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Kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreiserhöhungen Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird anders als allgemeinerwartet bis auf weiteres kein Grundsatzurteil zu einer Klage gegenStrompreiserhöhungen fällen.

Kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreiserhöhungen

(28. Februar 2007) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird anders als allgemein erwartet bis auf weiteres kein Grundsatzurteil zu einer Klage gegen Strompreiserhöhungen fällen. Der BGH werde zwar am 28. März eine Entscheidung über die Revisionsklage eines Kunden aus dem Raum Potsdam gegen den Energiekonzern E.ON bekannt geben, kündigte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball, am Mittwoch nach der Verhandlung in dem Fall an. Der BGH werde aber wohl nicht darüber urteilen, ob von Energieversorgern einseitig erhöhte Strompreise auch im liberalisierten Strommarkt von den Zivilgerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.

Die «tatsächlichen Gegebenheiten» des vorliegenden Falls ließen die Entscheidung über die Grundsatzfrage der «Billigkeitskontrolle» von Strompreisen voraussichtlich nicht zu, sagte Ball. In einigen zentralen Punkten zum Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden Kunden und dem Stromversorger sei «noch Aufklärungsarbeit zu leisten».

Der Klage lag ein Urteil des Landgerichts Potsdam zugrunde, das E.ON edis recht gegeben hatte. Der Kläger-Anwalt rechnete nach der Verhandlung damit, dass die Sache an das Landgericht Potsdam zur Änderung des ursprünglichen Urteils zurückverwiesen wird.

Die E.ON edis AG verlangt von dem Kunden die Zahlung von 1579 Euro für gelieferten Strom im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6. November 2003. Der Kunde hatte gegen eine für 1. Mai 2002 angekündigte Strompreiserhöhung damit protestiert, nur den niedrigeren vorherigen Tarif von 10,33 Cent pro Kilowattstunde zu bezahlen. Er hält die Erhöhung für unbillig und unverbindlich. Unklar ist in dem Fall aber laut BGH, ob der Stromlieferungsvertrag zum zunächst geltenden Tarif «local plus» überhaupt wirksam beendet und ein Vertrag zum höheren Tarif «local classic» wirksam zustande gekommen ist.

(AZ: VIII ZR 144/06)

letzte Änderung: 19.04.2023