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Bad Kissingen: Einstweilige Verfügung Anschluss darf nicht gesperrt werden

Zweiter Gerichtssieg für die Protestler

(4. Mai 2005) Einen zweiten Erfolg vor Gericht können die gut 200.000 Bürger verbuchen die sich aktiv gegen die Gas- und Strompreiserhöhungen zur Wehr setzen.

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat den Stadtwerken Bad Kissingen die Sperrung eines Strom- und Gasanschlusses durch einstweilige Verfügung untersagt.

Die Stadtwerke hatten die Sperre angedroht. Die Kosten des Verfahrens müssen die Stadtwerke tragen.

Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung auf die ständige Rechtssprechnung des Bundesgerichtshofes. Dem Verbraucher wird ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, bis das Gericht über die Billigkeit der Erhöhung entschieden hat.

Hier der Gerichtsbeschluss im Wortlaut:

Amtsgericht Bad Kissingen

Geschäftsnummer: 21 C 294/05 BESCHLUSS vom 29.4.2005

In Sachen ... gegen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH, Würzburger Straße 5, 97668 Bad Kissingen, ... - Antragsgegnerin - wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Bad Kissingen durch Richter am Amtsgericht Petrik wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom- und Gasversorgung für das Haus der Antragstellerin, ... zu sperren oder der Antragstellerin die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Ängemessenheit ihrer Gebührenerhöhung der Antragstellerin offengelegt hat. ...

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung- eines Ordnungsgeldes von bis au 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfaßt wird. Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat und sich lediglich auf wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zurückgezogen hat, steht der Anstragstellerin aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher nicht fällig und bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht zu zahlen. Die Antragstellerin kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden (s. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin v 21. 04 .2005 .

Kosten: § 91 ZPO

Petrik Richter am Amtsgericht

letzte Änderung: 19.04.2023