Internet abgeschlossenen Vertrag handelt und der Verbraucher oder das Versorgungsunternehmen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz ansässig ist. Die Schlichtung ist für Verbraucher kostenlos und dauert nicht länger als drei Monate, im Schnitt sogar nur sechs Wochen.

Der Online-Schlichter ist beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. in Kehl angesiedelt und wird von einigen Bundesländern finanziell unterstützt.  Im Jahr 2012 bewältigte die Online-Schlichtungsstelle 859 Fälle, zwei Drittel davon erfolgreich. 

Eine Alternative zum ordentlichen Rechtsweg

Streitbeilegung hanseatisch

Eine Alternative zum ordentlichen Rechtsweg: Streitbeilegung hanseatisch

(12. Juni 2013) Wer als Verbraucher zu seinem Recht gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen kommen will, ist häufig auf die Einschaltung der Gerichte angewiesen. Denn nur durch eine Klage oder der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann etwa eine Verjährung von Ansprüchen unterbrochen werden. Ein oft durch die Überlastung der Justiz langwieriger und meist auch teurer Weg, an dessen Ende häufig eine ungewisse richterliche Entscheidung steht.

Eine Alternative zum ordentlichen Gerichtsweg bietet hier die Möglichkeit der selbst bei Juristen kaum bekannten „Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg“ (ÖRA). Die ÖRA versteht sich hierbei als gesetzlich anerkannte Rechtsberatungs- und Mediationseinrichtung, die zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen den Parteien berufen ist. Bei ihr werden Richter und Rechtsanwälte ehrenamtlich für bundesweite Rechtsstreitigkeiten als Vermittler zwischen den Parteien tätig.

Ein regelmäßig schriftlich zu stellender Antrag auf Streitbeilegung bei der ÖRA unterbricht hierbei die Verjährung bei geringeren Kosten als einem Gerichtsverfahren. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, aber möglich. Die ÖRA sagt eine zügige Behandlung der Rechtsstreite zu, wobei das Ziel der Vergleichsverhandlungen unter Vorsitz eines ÖRA-Juristen stets ein außergerichtlicher  (Schieds-) Vergleich ist, der durch die Gerichte anerkannt wird. Zwingen kann aber auch die ÖRA ein Versorgungsunternehmen natürlich nicht, an Verhandlungen oder beim Abschluss des Vergleiches mitzuwirken. Der Mehrwert  dieser bereits seit vielen Jahren bestehenden Sonderschiedsstelle besteht aber darin, dass die Verjährung unterbrochen wird. Der Versorger wird also ein Interesse haben, das Verfahren zu fördern, um sich nicht dauerhaft einem etwaigen Verbraucheranspruch ausgesetzt zu sehen. Die Antragstellung kostet 30 Euro.

Überraschen Sie Ihren Versorger doch mal mit einer hanseatischen Lösung, auch wenn Sie nicht in Hamburg wohnen.

„Öffentlichen Rechtsauskunft-
und Vergleichsstelle der Freien und
Hansestadt Hamburg“ (ÖRA)
Dammtorstr. 14, 20354 Hamburg,
Tel. 040 42 843 3071
Fax. 040 42 843 3658
www.hamburg.de/streitschlichtung

Schlichter-Beirat konstituiert

Der Beirat der Schlichtungsstelle Energie trat am 21. März 2012 in Berlin zu seiner ersten und konstituierenden Sitzung zusammen.

Schlichter-Beirat konstituiert

(26. März 2012) Der Beirat der Schlichtungsstelle Energie trat am 21. März 2012 in Berlin zu seiner ersten und konstituierenden Sitzung zusammen. Er ist paritätisch mit Vertretern der Energiewirtschaft, der Verbraucherschutzorganisationen sowie Vertretern des öffentlichen Lebens besetzt. Zum Beiratsvorsitzender wurde Udo Sieverding, Bereichsleiter Energie der Verbraucherzentrale NRW gewählt.

2864 Schlichtungsstelle

Foto: Von links nach rechts: Dr. Dieter Wolst (Ombudsmann), Karsten Morlang (Schlichter), Frauke Luxa (Schlichterin), Nicole Wagner (Rechtsanwaltsfachangestellte), Yvonne Müller (Rechtsanwaltsfachangestellte), Mandy Pschigode (Rechtsanwaltsfachangestellte), Emilie Noubissi (Studentin Volkswirtschaft), Thomas Kunde (Geschäftsführer), Tolga Yesilbag (Student Wirtschaftsingenieurwesen).

Der Beirat berät die Schlichtungsstelle und erarbeitet Grundsätze für deren Tätigkeit, unterstützt den Ombudsmann und die Geschäftsführung und entwickelt die Inhalte der Verfahrensordnung. Die hohe Zahl an Anfragen zeige den Bedarf, so Thomas Kunde, Geschäftsführer der im November 2011 gestarteten Schlichtungsstelle.

In 250 Fällen sei ohne ein förmliches Verfahren eine Einigung zwischen Versorgern und Verbrauchern erzielt worden. In 90 Schlichtungsverfahren gelang eine einvernehmliche Einigung bzw. wurden Schlichtungsempfehlungen durch den Ombudsmann Dieter Wolst ausgesprochen. Weitere 250 Anfragen lagen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stelle, weil es zum Beispiel Flüssiggas oder Fernwärme ging oder um gewerblichen Energieverbrauch. In diesen Fällen kann die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

Die Schlichtungsstelle veröffentlichte ihren Tätigkeitsbericht für 2011, der unter www.schlichtungsstelle-energie.de abgerufen werden kann.

Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass ein Drittel alles Verbraucherbeschwerden einen einzigen Energieversorger betrafen.

Die erste Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle bezog sich auf den Discount-Anbieter Flexstrom und die Auszahlung des versprochenen Jahresbonus. Flexstrom hat diesen Schlichtungsspruch nicht anerkannt und hat laut Stiftung Warentest gegen zahlreiche Kunden, die sich an die Schlichtungsstelle gewandt haben, Klage erhoben. Test.de hatte bereits im November 2010 vor Flexstrom und Teldafax gewarnt.

Das Landgericht Heidelberg sprach im Zusammenhang mit Flexstrom von „versuchter Bauernfängerei“. Der Bund der Energieverbraucher hatte die „Trübe Funzel“ an Flexstrom und Stromio vergeben.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. rechnet damit, dass die Qualität der Schlichtungsempfehlung bezüglich Flexstrom auch die damit befassten Gerichte überzeugt: „Die juristische Argumentation ist aber dermaßen fundiert und überzeugend, dass nach Überzeugung des Bund der Energieverbraucher e.V. künftig kein Gericht mehr zu einer anderen Auffassung gelangen kann“.

Schlichtungsstelle Energie arbeitet nun für Sie!

Jahre haben Verbraucher gekämpft und gewartet. Jetzt endlich am 1. November 2011 hat die Schlichtungsstelle Energie ihre Arbeit begonnen. Wir machen Sie mit den Details vertraut.

Schlichtungsstelle Energie arbeitet nun für Sie!

Jahre haben Verbraucher gekämpft und gewartet. Jetzt endlich am 1. November  2011 hat die Schlichtungsstelle Energie ihre Arbeit begonnen. Wir machen Sie mit den Details vertraut.

(02. November 2011, geändert am 15. Januar 2020) Zwischen Kunden und Energieversorgern kann es zu Konflikten kommen, etwa über den Zählerstand, die Jahresrechnung oder die Abschlagszahlung. Können sich Kunde und Unternehmen nicht einigen, musste man bisher klein beigeben oder vor Gericht ziehen. Gerichtsverfahren ziehen sich leicht über mehrere Jahre hin und sind für Verbraucher und Unternehmen finanziell belastend. Abhilfe schafft nun die neue Schlichtungsstelle Energie. Sie bietet einen unkomplizierten Weg der Konfliktlösung für Strom- und Gaskunden. Konflikte bei der Versorgung mit Flüssiggas oder Fernwärme fallen nicht in der Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle.

 Download Antragsformular Schlichtungsstelle   oder Formular zum Online-Ausfüllen.

Die Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Er wurde gegründet vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne).
Die Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern, der Geschäftsstelle, geleitet vom Geschäftsführer, dem Beirat sowie dem Schlichtungspersonal, geführt vom Ombudsmann. Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird vermutlich dem Beirat der Schlichtungsstelle angehören.

2864 Dr. Dieter Wolst

Ombudsperson der Schlichtungsstelle ist Dr. Dieter Wolst. Er war seit 1974 in der bayerischen Justiz tätig und wurde 1995 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Dr. Wolst gehörte dort dem VIII. Zivilsenat an, der unter anderem für energierechtliche Fragen zuständig ist. Darüber hinaus war Herr Dr. Wolst über viele Jahre Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

Wer kann die Schlichtungsstelle anrufen?

Alle Verbraucher, die Strom und Gas zu privaten Zwecken beziehen, können sich an die Schlichtungsstelle wenden.

Was kostet die Anrufung der Schlichtungsstelle?
Die Schlichtung ist für Verbraucher grundsätzlich kostenlos.

Wie lange dauert die Schlichtung?
In der Regel entscheidet die Schlichtungsstelle innerhalb von drei Monaten.

Ist der Schlichtungsspruch verbindlich für Verbraucher?
Nein, der Verbraucher kann den Schlichtungsspruch akzeptieren oder vor ein ordentliches Gericht mit dem Fall ziehen. 

Erster Schritt: Einigungsversuch mit dem Energieversorgungsunternehmen
Richten Sie Ihre Beschwerde zuerst  an Ihren Energieversorger. Machen Sie möglichst genaue Angaben zu Ihrer Beschwerde und stellen Sie dar, was das Ziel Ihrer Beschwerde ist. Die Beschwerde können Sie schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich im Kundencenter vortragen.
In jedem Fall erhalten Sie spätestens nach vier Wochen eine Antwort von Ihrem Versorger. Dies ist gesetzlich vorgesehen.
Ist diese Antwort aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie, wenden.

Zweiter Schritt: Anrufung der Schlichtungsstelle Energie
Stellen Sie einen Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Der Antrag kann schriftlich, per Email oder auch telefonisch gestellt werden. Oder nutzen Sie das Beschwerdeformular im Internet. Oder laden Sie das Beschwerdeformular herunter und schicken es per Post oder Fax. Gerne sendet Ihnen der Bund der Energieverbraucher e.V.  auch per Post das Beschwerdeformular zu, wenn Sie Mitglied im Verein sind.

  

Sagen Sie möglichst klar, was Sie eigentlich erreichen wollen mit Ihrer Beschwerde: Beispielsweise Ersatz des entstandenen Schadens, Herabsetzung der Abschlagszahlung usw. Die Schlichtungsstelle braucht zur Bearbeitung alle notwendigen Unterlagen von Ihnen, z.B. Versorgungsvertrag, Jahresrechnung, bisherige Beschwerde und Antwort des Versorgers. Für die Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

Was tut die Schlichtungsstelle
Der Ombudsmann prüft zuerst, ob er aufgrund Ihrer Beschwerde ein Schlichtungsverfahren eröffnet.
Wenn Sie sich mit diesem Streitgegenstand bei Kartellamt oder Energieaufsicht beschwert haben, ein Gerichtsurteil vorliegt, Strafanzeige gestellt wurde, der Anspruch verjährt ist oder eine schnelle und kostengünstige Einigung nicht zu erwarten ist, dann wird die Schlichtungsstelle kein Verfahren eröffnen.
Die Schlichtungsstelle fordert dann eine Stellungnahme vom Versorger an, zu der Sie dann auch noch einmal schriftlich oder mündlich Stellung beziehen können. Dann kommt es zum Schlichtungsspruch ohne eine mündliche Verhandlung.

Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstr. 133

10117 Berlin

Tel: 030 27 57 240 0

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie

Bald geht es los

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie

Berlin, 25.10.2011 – Die neue Schlichtungsstelle Energie nimmt am 1. November 2011 ihre Arbeit auf.

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstr. 133

10117 Berlin

Tel: 030 27 57 240 0

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Sie soll bei Konflikten zwischen dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln. Träger ist ein unabhängiger Verein, der heute von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler und Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner seine Anerkennungsurkunde erhalten hat. Der Verein wird getragen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurzfristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Zwischen Kunden und Energieversorgern kann es zu Konflikten kommen, etwa im Zuge eines Anbieterwechsels oder über die Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen. Können sich Kunden und Unternehmen nicht einigen, besteht bisher nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung. Solche Gerichtsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen und sind für Verbraucher und Unternehmen finanziell belastend. Abhilfe schafft nun die neue Schlichtungsstelle Energie. Sie bietet einen unkomplizierten Weg, Konflikte zwischen Unternehmen und Verbrauchern schnell zu lösen. Ihre Gründung erfolgt auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach sollen Schlichtungsverfahren in der Regel nicht länger als drei Monaten dauern. Die Neutralität der Schlichtungsstelle wird durch einen unabhängigen Ombudsmann gewährleistet. Hierfür konnte Herr Dr. Dieter Wolst, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, gewonnen werden.

Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv): „Die Schlichtungsstelle wird dazu beitragen, im Energiemarkt die Spreu vom Weizen zu trennen. Unternehmen, die es mit der Kundenorientierung ernst meinen, sollten dem Trägerverein beitreten. Verbraucher werden dies bei der Wahl ihres Anbieters künftig berücksichtigen. Mittelbar wird die Schlichtungsstelle auch das Beschwerdemanagement innerhalb der Unternehmen verbessern und die Spielwiese für schwarze Schafe verkleinern."

Hildegard Müller, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des BDEW: „Energieversorger und Kunden haben das gleiche Interesse, nämlich eine gute und reibungslose Versorgung mit Strom und Gas. Wenn es hier trotzdem zu Konflikten kommt, kann die neutrale Schlichtungsstelle bei der Lösung im Sinne beider Vertragspartner helfen. Die Schlichtungsstelle wird von uns ausdrücklich unterstützt, wir sehen darin ein modernes Instrument, das die Kundenzufriedenheit stärken und die Gerichte entlasten kann. Die Erfahrungen in anderen Branchen zeigen, dass Schlichtungsstellen entscheidend zu einem fairen Dialog zwischen Streitparteien beitragen können."

Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU): „Eine der großen Stärken der Stadtwerke ist ihre Nähe zum Kunden. Seit Jahrzehnten betreiben wir Kundencenter, in denen sich die Verbraucher unmittelbar an ihren kommunalen Versorger wenden können. Die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle Energie stellt nun einen weiteren Weg dar, Streitigkeiten vor einer rechtlichen Eskalation beizulegen, den wir gerne tatkräftig unterstützen."

Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter (bne): „Verbraucher müssen einfach und sicher zu einem neuen, zuverlässigen Anbieter wechseln können – das ist eine ganz wesentliche Voraussetzung für fairen Wettbewerb. In manchen Fällen dauert der Wechsel länger als notwendig; über die Gründe konnte bislang nur gemutmaßt werden. Die Schlichtungsstelle macht künftig transparent, wer die Probleme beim Anbieterwechsel verursacht hat. Das begrüßen wir außerordentlich."

Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher: „Oft stehen Verbraucher bei Problemen mit dem Versorger hilflos da. Denn sie können Ihre Rechte vor Gericht nicht durchsetzen, weil Ihnen das Geld und die Geduld dafür fehlen. Hier hilft nun die Schlichtungsstelle Energie dem Verbraucher. Wenn die Beschwerde beim Versorger erfolglos blieb, hilft die Schlichtungsstelle den Verbrauchern schnell und kostenlos."

Schlichtungsstelle: Bald ist es soweit

Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Es schreibt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Energieverbraucher vor.

Schlichtungsstelle: Bald ist es soweit

(11. August 2011) Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Es schreibt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Energieverbraucher vor. Die Bestimmung über die Schlichtungsstelle sind dem Energiewirtschaftsgesetz als neue Paragrafen 111a, b und c zugefügt worden. Das Gesetz erlaubt die Anerkennung einer privaten Schlichtungsstelle durch das Bundeswirtschaftsministerium. Solange keine Schlichtungsstelle anerkannt ist, muss das Bundeswirtschaftsministerium diese Aufgabe einer Bundesbehörde übertragen.

Aus dem Gesetzestext ergeben sich folgende Vorgaben für die Schlichtungsstelle:

  • Jeder Verbraucher kann die Schlichtungsstelle anrufen.
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt.
  • Die Schlichtungssprüche sind für Verbraucher nicht verbindlich. Der Verbraucher kann also nach Abschluss der Schlichtung seinen Fall einem Gericht vorlegen. Während eines Gerichtsverfahrens kann die Schlichtungsstelle nicht eingeschaltet werden.
  • Vor Anrufung der Schlichtungsstelle muss der Verbraucher sich bei seinem Versorger beschweren und dessen Antwort abwarten. Der Versorger muss auf Beschwerden innerhalb einer Frist von vier Wochen antworten.
  • Die Schlichtungssprüche werden von einer unabhängigen Ombudsperson gefällt.
  • Die Schlichtungsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten.

Schon seit Monaten laufen Gespräche zwischen Verbänden der Energiewirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) über eine private Schlichtungsstelle. Der Bund der Energieverbraucher e.V. war an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Am 8. August 2011 unterzeichnete der VZBV und der Dachverband der Versorgungswirtschaft BDEW ein Memorandum of Understanding über die Errichtung einer Schlichtungsstelle. Die anderen beteiligten Verbände haben nicht unterzeichnet. Der Bund der Energieverbraucher e.V. wurde weder im Vorfeld einbezogen, noch im nachhinein vom VZBV auch nur informiert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat Verbände der Energiewirtschaft und Verbraucherverbände am 10. August 2011 zu einem Fachgespräch eingeladen. Der den Gesprächen von BDEW und VZBV zugrundliegende Entwurf von Satzung und Verfahrensordnung wurde weder von den anwesenden Verbänden, noch vom Bundeswirtschaftsministerium für zustimmungsfähig gehalten. Kritik gab es an drei Punkten: Der vorgesehenen Fallpauschale von 250 Euro, die jeder Versorger für jeden Schlichtungsfall zu entrichten hätte, an der unausgewogenen Beteiligung der Verbraucherseite am Schlichtungsverein und an der möglichen Ablehnung einer Schlichtung („Eine Schlichtung findet nicht statt, wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist", „Die Ombudsperson kann die Befassung mit einer Beschwerde ablehnen"). Wenn diese drei Probleme zufriedenstellend gelöst werden, dann können alle anwesenden Verbände einer privaten Schlichtungsstelle zustimmen.

Dr. Menz vom Bundeswirtschaftsministerium stellte klar, dass er die Errichtung einer Schlichtungsstelle innerhalb von acht Wochen für unumgänglich hält. Es gibt bereits einen Antrag auf Anerkennung einer privaten Schlichtungsstelle, der unabhängig von der Versorgungswirtschaft und Verbraucherverbänden gestellt wurde. Eine Kuschellösung zwischen Ministerium und Versorgungswirtschaft wird es also keinesfalls geben. Vielmehr wird das Ministerium aus den vorliegenden Anträgen auf Anerkennung sachgerecht auswählen.

㤠111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.

§ 111b Schlichtungsstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.

Dabei müssen insbesondere:

1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter sichergestellt sein;

2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können;

3. die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegen;

4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt werden können;

5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und

6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sein.

(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

So beschwert sich Europa

Experten schätzen die Zahl der jährlichen Beschwerden von Verbrauchern in Europa auf rund 20 Millionen.

So beschwert sich Europa

Experten schätzen die Zahl der jährlichen Beschwerden von Verbrauchern in Europa auf rund 20 Millionen. Sie sind ein Zeichen von Marktversagen. Gerade im Energiebereich sind sie deshalb besonders wichtig. Die EU-Staaten gehen mit Beschwerden von Energieverbrauchern ganz unterschiedlich um.

(18. Dezember 2009) Mehr Rechte für Energieverbraucher - das verspricht das dritte Richtlinienpaket der EU (siehe Scharfes aus Brüssel). So verpflichtet das Paket die Energieversorger dazu, ihre Kunden auf der Strom- und Gasrechnung über ein unabhängiges Streitbeilegungsverfahren zu informieren. Sie müssen zudem ein unabhängiges Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schaffen sowie eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerden einrichten, die Energieverbraucher über ihre Rechte aufklärt.

Empfehlungen der Regulierer

Die Europäischen Regulierungsbehörden (EREG) haben 15 Empfehlungen für die Bearbeitung von Beschwerden und die Streitbeilegung erarbeitet und Erfahrungen mit Beschwerdesystemen in neun Ländern der EU in einem Bericht zusammengestellt (E09-CEM-26-03 vom 17. September 2009).

Bürgerforum Energie

Die Energie- und Verbraucherkommissionen der EU haben im Jahr 2008 gemeinsam ein Bürgerforum Energie ins Leben gerufen. Es soll den Verbrauchern helfen, indem es dazu beiträgt, ihre EU-weit bestehenden Rechte durchzusetzen und ihnen klare, verständliche Informationen über die verfügbaren Auswahlmöglichkeiten beim Kauf von Gas und Strom zu liefern. Das Forum hat in den Jahren 2008 und 2009 je eine Konferenz in London durchgeführt. (EU: Information for consumers)

Österreich

Bei der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control gibt es seit 2002 eine Schlichtungsstelle. Sie kümmert sich um alle Verbraucherbeschwerden bei der Strom- und Gasversorgung. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Sie können sich direkt an die Schlichtungsstelle wenden, ohne sich vorher bei ihrem Versorger beschwert zu haben. Eine Schlichtung wird innerhalb von sechs Wochen angestrebt. Es werden stets einvernehmliche Lösungen gefunden. Pro Jahr werden etwa 160 Beschwerden vorgebracht. Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einen Jahresbericht mit Nennung von Unternehmen und einzelnen Streitfällen.

Frankreich

In Frankreich gibt es gleich drei Energie-Beschwerdestellen: Das Wettbewerbsministerium ist bei Wettbewerbsverstößen zuständig, die Regulierungsbehörde bei Netzzugangsbeschwerden und der Ombudsmann Energie (Mediateur national de l'energie) für alle anderen Anliegen. Alle drei Stellen betreiben eine gemeinsame Verbraucher-Informationsstelle. Der Ombudsmann macht innerhalb von zwei Monaten einen gütlichen Streitbeilegungsvorschlag. Der Verbraucher muss sich aber zuerst mit der Beschwerde an seinen Versorger wenden.

Italien

Per Gesetz ist die italienische Regulierungsbehörde auch für Verbraucherbeschwerden im Energiebereich zuständig. Betroffene Verbraucher müssen eine Beschwerde zuerst beim Versorger einreichen, die dort bearbeitet werden muss. Antwortet der Versorger nicht oder nicht zufriedenstellend oder ist die Beschwerde besonders dringend, kann sich der Verbraucher an die Regulierungsbehörde wenden. Diese muss sein Anliegen innerhalb von 40 Tagen bearbeiten. Allerdings darf jeder Verbraucher jährlich nur eine Beschwerde vorbringen. Seit 2005 wurden 15.000 Beschwerden vorgebracht, allein im Jahr 2008 waren es 8.000. Beschwerden sind kostenlos.

Niederlande

Obwohl gesetzlich zuständig, kümmert sich die niederländische Regulierungsbehörde nicht um konkrete Verbraucherbeschwerden und nimmt solche auch nicht entgegen. Verbraucher können die allgemeinen Schlichtungsstellen anrufen.

Großbritannien

Britische Energieverbraucher können ihre Beschwerden an Consumer Direct richten, einer amtlichen Verbraucherhotline, an Consumer Focus oder an den Energy Ombudsman. Die Regulierungsbehörde ofgem bearbeitet selbst keine Beschwerden, sondern hat dafür den Ombudsman eingerichtet. Schutzbedürftige oder von Versorgungssperre bedrohte Verbraucher können sich bei Consumer Focus beschweren. Als erste Beschwerdeinstanz gilt jedoch auch in Großbritannien der Energieversorger selbst. Lösungsvorschläge des Ombudsmans sind für Versorger verbindlich. Die Verbraucher können sie akzeptieren oder sich an ein Gericht wenden. Im Internet kann man die Beschwerden und Lösungen des Ombudsmanns nachlesen.

Deutschland

Verbraucher können sich bei Beschwerden über einen Versorgerwechsel oder die Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur wenden. Bei Beschwerden wegen Wettbewerbsverstößen sind die Kartellämter von Bund und Ländern zuständig. Bei allen anderen Beschwerden kann man sich an die Verbraucherzentralen wenden. Dort gibt es jedoch kein Verfahren zur Streitbeilegung oder zur Behandlung von Beschwerden. Oft sind Beratungen der Verbraucherzentralen kostenpflichtig. Die EU-Kommission führt derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik durch, weil Deutschland die Verpflichtungen zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle nicht umgesetzt hat.

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Lernen von den Ägyptern

4000 Jahre kultureller Vorsprung verschaffen Ägypten möglicherweise auch einen Vorteil, wenn es um Verbraucherbelange bei der Energieversorgung geht. Ein Beschwerdesystem ist dort ebenso selbstverständlich und perfekt wie Sozialtarife beim Strom.

(17. Dezember 2009) Wovon Verbraucher in Deutschland seit Jahrzehnten träumen, das ist in Ägypten nun bald schon perfekte Routine: Ein funktionierendes Beschwerdesystem für Stromverbraucher. Die ägyptische Stromregulierungsbehörde hat seit 1. April 2009 ein elektronisches System für Verbraucherbeschwerden installiert und prüft es seit 1. Juli für die Region Kairo-Süd im Testbetrieb. Das System wird in Kürze für ganz Ägypten live geschaltet. In Deutschland gibt es ein vergleichbares Verfahren nicht einmal ansatzweise.

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Landesweit einheitliche Beschwerdenummer

Jeder Stromverbraucher kann seine Beschwerden telefonisch über eine landesweit einheitliche Rufnummer (121), über E-Mail, Internet, Fax, per Post oder persönlich bei seinem Stromversorger vorbringen. Seine Beschwerde wird automatisch an denjenigen der neun regionalen Stromversorger weitergeleitet, der den betroffenen Verbraucher versorgt. Das Unternehmen bestätigt dem Verbraucher zunächst den Eingang seiner Beschwerde und teilt ihm die Bearbeitungsnummer mit, unter der seine Beschwerde geführt wird. Über die weitere Bearbeitung wacht die landesweite Regulierungsbehörde EgyptERA, die auch das Beschwerdemanagement installiert hat. Die Behörde ist sowohl für die Qualität der Stromversorgung als auch für den Schutz der Stromkunden zuständig. Da sie auch die Lizenzen zur Stromversorgung erteilt und verlängert, kann sie Druck auf die Versorger ausüben.

Ist der Verbraucher mit der Antwort seines Versorgers auf seine Beschwerde nicht zufrieden, dann kann er die Regulierungsbehörde einschalten. Für den Kunden ist dies kostenlos.

Viele Beschwerden über Stromausfälle

Verbraucher können sich über Stromausfälle beschweren, aber auch über falsche Stromrechnungen, Stromzähler oder andere Unstimmigkeiten. Die weitaus überwiegende Zahl der Beschwerden bezieht sich jedoch auf Stromausfälle. Im Schnitt fällt in Ägypten der Strom für 45 Minuten jedes Jahr aus.

Für den Umgang mit Beschwerden hat die Regulierungsbehörde nach Abstimmung mit den Stromversorgern Regeln festgelegt. Sie sehen zum Beispiel vor, dass Beschwerden über Versorgungsunterbrechungen innerhalb von vier Stunden bearbeitet werden müssen, alle anderen Beschwerden innerhalb von sechs Werktagen. Wird diese Zeitvorgabe nicht eingehalten, dann erhöht das System automatisch die Eskalationsstufe zunächst innerhalb der Hierarchie des Versorgers. Erledigt das Unternehmen die Angelegenheit nicht, landet die Beschwerde automatisch bei der Regulierungsbehörde. Diese erhält auch Kopien aller Beschwerden und Bearbeitungsvermerke und wertet sie aus.

Daraus leitet die Behörde ein Ranking der Versorger ab. Das Beschwerdesystem war offenbar überfällig: Allein für die Region Südkairo gingen während der Testphase innerhalb einer Stunde 300 Beschwerden über Stromausfälle ein. Der Leiter der Beschwerdeabteilung bei der Regulierungsbehörde, besucht einmal wöchentlich die Leiter aller neun Stromversorger, um Problemfälle zu diskutieren.

So perfekt das Beschwerdesystem für Stromverbraucher in Ägypten ist, so erstaunlich sind elementare Defizite ausgerechnet bei der Nutzung von Sonnenenergie. Strom und Warmwasser werden aus Öl und Gas erzeugt, das nur noch wenige Jahre reicht, obwohl Sonne und Wind im Überfluss zur Verfügung stehen.

Der Autor, Dr. Aribert Peters, berät im Auftrag der von der Bundesregierung finanzierten Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) die Ägyptische Stromregulierungsbehörde EgyptERA beim Aufbau einer Verbraucherorganisation im Energiebereich. Der Beitrag ist ein willkommenes Nebenprodukt dieser Arbeit und bringt ägyptisches Know-how auf den Weg nach Deutschland.

letzte Änderung: 08.07.2022