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Kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreiserhöhungen
(28. Februar 2007) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird anders als allgemein erwartet bis auf weiteres kein Grundsatzurteil zu einer Klage gegen Strompreiserhöhungen fällen. Der BGH werde zwar am 28. März eine Entscheidung über die Revisionsklage eines Kunden aus dem Raum Potsdam gegen den Energiekonzern E.ON bekannt geben, kündigte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball, am Mittwoch nach der Verhandlung in dem Fall an. Der BGH werde aber wohl nicht darüber urteilen, ob von Energieversorgern einseitig erhöhte Strompreise auch im liberalisierten Strommarkt von den Zivilgerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.Die «tatsächlichen Gegebenheiten» des vorliegenden Falls ließen die Entscheidung über die Grundsatzfrage der «Billigkeitskontrolle» von Strompreisen voraussichtlich nicht zu, sagte Ball. In einigen zentralen Punkten zum Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden Kunden und dem Stromversorger sei «noch Aufklärungsarbeit zu leisten`.
Der Klage lag ein Urteil des
Landgerichts Potsdam zugrunde, das E.ON edis recht gegeben
hatte. Der Kläger-Anwalt rechnete nach der Verhandlung damit,
dass die Sache an das Landgericht Potsdam zur Änderung des
ursprünglichen Urteils zurückverwiesen wird.
Die E.ON edis AG verlangt von dem Kunden die Zahlung von 1579 Euro
für gelieferten Strom im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6.
November 2003. Der Kunde hatte gegen eine für 1. Mai 2002
angekündigte Strompreiserhöhung damit protestiert, nur
den niedrigeren vorherigen Tarif von 10,33 Cent pro Kilowattstunde
zu bezahlen. Er hält die Erhöhung für unbillig und
unverbindlich. Unklar ist in dem Fall aber laut BGH, ob der
Stromlieferungsvertrag zum zunächst geltenden Tarif
«local plus» überhaupt wirksam beendet und ein
Vertrag zum höheren Tarif «local classic» wirksam
zustande gekommen ist.
(AZ: VIII ZR 144/06)
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