Augenmaß angesagt
(4. Juni 2007) - Bei einseitig festgelegten Gas- und Strompreisen haben Verbraucher ein Recht auf angemessene Preise, die der so genannten Billigkeit entsprechen. Das folgt schon aus den § 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wonach Energieversorgungsunternehmen u.a. zu einer "möglichst preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas verpflichtet sind".
Dabei schulden die Versorger den Nachweis, dass ihre Preisforderungen diesem Erfordernis entsprechen. Dies geht, wie die Rechtsprechung herausgearbeitet hat, nur durch Vorlage der Kalkulation.
Wenn sich der Versorger weigert, seine Preiskalkulation einem Gericht zur Prüfung offen zu legen, dann scheitert er mit einer Zahlungsklage, vorausgesetzt, der Kunde hat die Begleichung der Rechnung mit einem Verweis auf fehlende Billigkeit verweigert.
Haben Verbraucher und Versorger den Preis jedoch vereinbart, dann kann der Verbraucher die fehlende Billigkeit dieses Preises später nicht mehr kritisieren, sondern sich lediglich gegen weitere Preissteigerungen wehren. Denn in diesen Fällen liegt keine einseitige Preisfestsetzung vor. Dies hat in den vergangenen Monaten eine Reihe von Gerichten so entschieden. Auch der Bundesgerichtshof hat das in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt.
Falsch ist jedoch die Behauptung vieler Versorgungsunternehmen, dass der Bundesgerichtshof die Billigkeitskontrolle wegen des Wettbewerbs für nicht mehr anwendbar hält.
Wer neue Verträge mit Versorgern abschließt, etwa, weil er den Anbieter wechselt, muss daher auf der Hut sein. In solchen Fällen sollte man klarstellen, dass man den Preis nicht akzeptiert. Andernfalls muss man später davon absehen, den Preis wegen fehlender Billigkeit zu kürzen.
Kürzung eines bisher vorbehaltslos gezahlten Strom- oder Gaspreises möglich?
Auch wer bisher einen Gas- oder Strompreis vorbehaltslos gezahlt hat, kann ab dem schriftlichen Widerspruch die Zahlung dieses Preises verweigern. Dabei kann er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 berufen, wonach die Billigkeitskontrolle nicht deswegen ausscheidet, weil der geforderte Strompreis zunächst vorbehaltslos gezahlt wurde (Az: VIII ZR 111/02).
Kritischer ist es, wenn man Zahlungen zurückfordert, die vor dem Zeitpunkt des Widerspruchs vorbehaltslos geleistet worden sind. Auch hier kann man sich auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. In diesem Gerichtsverfahren wurden allerderdings die zuviel gezahlten Beträge in einer Klage des Verbrauchers zurückgefordert. Dies lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf eine Kürzung der laufenden Zahlungen übertragen. Vorsicht ist deshalb angebracht, weil dies nicht alle Gerichte so entscheiden und oft nur im einstweilige Verfügungsverfahren gestritten wird. Dort ist eine Berufung noch schwieriger als im normalen Gerichtsverfahren.
Das Landgericht Duisburg schreibt dazu: Zwar ist in der vorbehaltslosen Zahlung ein Anerkenntnis der alten Arbeitspreise zu sehen, so dass keine Rückforderungsansprüche mehr möglich sind. "Dies führt aber nicht dazu, dass der alte Arbeitspreis als Sockelbetrag der Billigkeitskontrolle entzogen wäre …" (Urteil vom 10. Mai 2007, Az: 5 S 76/06).
Kürzung auch bei Preissenkung möglich?
Viele Versorger senken derzeit die Gaspreise. Das ist zwar erfreulich. Jedoch sind die Preissenkungen höchst unzureichend angesichts der zuvor um die Größenordnung von 1,5 Ct/kWh überhöhten Preise, der deutlichen Senkung der Bezugspreise und der Senkung der Netzentgelte, die die Netzagentur angeordnet hat. Auch bei Preissenkungen müssen die neu festgesetzten Preise billigem Ermessen entsprechen.
Dazu wieder das Landgericht Duisburg: "Es hätte konkreter Darlegung bedurft, warum nicht auch ein höherer Margenverlust tragbar gewesen wäre". Woher weiß der Verbraucher, ob die Beschaffungskosten nicht weit stärker gesunken sind als die Endverbraucherpreise? Auch ist nicht abschätzbar, was der Versorger konkret unternommen hat, um günstigere Preise bei Vorlieferanten zu erreichen, so das Landgericht Duisburg.
Wenn der Versorger den Grundpreis senkt, dann bleibt der Widerspruch gegen den überhöhten Arbeitspreis ohnehin gültig.
Fazit Wer bereits Widerspruch eingelegt hat und die geforderten Preis nicht in vollem Umfang zahlt, der sollte dabei bleiben. Wer erstmalig Widerspruch einlegt, der kann dies auch jetzt tun in einer Phase der Preissenkungen. Denn die Preissenkungen sind, so muss nach den bekannten Daten vermutet werden, weit geringer, als dies einem billigem Preis entsprechen würde.
Die künftigen Zahlungen können auch unter dem Arbeitspreis liegen, der bisher vorbehaltslos gezahlt wurde. Jedoch sollte davon abgesehen werden, früher überhöht geleistete Zahlungen künftig in Abzug zu bringen.
Merke: Der § 315 BGB greift nur, wenn und soweit der Preis bei oder nach Vertragsabschluss einseitig festgelegt wurde. Deshalb sollte man immer die gesamte Tariffestsetzung als unbillig rügen unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b. Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.