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Bad Oldesloe: Ohne Vorlage der Kalkulation keine Preiserhöhung

(21. Januar 2007) Das Amtsgericht Bad Oldesloe lehnt Klage der Vereinigten Stadtwerke gegen einen Verbraucher ab, weil der Versorger die Kalkulation nicht offen gelegt hat (Urteil vom 10.11.2006, Aktenzeichen: 2 C 404/05).

Im vorliegenden Fall klagte der Versorger den noch offenen Restbetrag für Strom und Fernwärme aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 ein. Der Versorger hatte den Leistungspreis erhöht. Für die Lieferung von Strom bestand ein Sondertarif; für die Anpassung der Fernwärme enthielt der Vertrag eine Preisanpassungsklausel.

Der Versorger vertrat die Ansicht, die Preiserhöhung für Strom sei rechtmäßig, weil das zuständige Ministerium für dieselbe Abrechnungsperiode die Erhöhung des Allgemeinen Tarifs genehmigt habe und der Sondertarif in demselben Verhältnis erhöht worden sei. Außerdem sei der konkret gewählte Sondertarif einer der günstigsten in Deutschland überhaupt.

Im Hinblick auf die Erhöhung des Bezugspreises für die Fernwärme habe man sich an die vertraglich vereinbarte Preisanpassungsklausel gehalten.

Der Verbraucher bestritt, dass die einseitigen Preisanpassungen des Versorgers billigem Ermessen entsprachen (§ 315 BGB). Die Tatsache, dass der Allgemeine Tarif vom zuständigen Ministerium genehmigt wurde, lasse sich nicht ohne weiteres auf den Sondertarif übertragen. Auch ein ursprünglich günstiger Tarif könne unangemessen erhöht werden. Außerdem ließen sich die Angaben des Versorgers nicht überprüfen, solange er seine Kalkulation nicht offen gelegt habe.

Die Preisanpassungsklausel für die Lieferung von Fernwärme sei nicht nachvollziehbar. Der Versorger müsse die einzelnen Faktoren, nach denen der Preis bemessen wird, begründen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Verbrauchers an. Die Preisanpassungen eines Versorgers müssen grundsätzlich der Billigkeit entsprechen. Dies gilt auch für einen liberalisierten Markt. § 315 BGB verfolge nicht den Zweck, eine Monopolstellung des Versorgers zu regulieren, sondern soll das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Versorger und Verbraucher ausgleichen. Es sei deshalb unerheblich, ob der Kunde zwischen mehreren Anbietern wählen kann.

Aus diesem Grund müsse der Versorger nachweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die sich aus der Erzeugung und Weiterleitung des Stroms ergeben, durch die Preise abzudecken sind und welchen Gewinn sie hierbei erzielen will, der in angemessenem Umfang die Bildung von Rücklagen, die Finanzierung von Investitionen oder die Verzinsung des Eigenkapitals erlaubt. Die Vorlage des Genehmigungsbescheids ist zwar ein Indiz für die Angemessenheit der Preiserhöhung. Die Indizwirkung bezieht sich allerdings nur auf den genehmigten Tarif selbst und kann nicht auf Sondertarife übertragen werden. Es ist daher unerheblich, ob der Sondertarif günstiger als der allgemeine Tarif ist.

Die Preiserhöhung für Fernwärme hält das Gericht für unbegründet, weil der Versorger deren Notwendigkeit nicht anhand der in der Preisanpassungsklausel beschriebenen Kriterien dargelegt hat. Die einzelnen Faktoren der Preisanpassungsklausel müssen für den Kunden nachvollziehbar sein. Im vorliegenden Fall konnte die Preiserhöhung bereits rein rechnerisch nicht nachvollzogen werden; außerdem wurde die Erdgassteuer nicht berücksichtigt.

Die Berufung wurde zugelassen.

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