Archiv

Verbraucher siegt gegen Gasversorger Gericht bestätigt Kürzungsrecht

Verbraucher siegt gegen Gasversorger: Gericht bestätigt Kürzungsrecht

(22. Juni 2005) Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat das Verbraucherrecht auf Rechnungskürzung in einer Gerichtsverhandlung am 1. Juni 2005 bestätigt (Aktenzeichen: 62 C 269/05).

Ulrich Hippchen aus Lindlar hatte wie vom Bund der Energieverbraucher empfohlen die Gaspreiserhöhung nicht gezahlt mit dem Hinweis auf die Unbilligkeit der Erhöhung.

Zweimal mahnte der Gasversorger (Rheinisch-Bergische Versorgungsgesellschaft mbH) den nichtgezahlten Betrag mit Sperrandrohung an und stellte zusätzlich Mahngebühren in Rechnung. Der Kunde reagiert darauf nicht. Dann bekam der Kunde eine Inkassobenachrichtigung: "Die Gas/Elektrizitätsversorgung an Sie wird unterbrochen". Für diese Benachrichtigung wurden weitere 26,70 Euro in Rechnung gestellt.

Tags darauf beantragte Ulrich Hippchen bei der Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit einer einstweilige Verfügung, dass dem Gasversorger weitere Sperrdrohungen und die Berechnung von Mahn- und Inkassokosten untersagt werden. Das Gericht setzte einen Verhandlungstermin fest.

In der mündlichen Verhandlung erklärt der Gasversorger in einem Schreiben an das Amtsgericht, die Rechnung des Verbrauchers sei geprüft worden. Man habe dabei festgestellt, dass die Abschlagszahlungen zu hoch waren. Die Abschlagszahlungen seien rückwirkend erniedrigt und die Mahn- und Inkassokosten storniert worden. Es sei damit kein Zahlungsrückstand mehr vorhanden und es gebe weder ein Grund für eine Versorgungseinstellung, noch für eine einstweilige Verfügung. Der Antrag des Verbrauchers sei deshalb zurückzuweisen. Das habe man dem Verbraucher einen Tag vor Beantragung der einstweiligen Verfügung geschrieben. Der Verbraucher erklärt vor Gericht, den Brief des Versorgers erst zwei Tage nach Beantragung der einstweiligen Verfügung erhalten zu haben.

Der Richter erklärte in der Verhandlung, dass der Versorger den Streit verloren hätte, da er zur geforderten Offenlegung der Kalkulation verpflichtet sei und Sperrandrohungen unzulässig seien. Aktenkundig wird dies durch die Gerichtsentscheidung zur Kostenfrage: "Die Verfahrenskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil sie im Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre."

Dazu erklärte Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher: "Erneut hat ein Gericht entschieden, dass Verbraucher ein Recht auf Kürzung der Gasrechnung haben. Diese Entscheidung folgt damit dem klaren Urteil des Bundesgerichtshofes in dieser Sache und nachfolgenden Entscheidung vieler anderer Gerichte (Amtsgericht Köln, Beschluss vom 2. Juni 2005 Az 212 C 128/05, Verfügung AG München vom 28. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05, Urteil LG Mühlhausen vom 12. April 2005, Az: 2 S 83/2005, Beschluss AG Bad Kissingen v. 29. April 2005 Az 21 C 294/05, Urteil AG Heilbronn vom 15. April 2005 Az: 15 C 4394/04, Beschluss des AG Marienberg vom 03.03.2005 Az: 2 C 0121/05, Urteil LG Frankenthal om 25. November 2004, Az 2 HK O 86/04, Urteil LG Mannheim vom 16. August 2004 Az: 24 O 41/04).

Mit schäbigen, halbseidenen Methoden schüchtern derzeit zahlreiche Versorger ihre Kunden ein und wollen sie zur Zahlung überhöhter Gas- und Strompreise zwingen. Damit ruinieren sie ihre Glaubwürdigkeit und ihren Ruf.

Alle Verbraucher sollten von ihren gesetzlich gesicherten Rechten Gebrauch machen. Die Versorger haben keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung überhöhter Gas- und Strompreise. Informationen dazu gibt es unter www.energiepreise-runter.de".

letzte Änderung: 19.04.2023