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Verbraucher sollten Neueinstufungen widersprechen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2007 (Az. VIII ZR 144/06)

(4. Juni 2007) - Dr. Heckel aus Obersdorf hatte gegen die Preise seines Stromversorgers Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt. Daraufhin hat das EVU eine Kündigung des Versorgungsverhältnisses ausgesprochen und den Kunden in den Allgemeinen Tarif des EVUs eingestuft. Auch diesen noch höheren Preis zahlte Herr Dr. Heckel nicht.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Kunden auf die Zahlungsklage des Versorgers hin zur Begleichung der erhöhten Entgelte nach dem Allgemeinen Tarif. Das Landgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Bundesgerichtshof allerdings hob das Urteil des Landgerichts auf und wies es wegen mangelnder Sachaufklärung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte offen gelassen, ob der Versorger überhaupt den Vertrag hätte kündigen dürfen, und, was noch entscheidender erscheint, ob der Kunde Tarif- oder Sondervertragskunde war.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meinte, dass sich das EVU und der Kunde im Zeitpunkt der Stromentnahme stillschweigend auf den "jeweiligen Allgemeinen Tarif" geeinigt hätten, weshalb der Anfangspreis nicht einseitig bestimmt wurde und dem Kunden kein Widerspruchsrecht nach §315 BGB zustehe. Der Kunde habe sich faktisch mit dem Ausgangspreis des Allgemeinen Tarifes einverstanden erklärt.

Ein Widerspruch nach § 315 BGB sei nur für zukünftige Preiserhöhungen des Versorgers möglich.

Wegen der Abweichung zu bisherigen Urteilen und der anders lautenden Meinung des Kartellsenats ist zu erwarten, dass diese Entscheidung des VIII. Senates weder verallgemeinungsfähig, noch als abschließend anzusehen ist. Möglicherweise hat auch die ungenügende Sachaufklärung durch die Vorinstanzen zu dieser Entscheidung beigetragen.

Praktische Konsequenz Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die - warum auch immer - durch ihren Versorger in einen neuen Haushaltskunden-Tarif eingestuft werden, sollten ausdrücklich dieser Einstufung widersprechen. Sie sollten auch deutlich erklären, nicht mit dem neuen Anfangstarif stillschweigend einverstanden zu sein. Dann steht der Weg über § 315 BGB nach wie vor offen, was auch der VIII. Senat ausdrücklich so bestätigt hat.

Leonora Holling, Rechtsanwältin, Düsseldorf

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