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Präsident des Bundesgerichtshofs stärkt Verbraucherrechte

Die Strom- und Gaspreise sind stark gestiegen und es gibt verstärkt Zweifel, ob die Preise der Billigkeit entsprechen. Derzeit gibt es eine Prozesswelle, die mittlerweile auch beim Bundesgerichtshof (BGH) ankommen ist. Im Schrifttum wird die kundenfreundliche Rechtsprechung kritisiert, die derzeit zu beobachten ist. Sie entspricht aber der geltenden Rechtslage. Das sagte der Präsident des Bundesgerichtshofs, Professor Günter Hirsch, auf einer Tagung in Berlin.

(5. Februar 2007) - Prof. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofs, hat die Rechte der Verbraucher auf eine Billigkeitsprüfung der Energiepreise bestätigt. Er referierte auf der Jahrestagung des Instituts für Energierecht am 4. Dezember 2006 in Berlin. Prof. Hirsch äußerte sich mit großer Zurückhaltung, weil es eine Reihe von laufenden Verfahren beim BGH gebe und weil er nur ein Richter eines Senats sei, der sich mit der Materie zu befassen habe.

Bei Lieferungen der Daseinsvorsorge, auf die ein Vertragspartner angewiesen ist, kommt § 315 BGB zumindest in analoger Form zur Anwendung, sofern der Preis einseitig festgelegt wird. Hierfür bedarf es keines Monopols auf Versorgerseite.

Für die Anwendbarkeit des § 315 BGB ist es unerheblich, ob der Verbraucher der einseitigen Preisbestimmung ausdrücklich zugestimmt hat. Entscheidend ist alleine, dass der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt, so wie es bei den Dauerschuldverhältnissen der Energieversorgung üblich ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Energielieferungsvertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel einschließe, wonach der Preis automatisch einem bestimmten klaren und prüfbaren Regelwerk folge.

Die Billigkeit eines Preises kann nur durch Prüfung des Gesamtpreises beurteilt werden. Die Prüfung einzelner Preisbestandteile oder nur einer Preiserhöhung genügt nicht. Dabei sind Anfangspreis und Folgepreis nach den selben Grundsätzen zu beurteilen.

Wenn ein Tarifkunde einem Versorgungsvertrag eingeht, dann hat damit in der Regel keinem bestimmten Preis zugestimmt, sondern nur dem Verfahren der einseitigen Preisbestimmung. Die danach einseitig bestimmten Preise unterliegen dann aber der Billigkeitskontrolle, ohne dass es auf das Bestehen eines Monopols auf Versorgerseite ankommt.

Die Maßstäbe des Kartellrechts und der Billigkeitsprüfung sind nicht deckungsgleich, weshalb die Vorschriften des Kartellrechts und Zivilrechts nebeneinander gültig sind. Die Vorschriften des Kartellrechts verdrängen also die des Zivilrechts und damit den Anspruch des Verbrauchers auf eine Billigkeitskontrolle nicht. Daran hat sich auch mit der 6. GWB-Novelle nichts geändert.

Eine behördliche Genehmigung der Strompreise bedeutet nicht, dass diese Preise billig sind. Die behördliche Genehmigung ist nur ein Indiz und kann eine Billigkeitsprüfung nicht ersetzen. Auch einseitig festgelegte Fernwärmepreise unterliegen grundsätzlich der Billigkeitskontrolle. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Preisbestimmer, also dem Versorgungsunternehmen. Ein Problem sind die dabei die Geschäftsgeheimnisse. Die sachlichen Gründe für ein Geheimhaltungsinteresse müssen vom Gericht geprüft werden.

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