Versorgungssperre bei Unbilligkeitseinwand unzulässig
(11. Januar 2005) - Das Fachblatt der kommunalen Versorgungswirtschaft bringt in der Januarausgabe 2005 einen Artikel von zwei Fachjuristen: Wie Gasversorger mit Boykottdrohungen umgehen sollten", Autor: Dieter Gersemann und Mark Hinrichs. Dort wird die Rechtslage unter der Überschrift diskutiert "Die Rechtslage ist unklar".
Klar ist allerdings die Schlussfolgerung der Fachanwälte: "Das Einziehen der erhöhten Forderungen ist allerdings dann nicht möglich, wenn der Gaskunde nicht nur den Unbilligkeitseinwand erhoben hat, sondern außerdem gegenüber dem GVU die Einzugsermächtigung auf den nicht erhöhten Gaspreis begrenzt. In diesem Fall bleibt dem GVU nur die Klage auf Zahlung des Erhöhungsbetrags. Unabhängig davon, ob sich das GVU in der Rolle des Klägers oder des Beklagten befindet, muss es die Billigkeit des von ihm bestimmten Gaspreises darlegen. Da rechtlich bislang nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Kunde den Unbilligkeitseinwand nach §315 BGB geltend machen kann, besteht auch keine zweifelsfrei fällige Zahlungsverpflichtung. Daher sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Gasversorgung nicht erfüllt".