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Urteil des BGH vom 20. Juli 2005
Az. VIII ZR 199/04
Die vorbehaltlose Zahlung des von dem Vermieter einseitig verlangten Mieterhöhungsbetrages kann schon deshalb nicht als stillschweigende Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung angesehen werden, weil die einseitige Neufestlegung der Miete kein Angebot auf Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung darstellte.


