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Überraschung beim Energierechtssymposium in Berlin
(12. Dezember 2005, verbesserte Fassung) Eine Überraschung
gab es auf dem Workshop zum Energierecht, der am 9. Dezember 2005
im Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-,
Wettbewerbs und Energierecht an der Freien Universität Berlin
stattfand.
Privatdozent Dr. Hans Hanau (derzeit Lehrstuhlvertretung an der
Helmut Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg, Lehrstuhl
für Privatrecht, Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht)
referierte über die Anwendbarkeit des BGB § 315 auf
Gasversorgungsverträge. Er kam zum Schluss, dass auf
Gaspreiserhöhungen von Haushaltskunden die
Billigkeitskontrolle nach BGB § 315 direkt anwendbar sei. Die
derzeitige Diskussion, die dies in Frage stelle, gehe in
bemerkenswerter Weise am Kern vorbei und sei nicht
nachvollziehbar.

Energierechtssymposium am 9. Dezember 2005 in Berlin: Prof. Schmidt-Preuß, Dr. Hanau, Prof. Säcker (v.l.)
Ein Gasversorger nimmt bei einer Preiserhöhung einen
Preisgestaltungsspielraum in Anspruch. Deshalb sei § 315 BGB
ganz unmittelbar anwendbar. Die Argumentationslast für die
Billigkeit liege beim Bestimmenden, wie der BGH im Lichtblickurteil
erneut bestätigt hat.
Maßstab für die Billigkeit sei bei Gas nicht der
Wettbewerbspreis sondern der Kostenpreis. Die Gaswirtschaft
argumentiere zu Unrecht mit dem Als-Ob-Wettbewerb: Die Altkunden
bekämen den gleichen Preis, wie die Neukunden, die nur einen
Vertrag eingehen, wenn der Preis wettbewerbsfähig ist. Dem
Argument sei eine gewisse Rafinesse nicht abzusprechen. Die
Neukunden könnten jedoch nicht stellvertretend für die
Altkunden handeln, weil es dafür keine Legitimation gebe. Das
werde auch z.B. bei der Krankenversicherung als
Preisbildungsmaßstab nicht anerkannt. Der fehlende Konsens
über die Preishöhe werde durch BGB § 315
kompensiert. Die Treuebindung verbiete es, die die Konditionen zum
Nachteil eines Vertragspartners zu verändern. Die Berufung auf
einen funktionierenden Wettbewerb gehe auch fehl. Denn es gebe
keinen funktionierenden Wettbewerb zwischen Öl und Gas.
Vielmehr werde der Gaspreis einseitig an den Ölpreis
angepasst. Der Gaspreis lässt also jeden Druck auf
Ölpreis vermissen. Der einseitige Wettbewerb stelle keine
Bestätigung für den Gaspreis dar, sondern könne der
Sicherung von Windfall-Profits für Gasversorger dienen. Die
Gas- Ölpreisbindung habe sich laut Bundeskartellamt zum
Instrument der Wettbewerbsverhinderung entwickelt.
Maßstab für den Gaspreis müsse der Kostenpreis
sein. Beispiel sei die BGH-Entscheidung zu Preisklauseln bei
Flüssiggas vom 21.9.2005 Das Bundesverfassungsgericht habe am
28.12.1999 entschieden dass Versicherungsprämien der
Preiskontrolle nicht entzogen werden dürfen ("Von Verfassungs
wegen darf aber eine sachliche Überprüfung der
Berechtigung der Prämienerhöhungen nicht allein mit
Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der beklagten
Versicherung gänzlich versagt werden" 1 BvR 2203/98). Die
grundsätzlichen Kriterien für die Preiskontrolle gebe die
BGH-Entscheidung von 1991 wieder. Die Zuordnung der Kostenfaktoren
seien zweifelhaft. Deshalb seien bei einer ersten
Überprüfung auch die wesentlichen Kostenfaktoren für
den Gesamtpreis offenzulegen, selbst wenn nur die
Preiserhöhungen strittig seien. Es ergebe sich daraus ein
Raster für die Überprüfung folgender
Preisänderungen. Das sei auch Ziel der klagenden
Verbraucherzentrale. Die Rechtsfolge einer unbilligen
Leistungsbestimmung sei deren Unwirksamkeit. Es gebe auch keine
vorläufige Gültigkeit der Bestimmung.
Der Bonner Verfassungsrechtler Prof. Schmidt-Preuß
äußerte sich anschließend zur
Verfassungsmäßigkeit der Argumentationslast des §
315. Auf der Hitskala der juristischen Normen stehe der § 315
derzeit unangefochten an der Spitze. Auch die juristische Landkarte
sei neu geschrieben worden und enthalten nun Orte wie Hamburg,
Heilbronn, Euskirchen und Koblenz. Die Preisgabe von
Geschäftsgeheimnissen gefährde den Unternehmensbestand,
ihre Preisgabe verletze den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums.
Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen selbst gebe es
jedoch keine juristische Norm und auch keinen grundgesetzlichen
Schutz. Auch die Rechte der Verbraucher seien grundgesetzlich
geschützt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.8.2003 BVerwG 20 F 3.03 diese Belange gegeneinander abgewogen ("Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und in dem Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1991). Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, die die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu prüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht…Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur genügen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt. Ein "in camera" Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus" - beim in-camera" Verfahren kennt nur das Gericht die Tatsachen, nicht jedoch die Prozessbeteiligten).
Einschlägig für die Abwägung zwischen
Geheimnisschutz und Rechtssicherheit sei auch die
Bankenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1999 und die
sog. Handelsvertreterentscheidung. Eine Lösung des Dilemmas
wären Preisgleitklausel ohne Ermessensspielraum.
In der Diskussion äußerte Prof. Markert, der ehemalige
Präsident des Bundeskartellamtes, die Billigkeitsprüfung
setze nur ein einseitiges Preisbestimmungsrecht voraus und sei an
keine Marktbeherrschung oder eine Monopolsituation gebunden. Im
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung sei in § 72 Abs. 2
festgelegt, dass bei einem Konflikt zwischen rechtlicher
Aufklärung und Geheimnisschutz die Sachaufklärung Vorrang
habe. Prof. Säcker äußerte die Ansicht man werde
auf andere Preisgleitklauseln zurückkommen müssen.
Dr. Hanau ergänzte, dass auch Verbraucher Anspruch auf
grundgesetzlich garantierte Freiheit nach Art 2 Abs 1 GG
hätten, die durch überhöhte Preise
beeinträchtigt werde. Durch unbillige Preiserhöhungen
versuche eine Partei, die Position der Abnehmer einseitig zu
verschlechtern. Basis muss der Status quo sein. Wer diesen zu
verändern sucht, trägt auch die
Argumentationspflicht.


