125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Die Schornsteinfeger sind gespaltene Wesen: Sie sind einerseits als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Amtsträger und hoheitlich tätig und auf der anderen Seite sind sie als freie Unternehmer unterwegs.

Verstöße an der Tagesordnung

(15. Oktober 2017) Die Schornsteinfeger sind gespaltene Wesen: Sie sind einerseits als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Amtsträger und hoheitlich tätig, führen das Kehrbuch, stellen einen Feuerstättenbescheid aus und machen die Feuerstättenschau. Auf der anderen Seite sind sie als freie Unternehmer unterwegs und führen Kehrarbeiten und Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch. Hier stehen sie zumindest theoretisch untereinander im Wettbewerb.

Die Vermischung beider Bereiche ist unzulässig und verboten, wogegen natürlich millionenfach verstoßen wird. Dies ist aber schwer zu beweisen.

Als Unternehmer darf der Schornsteinfeger nicht einmal die Daten seines eigenen Kehrbuchs kennen oder gar nutzen. Wenn ein Schornsteinfeger hoheitlich tätig ist, dann darf er dabei nicht seine wettbewerblichen Tätigkeiten anbieten oder gar anpreisen („alles aus einer Hand“, „Vereinfachung“, „das erledige ich gleich mit“ usw.). Auch die Herabsetzung anderer Schornsteinfeger („kaum Kostenvorteile“, „arbeiten schlecht“ usw.) ist unzulässig.

Wenn Schornsteinfeger gegen die obigen Regeln verstoßen, sollten Sie die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, den Bund der Energieverbraucher e.V. und auch den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes, der die verbotene Verwendung von Kehrbuchdaten unterbinden muss.

Viele Schornsteinfegerrechnungen sind zudem nicht korrekt. Denn Handwerkerrechnungen müssen den Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und das Entgelt enthalten, weil es sich meist um Rechnungen mit einem Betrag unter 150 Euro handelt (§ 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 33 UStDV).

Aber Vorsicht ist angesagt: Denn wer sich mit seinem Schornsteinfeger anlegt, sitzt am kürzeren Hebel. Für die wettbewerblichen Arbeiten wird man kaum einen anderen, als den bevollmächtigten, Schornsteinfeger finden. Und auch über seine hoheitliche Tätigkeit kann der Schornsteinfeger jedem Verbraucher erheblichen Ärger bescheren.

letzte Änderung: 19.02.2024