Amtsgericht Hamburg-Harburg: E.on darf Gas sperren
(8. Januar 2005, geändert 11. Januar, geändert 27. Januar) - Anders als die Verbraucherzentrale und der Bund der Energieverbraucher geraten hatten, kürzte ein Hamburger Verbraucher seine Abschlagszahlung für Fernwärme: Statt der geforderten 109 Euro zahlte er nur 50. Die monatlichen Vorauszahlungen waren ihm von 50 Euro im Jahr 2002 und 80 Euro im Jahr 2002 auf 109 Euro im Jahr 2004 erhöht worden.
E.on klagte vor dem Amtsgericht Hamburg Harburg (Az: 641 C 437/04) auf Duldung der Sperre der Wärmeversorgung. E.on begründete die höheren Vorauszahlungen mit der kalten Witterung 2002/2003 und um 30 Prozent höheren Gradtagszahlen. Im übrigen seien sowohl die eingeführte Ökosteuer als auch Preiserhöhungen auf dem Energiemarkt zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht gab E.on recht: Mit der Zahlungskürzung kam der Verbraucher seiner Verpflichtung nicht nach, so das Amtsgericht Hamburg Harburg und deshalb darf E.on Hanse Zutritt zu der Wohnung verlangen, um die Fernwärme zu sperren. Die vom Verbraucher bemängelte fehlende Rechtmäßigkeit und Billigkeit der Versorgungspreise berechtigen nicht zur Verweigerung der Zahlungen, so das Amtsgericht.
Das Urteil ist in mehr als einer Hinsicht fehlerhaft. Anders als intendiert lautet es im Urteil: "Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung". Diesen Irtum hat selbst das Amtsgericht eingesehen und nachträglich korrigiert.
Der Verbraucher ist hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig. Dass hier höchstrichterliche Rechtssprechung sehr eigenwillig interpretiert wird, kann ggf. ein Berufungsgericht entscheiden.
"Wer sich an unsere Empfehlungen gehalten hat, der kann sich nach wie vor sicher fühlen. Auch in dem Hamburger Fall hat das Gericht über die Billigkeit und Zulässigkeit der Preiserhöhung nicht entschieden", kommentiert Aribert Peters die Meldung. Zudem sei das Urteil für andere Fälle in keiner Weise bindend. Verbindlich sei dagegen die Rechtssprechung des BGH dazu.