• Zur Navigation.
  • Zum Inhalt.

Logo: Bund der Energieverbraucher

Bund der Energieverbraucher Logo: Bund der Energieverbraucher


Inhalte durchsuchen


Es sind aktuell 169 User auf der Seite.


Hilfsnavigation

  • A: Preisprotest.
  • B: Beitritt.
  • D: Newsletter.
  • D: Forum.
  • E: Kontakt.
  • F: My E-Netz.
  • G: Folgen Sie uns auf http://twitter.com/energienetz.

Hauptnavigation

  • 1: Zuhause.
  • 2: Energiebezug.
  • 3: Erneuerbare.
  • 4: Umwelt/Politik.
  • 5: Büro/Verkehr.
  • 6: Verein + Hilfe.

Sie befinden sich hier:

Seiten-ID: 1618
Verein + Hilfe + Preisprotest + Container 2005 Urteile + Beschluss AG Frankfurt 31.10.05

Unternavigation

  • .1: Hilfe.
  • .2: Verein.
  • .3: Newsletter.
  • aktive Seite ist .4: Preisprotest.
  • .4: Community - Anmeldung.
  • .5: My E-Netz.
  • .6: Übersicht.
  • .7: News.
  • .8: Feeds.
  • .9: About us.

Inhalt

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2005

Az: 30 C 3670/05-45

Zusammenfassung

Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht der Mainova AG die Einstellung der Energie- und Wasserlieferung.

Die Entscheidung

Der Versorger ist nicht zur Einstellung der Belieferung wegen eines aus einer Preiserhöhung resultierenden angeblichen Zahlungsrückstandes berechtigt, wenn er die Angemessenheit seiner Versorgungspreise nicht darlegt. Die Erhöhungsbeträge werden dann nicht fällig und der Kunde muss nicht zahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2003, 3122) kann er nicht zur vorläufigen Zahlung verpflichtet und auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden. Ist die Forderung nicht fällig, besteht kein die Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand.

RA Bräutigam

Das Urteil im Wortlaut

Amtsgericht Frankfurt am Main,

Aktenzeichen 30 C 3670/05-45

Beschluss vom 31. Oktober 2005

Im einstweiligen Verfügungsverfahren

der Eheleute

- Antragssteller -

(Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Fassbender & Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn)

gegen

die Mainova AG

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch dessen Vorsitzenden Ewald Woste, Solmsstr. 38, 60623 Frankfurt/Main

- Antragsgegnerin -

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht Drewanz im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 31.10.2005 beschlossen.

  • Der Antragsgegnerin wird verboten, den Antragsstellern die Energie-und Wasserlieferung für die Verbrauchsstelle xxxxxxxxxx 61273 Wehrheim aufgrund eines angeblichen Zahlungsrückstandes von 291,93 Euro aus der Mahnung vom 25.10.2005 einzustellen.
  • Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Die Antragsteller haben die bisher von der Antragsgegnerin geforderten Abschläge stets gezahlt und für die hier streitigen Erhöhungen auch einen - nach ihrer Sicht - angemessen erhöhten Betrag gezahlt.

Die Antragsteller wehren sich gegenüber der Antragsgegnerin allein gegen die nach ihrer Ansicht unbillige Erhöhung der Verbrauchspreise um 17,88 %.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (vgl. BGH NJW 2003, 3131).

Konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit ihrer Versorgungspreise hat die Antragsgegnerin augenscheinlich nicht vorgenommen, so dass den Antragstellern aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher derzeit nicht fällig. Die Antragsteller können entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3122) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Die Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrandrohung der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 zum 02.11.2005.

Drewanz

Richter



Weiteres zu Preisprotest

  • .1: BGB § 315.
  • .2: BGB § 307.
  • .3: Urteilssammlung.
  • .4: FAQs zu § 315.
  • .5: BGB 315 für Mieter.
  • .6: Musterschreiben an Versorger.
  • .7: Versorgungssperre.
  • .8: Einwender-Liste.
  • .9: Prozesskostenfonds.
  • .10: Rechtsanwälte.
  • .11: Protestgruppen.
  • .12: gaspreise- runter.de.
  • .13: strompreise- runter.de.
  • .14: Rechenhilfe Rechnungskürzung.
  • .15: Versorger klagt.
  • .16: Energie- Schutzbrief.
  • .17: Vertragskündigung.
  • .18: Geld zurückholen.
  • .19: Kartellrecht als Waffe.

Weiteres zu Container 2005 Urteile

  • .1: Urteil LG Cottbus 20.12.05.
  • .2: Urteil AG Goslar 20.12.05.
  • .3: Urteil AG Oldenburg 19.12.05.
  • .4: Beschluss BGH 13.12.05.
  • .5: Urteil AG Rostock 07.12.05.
  • .6: Urteil LG MG 10.11.05.
  • .7: Beschluss AG Euskirchen 10.11.05.
  • .8: Beschluss AG HH-Harburg 10.11.05.
  • .9: Urteil AG Grevenbroich 09.11.05.
  • .10: Beschluss AG Gera 09.11.05.
  • .11: Beschluss AG Neuwied 08.11.05.
  • aktive Seite ist .12: Beschluss AG Frankfurt 31.10.05.
  • .12: Urteil AG Kassel 28.10.05.
  • .13: Urteil BGH 18.10.05.
  • .14: Beschluss AG Braunschweig 29.09.05.
  • .15: Urteil BGH 21.09.05 - VIII ZR 38/05.
  • .16: Urteil BGH 21.09.05 - VIII ZR 8/05.
  • .17: Beschluss AG Wilhelmshaven 06.09.05.
  • .18: Urteil LG Neuruppin 26.08.05.
  • .19: Urteil AG Euskirchen 05.08.05.
  • .20: Urteil BVerfG 26.07.05.
  • .21: Urteil BGH 20.07.05.
  • .22: Urteil BGH 05.07.05.
  • .23: Beschluss AG Köln 05.07.05.
  • .24: Beschluss AG Pinneberg 23.06.05.
  • .25: Urteil LG Berlin 14.06.05.
  • .26: Urteil LG Neuruppin 03.06.05.
  • .27: Urteil AG Koblenz 02.06.05.
  • .28: Beschluss AG Köln 02.06.05.
  • .29: Urteil AG Karlsruhe 27.05.05.
  • .30: Verfügung AG München 24.05.05.
  • .31: Beschluss OLG Düsseldorf 18.05.05.
  • .32: Beschluss AG Bad KG 29.04.05.
  • .33: Urteil AG Heilbronn 15.04.05.
  • .34: Urteil LG Mühlhausen 12.04.05.
  • .35: Urteil LG Ulm 08.04.05.
  • .36: Beschluss AG Marienberg 03.03.05.
  • .37: Urteil KG Berlin 15.02.05.
  • .38: Beschluss AG Heilbronn 04.02.05.

nach oben

Fußnavigation

  • 1: Zuhause.
    • 1.1: Heizen.
    • 1.2: Mieten.
    • 1.3: Hausgeräte.
    • 1.4: Beleuchtung.
    • 1.5: Bauen.
    • 1.6: Renovieren.
    • 1.7: Lüften.
  • 2: Energiebezug.
    • 2.1: Strom.
    • 2.2: Heizöl.
    • 2.3: Erdgas.
    • 2.4: Flüssiggas.
    • 2.5: Fernwärme.
    • 2.6: Kraft-Wärme-Kopplg.
  • 3: Erneuerbare.
    • 3.1: Erneuerbare.
    • 3.2: Sonnenwärme.
    • 3.3: Sonnenstrom.
    • 3.4: Biomasse.
  • 4: Umwelt/Politik.
    • 4.1: Effizienz.
    • 4.2: Politik.
    • 4.3: Umwelt und Klima.
    • 4.4: Atomstrom.
    • 4.5: Frieden und Energie.
    • 4.6: Energiespar-Museum.
  • 5: Büro/Verkehr.
    • 5.1: Bürogeräte.
    • 5.2: Licht.
    • 5.3: Contracting.
    • 5.4: Kommunen.
    • 5.5: Gewerbe.
    • 5.6: Schulen.
    • 5.7: Auto.
    • 5.8: Fliegen.
    • 5.9: Rad.
  • 6: Verein + Hilfe.
    • 6.1: Hilfe.
    • 6.2: Verein.
    • 6.3: Newsletter.
    • 6.4: Preisprotest.
    • 6.5: Community - Anmeldung.
    • 6.6: My E-Netz.
    • 6.7: Übersicht.
    • 6.8: News.
    • 6.9: Feeds.
    • 6.10: About us.

Inhalt Seitenleiste

Weiteres zum Thema Preisprotest

  • News.
    • aus 2010.
    • aus 2009.
    • aus 2008.
    • aus 2007.
    • aus 2006.
    • aus 2005.
    • aus 2004.
  • Links.

BGB § 315

BGB § 307

Urteilssammlung

  • 1.3.1: Urteile 2012.
  • 1.3.2: Urteile 2011.
  • 1.3.3: Urteile 2010.
  • 1.3.4: Urteile 2009.
  • 1.3.5: Urteile 2008.
  • 1.3.6: Urteile 2007.
  • 1.3.7: Urteile 2006.
  • 1.3.8: Urteile 2005.
  • 1.3.9: Urteile 2004 und früher.

FAQs zu § 315

BGB 315 für Mieter

Musterschreiben an Versorger

Versorgungssperre

Einwender-Liste

Prozesskostenfonds

Rechtsanwälte

Protestgruppen

gaspreise- runter.de

strompreise- runter.de

Rechenhilfe Rechnungskürzung

Versorger klagt

Energie- Schutzbrief

Vertragskündigung

Geld zurückholen

  • 1.18.1: Enso-Kartellrechtsverstoss.
  • 1.18.2: Reg.Euskirchen.

Kartellrecht als Waffe