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Kündigung unwirksam: swb erneut unter Beschuss Die Kanzlei Dr. Wambach hat am 27. Oktober 2006 eine Klage beim Landgericht Bremen eingereicht, um für vorerst 65 Kläger, darunter zwei Rechtsanwälte der Kanzlei, folgende Fragen klären zu lassen.

Kündigung unwirksam: swb erneut unter Beschuss

(28. Oktober 2006) - Die Kanzlei Dr. Wambach hat am 27. Oktober 2006 eine Klage beim Landgericht Bremen eingereicht, um für vorerst 65 Kläger, darunter zwei Rechtsanwälte der Kanzlei, folgende Fragen klären zu lassen;

Die swb hat bekanntermaßen über 100.000 Gaskunden die alten Verträge zum 30.09.06 gekündigt und zum 01.10.2006 unter der Strafandrohung des teureren Grundversorgungstarifs neue Verträge aufgezwungen.

Unabhängig davon, daß die swb die Kündigungsfristen für die jeweiligen Verträge nicht eingehalten hat, ist ihre Kündigung auch aus einem anderen Grunde unwirksam.

Die swb beruft sich nämlich stets darauf, daß sie lediglich das für Gaslieferungen in Deutschland geltende Gesetz - die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) - angewandt hat, insbesondere hinsichtlich ihrer neuen Preisanpassungsklausel. Wenn die AVBGasV für alle Kunden das richtige Gesetz ist (auch eine Verordnung ist ein Gesetz), hat die swb übersehen, daß dieses Gesetz vorsieht, daß eine Kündigung der Schriftform bedarf (§ 32 Abs. 7 AVBGasV). Die von der swb verschickten Kündigungen sind nicht eigenhändig unterschrieben worden. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Schriftformerfordernis führt zur Nichtigkeit und damit zur Unwirksamkeit aller Kündigungen.

Damit ist auch die Erhöhung zum 01.10.2006 hinfällig.

Ergo. Die swb muß sich der Hoffnung hingeben, daß sie nicht Recht hat.

Wenn sie aber nicht Recht hat, sieht die Rechtslage für sie in demselben Maße finster aus. Die swb hat nämlich ihre neuen Preiserhöhungsklausel auf folgende Überlegung gestützt: Wenn die Klausel auf die gesetzliche Regelung verweist, muß sie wirksam sein. Ist aber die AVBGasV nicht die zutreffende gesetzliche Regelung, dann hat die swb nämlich nicht, wie von ihr angenommen, eine gesetzliche Bestimmung als Vertragsgrundlage ihrer Preiserhöhungsklausel, sondern allein eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als Allgemeine Geschäftsbedingung mit Verweis auf die zusätzliche AGB der AVBGasV wiederum ist die neue Erhöhungsklausel - anders als ein Gesetz - rechtlich nach den §§ 3O5ff. BGB überprüfbar. Gerade wegen ihrer Bezugnahme auf die "gesetzliche Regelung" des § 4 Abs. 2 der AVBGasV "Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam" ist sie unschlagbar intransparent. Daß auf eine intransparente Klausel keine Preiserhöhung gestützt werden kann, hat das Landgericht Bremen - unter Berufung auf den Bundesgerichtshof - bereits im Mai entschieden.

Die swb hat durch die Vertragsumstellung nichts gewonnen. Sie steht schlechter da als vorher. Sie wird durch ihr Verhalten zusätzlich eine Klageflut ihr bisher unbekannten Ausmaßes heraufbeschwören. Beim Amtsgericht sind einige Klagen von Verbrauchern anhängig, die - unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts vom 24.05.2006 - wegen der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel ihr zu Unrecht gezahltes Geld zurückfordern. Die swb hat angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen über die erste Sammelklage entschieden haben wird; dies unter anderem mit folgender Begründung: "Eine amtsgerichtliche Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit würde aufgrund der Medienwirksamkeit des Themas unzählige weitere Parallelklagen provozieren. Damit würde zum einen der Charakter der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht anhängigen Sammelklage als Musterverfahren konterkariert [...]." Dazu müssen wir feststellen, daß dies schlichtweg nicht stimmt. Die swb selber hat die ursprüngliche Intention der Sammelklage konterkariert. Weil die swb ihr zunächst gegebenes Versprechen, das Ergebnis der Sammelklage zu akzeptieren und alle Gaskunden gleich zu behandeln, öffentlich wieder zurückgenommen hat, wirkt das Urteil zunächst nur für die 58 Kunden, die auch tatsächlich vor Gericht gezogen sind.

Alle anderen Widerständler, welche die Erhöhungsbeträge nicht gekürzt haben, müssen, damit ihre Ansprüche nicht verjähren, selbst noch einmal eine Klage erheben; es sei denn, daß die swb in Zukunft schriftlich die Rücknahme der Rücknahme ihrer Zusicherung erklären wird.

letzte Änderung: 19.04.2023