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Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung neu

(11. Dezember 2009) Ende Januar 2010 tritt die neue Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft. Sie wurde am 3. Dezember 2009 vom Bundestag in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen. Anders als bisher werden auch Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Pellet-Einzelöfen und Heizkamine festgelegt.

Ein wesentliches Element ist die Festsetzung von Höchstgrenzen für Staub und Kohlenmonoxid (CO), eine weitere Senkung der Grenzwerte kommt ab 2015. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch eine Prüfmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen.

Die Prüfung neuer Gerätetypen erfolgt vom Hersteller in einer Prüfstelle und ist für jeden Gerätetyp nur einmal erforderlich. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Emissionsgrenzwerte von 0,15g je m3 für Staub und 4g je m3 für Kohlenstoffmonoxid einhalten, können weiter betrieben werden.

Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, unterliegen einem Sanierungsprogramm mit langen Übergangsfristen, von denen die letzte 2024 endet. Eine regelmäßige Überprüfung des technischen Zustandes der Anlagen soll durch den Schornsteinfeger durchschnittlich alle dreieinhalb Jahre stattfinden.

Öfen und Kamine, die die Grenzwerte der ersten Stufe einhalten, haben Bestandsschutz für die zweite Stufe ab 2015 und sind von der Übergangsregelung nicht betroffen.
Für Gas- und Ölheizung ist eine Überwachung der Abgasverluste durch den Schornsteinfeger alle drei Jahre, sofern sie jünger als zwölf Jahre alt sind, ansonsten alle zwei Jahre vorgeschrieben.

www.bundestag.de Textarchiv > 2009 > Bundes-Immissionsschutzgesetz

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