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Offener Brief an der Vorstandsvorsitzenden der EWE Oldenburg
An der Vorstandsvorsitzenden der EWE Oldenburg, 28. Dezember 2004, geändert am 14.Januar 2005
Herrn Dr. Werner Brinker:
Sehr geehrter Herr Brinker,
Sie begrüßen in Ihrer Pressemitteilung vom 20. Dezember die Entscheidung des Bundeskartellamtes, kein Verfahren gegen die EWE einzuleiten, als Bestätigung der Angemessenheit Ihrer Gaspreiserhöhung.
Das ist aus mehreren Gründen unzutreffend:
- Das Bundeskartellamt hat in seiner Presseerklärung vom 21.12.04 mitgeteilt, dass gegen EWE kein förmliches Mißbrauchsverfahren eingeleitet wird. Die Nichteinleitung eines eines förmlichen Mißbrauchsverfahrens ist aber mit einer Bestätigung der Angemessenheit Ihrer Preiserhöhungen nicht gleichzusetzen.
- Das Kartellrecht hebt sehr stark auf das Vergleichsmarktprinzip ab. Für die zivilrechtliche Preiskontrolle z.B. der Billigkeit nach § 315 ist die kartellrechtliche Beurteilung gänzlich unerheblich. Das wäre selbst dann der Fall, wenn ein formelles Ermittlungsverfahren des Kartellamtes zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Preisanhebung der EWE wäre nicht zu beanstanden. Herr Böge hat dies vor laufenden Kameras auch selbst ausdrücklich auf meine Frage hin bestätigt.
- Auch Ihre Strompreiserhöhung um 6,18 Prozent ist unbegründet und unbillig. Daran ändert auch die Genehmigung durch die Preisaufsicht des Landes nichts. Denn die Maßstäbe der zivilrechtlichen Preiskontrolle sind andere, als die der energierechtlichen Preisaufsicht. Man kann darüber streiten, ob eine Tarifgenehmigung als Indiz gewertet werden kann. Das mag nun jedes Gericht für sich entscheiden. Unstrittig nach BGH- und Bundesverwaltungsgerichts-Rechtssprechung ist mit der Tarifgenehmigung die zivilrechtliche Kontrolle nicht ausgeschaltet oder vorweggenommen.
Deshalb werde ich Ihren Strom- und Gaskunden raten, von Ihrem Recht auf zivilrechtliche Überprüfung der Preiserhöhungen Gebrauch zu machen.
Sie würden die Auseinandersetzung für alle Beteiligten vereinfachen, wenn Sie die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis sowohl für Gas als auch Strom alsbald offenlegen würden.
Zu dieser Offenlegung sind Sie ohnehin spätestens dann gezwungen, wenn Sie auch nur einen einzigen Kunden, der die erhöhten Preise der gerichtlichen Billigkeitskontrolle überstellt, in einem Gerichtsfahren zu Zahlung verpflichten wollen.
Freundlichen Gruss aus Rheinbreitbach
von Aribert Peters


