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Euskirchen: Landgericht Bonn hebelt zweifelhaftes Amtsgerichtsurteil aus Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage eines Verbrauchers gegen die Gaspreiserhöhung abgewiesen .

Euskirchen: Landgericht Bonn hebelt zweifelhaftes Amtsgerichtsurteil aus

(22. November 2005) - Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage eines Verbrauchers gegen die Gaspreiserhöhung abgewiesen (Urteil vom 5. August 2005, Az: 17 C 260/05). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Verbraucher nicht auf die Gaslieferung angewiesen sei, da er ja auch mit Wärmepumpen oder Solarzellen heizen könne. Daher greife die Billigkeitskontrolle nicht. Auch habe der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenzulegen, sondern nur die Preiserhöhung zu begründen. Die Preiserhöhung sei zu recht erfolgt.

Auf dieses Urteil hatten sich die Gasversorger bundesweit gegenüber den protestierenden Gaskunden berufen.

Gegen das Urteil hat der Verbraucher Berufung eingelegt. In der heutigen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn (Az: 8 S 146/05) hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass es sich dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen nicht anschließt. Vielmehr sei der Verbraucher auf die Gaslieferung angewiesen und damit sei der Gaspreis der Billigkeitskontrolle unterworfen. Die Kammer will die weitere Entwicklung abwarten und hat die nächste Verhandlung auf den 31. Januar 2006 terminiert.

Auch das Amtsgericht Neuwied hat sich in einem Beschluss (Beschluss vom 8. November 2005, Az 4 C 774/05) dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn zur Billigkeitskontrolle ausdrücklich angeschlossen, das die Preiserhöhung für nichtig erklärt hatte. Ein Rechtsanwalt hatte auch in Neuwied gegen die Gaspreiserhöhung geklagt. Das Gericht hat nun die Stadtwerke Neuwied zur Offenlegung der Kalkulation innerhalb von vier Wochen aufgefordert.

"Es ist nicht verwunderlich, dass sich die klare Position des Bundesgerichtshofes zur Billigkeitskontrolle nun auch bei anderen Gerichten durchsetzt. Allen Verbrauchern steht die Einrede der Unbilligkeit zu. Bis zu einer gerichtlichen Feststellung über den billligen Gaspreis ist ein einseitig festgesetzter Gaspreis nicht zur Zahlung fällig," kommentiert Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher die heutige Gerichtsentscheidung.

letzte Änderung: 19.04.2023