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Energieverbraucher: Feststellungsklagen gegen Gaspreiserhöhungen zulässig.

(21. Juni 2005) Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage eines Verbrauchers, die Tarifpreiserhöhung der EVM allgemein für unverbindlich zu erklären abgewiesen.

Der Kläger hat sich nicht auf die fehlende Billigkeit der Preiserhöhung berufen, er hat sich auch nicht auf sein konkretes Vertragsverhältnis berufen sondern wollte die Tarifpreiserhöhung allgemein für unverbindlich erklären. Der Kläger hat auch nicht die Preiserhöhung konkret kritisiert.

Es ist nicht weiter verwunderlich, dass eine völlig unbegründete Klage der Abweisung unterlag.

Dass die Anpassung der Erdgaspreise gerechtfertigt sei und der Kläger zur Zahlung verpflichtet, steht nicht im Urteil. Die entsprechende Behauptung in einer Pressemitteilung des Dachverbandes der Gaswirtschaft BGW ist unzutreffend.

Der Bund der Energieverbraucher weist darauf hin, dass Verbraucher unbegründete Preiserhöhungen nicht bezahlen müssen, wenn die Billigkeit der Erhöhung schriftlich bezweifelt wird. Musterschreiben dazu unter www.energieverbraucher.de/seite1385.html

Das Amtsgericht Köln hat erst unlängst dem Gasversorger Rheinenergie per einstweiliger Verfügung untersagt, die Versorgung von Verbrauchern einzustellen, die sich gegen die Gaspreiserhöhung zur Wehr setzen (Beschluss vom 2. Juni 2005 Az 212 C 128/05), ebenso das Amtsgericht München Verfügung vom 24. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05.

Kommentare zum Urteil:

So wie sich das Urteil liest, ist die Klage an sich ein unglaublicher Vorgang. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier jemand ganz bewusst ein im Sinne der Gaswirtschaft präjudizierendes Urteil provoziert hat. Beispielsweise der geringe Streitwert und insbesondere das bewußte Loslösen vom konkreten Vertrag (was wirklich nur ein absoluter Ignorant ohne substantiierten Vortrag erzwingen würde) sprechen dafür.

In Anbetracht der Urteilsbegründung kann man nur schlussfolgern, dass hier jemand vorsätzlich verlieren wollte.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Damit erwächst nichts aus dem Inhalt der Entscheidung in Rechtskraft. Der Kläger ist deshalb noch nicht einmal daran gehindert, neu zu klagen.

Zudem hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Preiserhöhung angemessen war. Hierzu war es auch nicht befugt, § 308 ZPO. Selbst im Falle einer Klageabweisung als unbegründet, ergibt sich daraus nicht die Festellung des Gegenteils der Tatsache, die der Kläger festgestellt haben wollte.

Die BGW- Meldung vom heutigen Tage stellt deshalb die Prozessordnung auf den Kopf. Bei der Preisanpassungsklausel kann es sich nicht um eine Preisgleitklausel gehandelt haben, weil diese eine Preisformel vorsehen, nicht jedoch ein Preisanpassungsrecht im Falle gestiegener Vorlieferantenpreise. Es handelt sich deshalb nur um eine Preisänderungsklausel.

Hierzu hätte das Gericht eine Inhaltskontrolle der Klausel nach § 307 BGB vornehmen müssen. Aber nachdem der Antrag schon zu weit gefasst war (hinsichtlich der Abstraktion vom konkreten Vertragsverhältnis und auf Feststellung der Unwirksamkeit anstatt Unbilligkeit) hatte das Gericht wohl keine Lust, sich weiter mit dem Thema zu befassen.

Immer gefährlich dabei sind vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO. Deshalb muss immer ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt werden, zudem immer Unbilligkeitseinwand auch gegen den Gesamtpreis.

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