Inhalt
"Sie niveauloser Kerl!"
Elf Flüssiggasunternehmen und neun Geschäftsführer sollen insgesamt 250 Millionen Euro Bußgelder berappen. Das Bundeskartellamt wirft den Betroffenen Kundenschutzabsprachen vor. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zeigen sich die Flüssiggasanbieter einmal mehr von ihrer unangenehmen Seite: Sie versuchen, Zeugen zu verunsichern und leisten sich außerhalb des Gerichtssaals deftige Entgleisungen.
(17. Dezember 2010) Nach seinen Durchsuchungen im Jahr 2005 kam das Kartellamt zu dem Schluss, dass die betroffenen Unternehmen Kundenschutzabsprachen mit einer Wirkung ähnlich einem Gebietskartell getroffen hatten - inklusive einzelnen Elementen von Preisabsprachen. Betroffen sind die führenden Flüssiggasanbieter, insbesondere die Mitglieder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG). Seit mindestens 1997 hatten sie sich darauf verständigt, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter "Abschreckungspreis" genannt. Diese Absprachen schädigten die Verbraucher erheblich. Dies gilt besonders für Kunden, die einen Miettank der etablierten Flüssiggasanbieter nutzten: Sie waren den überhöhten Preisen schutzlos ausgeliefert.
Das Bundeskartellamt hat die Bußgelder nach der Mehrerlösberechnung ermittelt. Dabei hat es die Preise der freien Anbieter als Maßstab für die Berechnung der durch das Kartell erzielten erheblichen Mehrerlöse genommen. Für diese Berechnung hatte der Bund der Energieverbraucher seine Archive zur Verfügung gestellt, denn der Verein veröffentlicht seit vielen Jahren regelmäßig die regionalen Preise freier Flüssiggasanbieter.
Entgleisungen beim Einspruchsverfahren
Vor dem vierten Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird derzeit über die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide des Kartellamtes verhandelt (Az. VI-4 Kart 2-6/10 OWi). Die Flüssiggas-Lieferanten wehren sich gegen den Vorwurf, den Endverbraucher durch Preis- und Gebietsabsprachen übervorteilt zu haben. Das Kartellamt spricht von teilweise bis zu 100 Prozent überhöhten Preisen. In dem Verfahren wurde Aribert Peters als Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, der Flüssiggasexperte des Vereins Gert Gaetke und Bernadette Hövelmann als Zeugen vernommen. In den über Stunden andauernden Zeugenbefragungen versuchten die zahlreichen Anwälte der betroffenen Flüssiggas-Unternehmen mit allen Mitteln, die Zeugen unglaubwürdig erscheinen zu lassen und zu verunsichern. Das mag legal sein, spiegelt aber auch das Verhalten mancher Lieferanten im Umgang mit ihren Kunden sehr deutlich wieder.
Dass die Nerven bei den Lieferanten blank liegen, ist verständlich - schließlich geht es um sehr, sehr viel Geld. In einem E-Mail-Schriftwechsel schrieb der Vorsitzende des DVFG Richard Hareiner und früherer Geschäftsführer von Tyczka an Gert Gaetke: "Ich verbitte mir jede weitere Kontaktaufnahme ... Sie niveauloser Kerl". Zu solchen Entgleisungen sollte es allerdings nicht kommen, nicht im Gerichtssaal und auch nicht außerhalb.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass erst der Bundesgerichtshof die Verfahren endgültig entscheidet. Deshalb ist noch mit länger andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen.
Flüssiggas-Kunden gesucht
Den durch das Kartell geschädigten Verbrauchern steht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 33 Abs. (3) ein Ersatz des Schadens zu. Erst nach der Rechtskraft der Bußgeldbescheide sind jedoch Schadensersatzprozesse erfolgversprechend. Denn dann gilt der Kartellverstoß als erwiesen und muss nicht erneut unter Beweis gestellt werden.
Der Bund der Energieverbraucher sammelt derzeit die Ansprüche der betroffenen Verbraucher, um sie später dann gebündelt geltend zu machen. Die betroffenen Verbraucher, die zwischen 1. Juli 1997 und 1. Mai 2005 von Drachen-Propangas, Friedrich Scharr KG, Sano-Propan, Tyczka Energie, Tyczka Totalgas, Primagas, Progas, Transgas, Thermogas, Westfalen AG oder Propan Rheingas beliefert wurden, sollten sich unverbindlich melden und ihre Adresse hinterlegen. Dafür kann nachfolgendes Formular genutzt werden.


