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Bundesgerichtshof: Revision erfolgreich

Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben - Zahlungskürzung begründet keine Vertragskündigung

(3. April 2007) - Das Landgericht Potsdam hat der Zahlungsklage des Stromversorgers E.dis gegen einen Verbraucher, der die Stromrechnung gekürzt hatte, stattgegeben. Dagegen hatte der Verbraucher mit Unterstützung des Bundes der Energieverbraucher Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat am 25. März 2007 das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 25. März 2007 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Az. VIII ZR 144/06).

Der Strompreis beim Neuabschluss eines Vertrags unterliegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB. Denn dies würde eine einseitige Preisbestimmung voraussetzen. Beim Neuabschluss gab es jedoch keine einseitige Preisfestsetzung. Denn der Verbraucher hat dem Preis zugestimmt -- der damalige Strompreis war im Prinzip bekannt. Deshalb könne der Verbraucher dann später nicht mehr die fehlende Billigkeit dieses Preises bemängeln.

E.dis hat jedoch nach dem Unbilligkeitseinwand und der Preiskürzung den Verbraucher in einen schlechteren Tarif eingestuft. Der Bundesgerichtshof hat dem Landgericht angekreidet, dass es die Berechtigung dafür nicht geprüft habe. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

"Gerichte prüfen Strompreise nicht mehr", wurde die BGH-Entscheidung in der Presse vielfach falsch dargestellt, als unterlägen Strompreise keiner Billigkeitskontrolle.

"Selbst in einem liberalisierten Strommarkt unterliegen Strompreiserhöhungen der Billigkeitskontrolle", stellt dazu Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher fest. Denn bei einer Preiserhöhung beruft sich der Versorger ja gerade auf sein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung. Dann ist zu prüfen, ob der Versorger die Preise überhaupt erhöhen darf und ob die Preiserhöhungsklauseln den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sollte dies der Fall sein, ob der verlangte Gesamtpreis der Billigkeit entspricht.

Vor Abschluss einen neuen Strom- oder Gasliefervertrags sollten Verbraucher deshalb beachten, dass der Vertragsabschluss als Einigung auf einen Preis verstanden werden kann, so Peters. Die Preise laufender Verträge könnten jedoch um die unangemessenen Erhöhungen der Vergangenheit gekürzt werden.

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