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E.ON Hanse setzt Kunden mit "Thermostromverträgen" unter Zeitdruck

Verbraucherzentrale rät: "Ruhe bewahren!"

(16. Juni 2005) Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich auf folgendes hin: Kunden von E.ON Hanse mit laufenden Sonderverträgen zur Lieferung von Strom für Nachtspeicherheizungen, elektrische Fußbodenheizungen, elektrische Direktheizung oder Wärmepumpen stehen keinesfalls unter Zeitdruck, den neuen "Thermostromvertrag" von E.ON zu unterzeichen.

E.ON Hanse hat diesen Sondervertragskunden unaufgefordert den sog. "Thermostromvertrag" zugeschickt und mitgeteilt, "Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag benötigen wir bis 24.06.2005 zurück." Mit diesem künstlich erzeugten Zeitdruck fühlen sich insbesondere ältere Kunden in die Enge getrieben. Für sie ist kaum nachvollziehbar, warum ein neuer Vertrag erforderlich sein soll und auf welche Änderungen sie sich mit einer Unterschrift einlassen. Außerdem entsteht durch diesen völlig überflüssigen Zeitdruck bei machen Kunden Angst, Ihre Heizung könnte plötzlich ohne Strom sein. "Für die Kunden besteht keinerlei Eile oder gar Termindruck", so Margrit Hintz, Energiereferentin der Verbraucherzentrale, "Es drängt sich die Vermutung auf, dass E.ON Hanse noch vor dem Start der Regulierungsbehörde für Strom und Gas am 01.07.2005 mit neuen Verträgen vollendete Tatsachen schaffen will."

Dazu die Auffassung der Verbraucherzentrale:

  1. Die Kunden verfügen über bestehende Verträge, die E.ON Hanse erfüllen muss.
  2. Es ist sehr zweifelhaft, ob E.ON die bestehenden Verträge überhaupt rechtlich wirksam kündigen kann, da mit dem neuen "Thermostromvertrag" von E.ON offenbar vorrangig Preiserhöhungen erreichtert werden sollen.
  3. Selbst wenn Verbraucher den von E.ON geforderten Abschluss des "Thermostromvertrages" verweigern, darf E.ON nicht den Strom abstellen und auch nicht damit drohen.
  4. Wichtig: Selbst im Fall einer wirksamen Kündigung der alten Sonderverträge durch E.ON ist das Unternehmen nicht berechtigt, beliebige oder auch behördlich genehmigte Strompreise von Sondervertragskunden zu fordern. Der in diesem Fall "vom Energielieferanten einseitig bestimmte Preis für( den weiterhin abgenommen Strom gilt nur, wenn er nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 315, 316 BGB festgesetzt wurde", so das OLG München in einem Urteil vom 14.10.1998, Az. 3 U 3587/98. Die Kunden brauchen also keine Sorgen zu haben, ihren Nachtstrom künftig überteuert zahlen zu müssen. Denn: "Das Versorgungsunternehmen muss die Preiskalkulation im konkreten Fall offen legen", so das OLG München.

Ein möglicher neuer Vertrag sollte nach Ansicht der Verbraucherzentrale insbesondere eine klare Klausel für Preiserhöhungen haben. Preiserhöhungen sollten den E.ON -Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten schriftlich, wie es die alten Verträge vorsehen - und nicht nur durch öffentliche Bekanntmachung, wie es der neue Vertrag zulässt - mitgeteilt werden. Vor allem sollte eine Preiserhöhung durch eine konkrete Bezugsgröße nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der von E.ON Hanse vorgelegte Vertrag in keiner Weise.

Nach Meinung der Verbraucherzentrale stellt der Sondervertrag, in den E.ON Hanse seine Kunden mit mehr oder weniger subtilen Druck zwingen will, für die Kunden eine Verschlechterung dar. Sie müssen auf das Angebot nicht reagieren. Mit einer Unterschrift dagegen akzeptieren die Kunden die neuen Vertragsbedingungen und verzichten auf die Rechte aus dem alten Vertrag.

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