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Mieterbund: Vermieter müssen sich auch wehren!
(27. Dezember 2004) - Mieter sollten sich gegen drohende Aufschläge bei den Gaspreisen zur Wehr setzen. "Sie riskieren weder eine Vermieterkündigung noch einen Lieferstopp des Versorgungsunternehmens", sagte Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips in einem DPA-Interview.
Laut Rips dürfen Vermieter unangemessene Gaspreiserhöhungen weder auf die Miete schlagen noch entsprechend höhere Vorauszahlungen verlangen. Damit reagierte der Mieterbund, der von etwa zehn Millionen Miethaushalten mit Gasheizungen ausgeht, ähnlich wie zuvor einzelne Verbraucherverbände, die ebenfalls einen Boykott unterstützen.
"Die Preiserhöhungen sind unbillig im Sinne des Paragrafen 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Es fehlt an einer nachvollziehbaren und prüffähigen vollen Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen", betonte Rips. Die Versorger spielten aber genau hierbei nicht mit offenen Karten. Deshalb ist das Risiko von Gerichtsprozessen gering, denn dort müssten sie "die Hosen (ihrer Kalkulation) runter lassen". Dann könnte man sehr schnell überhöhte Preise erkennen. Zur Sicherheit sollten die Mieter die Differenzbeträge zurücklegen, aber nicht versäumen, Einzugsermächtigungen über die Bankverbindung auf die Höhe der bisherigen Abschlagszahlungen zu begrenzen.
Für die Mieter ist die Vorgehensweise unterschiedlich: Besteht ein direkter Gasliefervertrag mit dem Versorgungsunternehmen - wie bei Gasetagenheizungen -, kann er einer Preiserhöhung schriftlich widersprechen. Dabei sollte er laut Mieterbund "argumentieren, dass die Erhöhung unbillig, zumindest nicht ausreichend belegt und begründet ist. Er sollte nur den bisherigen Gaspreis zahlen."
Anders ist es, wenn das Mietshaus über eine Gaszentralheizung versorgt wird. Für den Mieter sind Preiserhöhungen des Gasversorgers dann erst erkennbar, wenn er die Jahresabrechnung seines Vermieters erhält. Deshalb müsse der Vermieter die Preiserhöhung des Versorgers prüfen und gegebenenfalls zurückweisen.
"Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB", so Rips. "Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden." Ähnliche Pflichten haben nach Expertenangaben auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen.


