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Förderung Energiesparberatung vor Ort

Gegenstand der Förderung

Energiesparberatung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt wurde. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen (nach dem 01.01.1984 bzw. 1989) zu mehr als 50 % verändert worden sein; mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden.

Antragsberechtigte

Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:
Natürliche Personen; rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das gesamte Gebäude bezieht.

Antragsteller sind

Ingenieure, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben oder Absolventen der Lehrgänge zum geprüften Gebäudeberater oder vom BAFA anerkannte Ausbildungskurse mit vergleichbaren Inhalten. Sie müssen die für die Vornahme einer Vor-Ort-Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen, sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Ingenieure, die für Energieversorgungsunternehmen oder für Unternehmen tätig sind, die Produkte herstellen, vertreiben oder Anlagen errichten, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden, sowie Ingenieure, die Provisionen von solchen Unternehmen fordern oder empfangen.

 Download Beratungsrichtlinien 27.07.04 

Eine Liste von Ingenieuren, die eine solche "Vor-Ort-Beratung" vornehmen, finden Sie in nachfolgender Tabelle, unter www.bafa.de. sowie unter www.rkw.de .

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungs honorar); das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des zu beratenden Gebäudes.
Der Zuschuß wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die bei den jeweiligen Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten (WE) zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der jeweilige Bundesanteil ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

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