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Gasversorger drohen !

(11. Juli 2005) Bei den Verbraucherzentralen häufen sich Anfragen, aus denen hervorgeht, dass einige Gasversorgungsunternehmen Ihren Kunden nach Einspruch gegen die Preiserhöhungen der letzten Wochen androhen, u.a. die Gasversorgung einzustellen.

Die Verbraucherzentrale Thüringen teilt dazu mit:

  1. In der Regel hat jeder Gaskunde das Recht die Billigkeit, das heißt die Angemessenheit einer Preiserhöhung seines Lieferanten gemäß § 315 BGB anzuzweifeln. Der Energieversorger kann, wenn er auf der Preiserhöhung beharrt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens feststellen lassen, ob der Preis billig, d.h. angemessen ist.
  2. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen sind Mahnungen u. U. zwar zulässig; keinesfalls dürfen jedoch Mahnkosten gefordert werden bis die Billigkeit des Preisesgerichtlich festgestellt oder ein billiger Preis durch das Gericht festgelegt wurde.
  3. Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn zum einen könnte der Versorger damit das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für eine Sperre überhaupt nicht vor. Hiernach ist nämlich eine fällige Forderung zwingend erforderlich. Der Einwand des § 315 BGB führt allerdings dazu, dass die Forderung nicht fällig ist.

Offensichtlich sollen die Verbraucher mit solchen Schreiben verunsichert werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den betroffenen Verbrauchern sich nicht einschüchtern zu lassen, und gegen die Androhung schriftlich zu protestieren und unter Umständen Strafanzeige wegen Nötigung zu stellen.

Bis jetzt ist kein Gasversorgungsunternehmen bekannt, welches die Gasversorgung tatsächlich wegen der Nichtzahlung der geforderten Preiserhöhung eingestellt hat. Sofern die Gasversorgung eingestellt wird, sollte der betroffene Gaskunde umgehend eine einstweilige Anordnung erwirken.

Die Verbraucherzentrale rät den Gaskunden, die Preiserhöhung weiterhin nicht zu zahlen. Der Gasversorger ist dann am Zug die Billigkeit seiner Preiserhöhung nachzuweisen.

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