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Oft gestellte Fragen zum Wechsel des Stromlieferanten

(30. Juli 2007)

Wer beliefert mich mit Strom, wenn ich nie den Anbieter oder das Stromprodukt gewechselt habe?

In diesem Fall werden Sie in der sog. Grundversorgung beliefert. Das übernimmt gegenwärtig das örtliche Stromversorgungsunternehmen, z. B. die Stadtwerke, zu einem vergleichsweise hohen Preis. Grundversorger ist der Stromanbieter, der in einem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt.

Was ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Stromversorger?

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes zuständig, der Stromversorger hingegen für die Lieferung des Stroms. Häufig sind der Netzbetreiber und der Grundversorger identisch, insbesondere wenn es sich um ein Stadtwerk handelt. Sie können ohne weiteres einen Stromanbieter ohne eigenes Verteilnetz als ihren Lieferanten wählen. Dieser zahlt an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt.

Kann ich mich nach einem Wechsel des Lieferanten noch gegen überhöhte Strompreise wehren?

Nein, wenn Sie das Angebot eines neuen Anbieters akzeptieren, können Sie diesen Preis nicht als überhöht kritisieren. Auf fehlende Billigkeit nach § 315 BGB kann man sich nur bei einseitiger Preisfestsetzung berufen. Bei einer Einigung auf einen Preis handelt es sich jedoch gerade nicht mehr um eine einseitige Preisfestsetzung.

Sind nach einem Wechsel technische Änderungen notwendig?

Technische Arbeiten, beispielsweise am Stromzähler, sind nicht nötig. Die Wartung und Ablesung übernimmt übrigens weiterhin der örtliche Netzbetreiber. Möglicherweise wird vereinbart, dass Sie selbst den Zählerstand ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Es kann hilfreich sein, die Ergebnisse der Ablesung auch dem neuen Lieferanten mitzuteilen.

Wo finde ich meinen Stromzähler?

Wenn sich der Stromzähler nicht in Ihrer Wohnung befindet, ist er im Treppenhaus oder im Keller angebracht. Fragen Sie notfalls Ihren Vermieter, die Hausverwaltung oder den Hauswart.

Kostet der Wechsel etwas?

Der Wechsel ist kostenlos. Wechselgebühren sind unzulässig.

Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?

In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats. Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Stromprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Stromanbieter gewechselt, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem sog. Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Sonderverträge gewähren bei Preiserhöhungen oftmals ein Sonderkündigungsrecht.

Wie finde ich einen günstigen Anbieter?

Für einen Preisvergleich benötigen Sie Ihren Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh), den Sie in Ihrer letzten Jahresabrechnung finden. Am einfachsten ist der Preisvergleich mit Hilfe von Internet-Strompreisrechnern, die sie z.B. auf folgenden Seiten finden: www.verivox.de, www.stromtarife.de, www.strommagazin.de, www.stromseite.de, www.stromauskunft.de, www.stromkosten-senken.de, www.stromtipp.de, www.billig-strom.de. Dort geben Sie Ihren Jahresverbrauch und die Postleitzahl ein und erhalten dann eine Preisübersicht.

Worauf sollte beim Angebotsvergleich besonders geachtet werden?

Achten Sie auf kurze Vertragslaufzeiten (höchstens 1 Jahr) und kurze Kündigungsfristen (1 Monat zum Ende des Kalendermonats), damit Sie im Bedarfsfall schnell wieder zu einem günstigeren Anbieter wechseln können. Vergleichen Sie die Brutto-Endpreise, also die Preise für Haushaltskunden/Privatkunden. Die Preise müssen sämtliche Steuern und Abgaben einschließen. Was ist von Vorauszahlungen und Strompaketen zu halten? Vermeiden Sie Vorauszahlungen. Sie würden diese im Insolvenzfall wahrscheinlich nicht zurückerhalten. Strompakete, also eine vorab vereinbarte Strommenge, einzukaufen, ist nicht sinnvoll. Wenn Sie weniger verbrauchen, zahlen Sie trotzdem "das ganze Paket". Strom zu sparen lohnt sich für Sie dann nicht. Ein Mehrverbrauch wird in der Regel teuer.

Was ist von Preisgarantien oder Rabatten zu halten?

Eine Preisgarantie sollte wenigstens ein Jahr gelten. Nach Ablauf ist jederzeit eine Preiserhöhung möglich. Da ein Rabatt bzw. Wechselbonus nur einmalig eingeräumt wird, sollte man sich davon nicht blenden lassen. Kann es mir passieren, dass ich plötzlich ohne Strom dastehe? Wenn der neue Stromanbieter die Lieferung einstellt, beispielsweise im Insolvenzfall, ist der örtliche Grundversorger gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung zu übernehmen. Es kann also nicht passieren, dass Sie plötzlich ohne Strom dastehen. Wenn Sie dem neuen Stromanbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages erteilen, brauchen Sie sich um eine lückenlose Stromversorgung keine Gedanken zu machen. Selbst kündigen sollten Sie nur, wenn Sie aufgrund einer Preiserhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In dem Fall sollten Sie vorsorglich beim alten Versorger einen Antrag auf Weiterbelieferung bis zur Umstellung stellen.

An wen wende ich mich bei Stromausfall oder Zählerstörungen?

Bei Störungen ist nach wie vor der Netzbetreiber zuständig. Auch im Falle eines Stromausfalls wenden Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber. Er ist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Störungen verpflichtet.

Wie funktioniert der Wechsel bei einem Zweitarifzähler (Tag- und Nachstromzähler)?

Für Nachstrom ist der Wechsel mangels Angebotes so gut wie ausgeschlossen. Nach einem Wechsel wird in der Regel nicht mehr zwischen Tag- und Nachtstrom unterschieden, es gilt rund um die Uhr der vereinbarte Preis. Das gilt insbesondere für Heizstromkunden. Wer wechselt, wird in der Regel nur Tagstrom bekommen, was in diesem Fall völlig unlukrativ ist.

Ist ein Wechsel bei Heizstrom möglich?

Theoretisch ja. Praktisch gibt es derzeit mit Ausnahme von EWS Schönau keine bundesweiten Angebote für Heizstrom.

Ist ein Anbieterwechsel bei Wärmepumpen möglich?

Nur Grundversorger bieten günstige Sondertarife für Wärmepumpen an. Bekomme ich die bereits gezahlten Abschläge von meinem vorherigen Stromlieferanten erstattet? Sie erhalten eine Schlussrechnung vom alten Versorger, mit der bereits geleistete Abschlagszahlungen gutgeschrieben und erstattet werden.

Muss ich meinen Vermieter über einen Wechsel informieren?

Sie brauchen Ihren Vermieter nur dann zu informieren, wenn Sie die Stromrechnung von ihm erhalten.

Was ist bei einem Umzug zu beachten?

Wenn Sie zum Umzugstag einen Stromanbieterwechsel planen, sollten Sie bereits 6 bis 8 Wochen vorher einen neuen Vertrag abschließen, da die Umstellung einige Wochen dauert. Wird nichts unternommen, entsteht beim Einzug automatisch ein Stromliefervertrag mit dem Grundversorger zu dessen Standardtarif, den sie aber mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats wieder kündigen können. Sollten Sie bereits an alter Wohnstätte über einen Sondervertrag beliefert werden, achten Sie auf die Kündigungsfristen. Falls Sie in eine andere Region ziehen, fragen Sie den Stromlieferanten am neuen Wohnort, wer den alten Vertrag kündigt. Für den Wechsel werden das Einzugsdatum, die Stromzählernummer und der Zählerstand benötigt (notfalls beim Vermieter nachfragen). Der Zählerstand sollte am besten im Beisein eines Zeugen notiert werden, um die Abrechnungen später kontrollieren zu können.

Wann sollte ich den Zählerstand ablesen?

Am Wechseltag und vor jeder Preiserhöhung sollten Sie den Zählerstand notieren und dem Stromanbieter mitteilen. Nur so ist eine taggenaue Abrechnung möglich.

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