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BGH: Gaspreiserhöhungen unterliegen Billigkeitskontrolle

(14. Juni 2007) In einem Grundsatzverfahren urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, über die Frage, ob Gerichte in Zukunft Gaspreiserhöhungen umfassend auf ihre Berechtigung überprüfen können (Urteil vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06). Er lehnte die Klage eines pensionierten Richters gegen die Gaspreiserhöhung der Heilbronner Versorgungsgesellschaft wegen unbilliger Gaspreise ab.

Grundsätzlich unterlägen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an.

Das Urteil betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von Preiserhöhungen aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen (sog. Heizgas- Sonderpreise). In solchen Sonderverträgen besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht. Es kommt entscheidend darauf an, ob allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in Verträge einbezogen wurden und ob darin enthaltene Preisänderungsvorbehalte mit dem Transparenzgebot des § 307 BGB vereinbar und wirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an eine solche Formularbestimmung.

Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Der Verbraucher muss dafür nicht vor Gericht klagen, wie es der Heilbronner Richter getan hat, sondern kann eine gerichtliche Klärung auch im Zahlungsprozess des Versorgers verlangen.

Wenn ein Verbraucher jedoch ein Preiserhöhung unwidersprochen hinnimmt und bezahlt, dann kann er später nicht mehr deren Billigkeit anzweifeln, so der Bundesgerichtshof. In einem früheren Urteil hatte der BGH in dieser Frage anders entschieden. Der Bund der Energieverbraucher rät deshalb allen Gas- und Stromkunden, gegen jede Preiserhöhung sofort Einspruch einzulegen.

Der BGH hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren. Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife auf ihre Billigkeit komme nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handle. Der klagende Richter hätte die früheren Preiserhöhungen zur Überprüfung stellen können. Jedoch hatte er diese bezahlt und auch nicht beanstandet und könne deswegen nicht später dagegen vorgehen.

Der Bund der Energieverbraucher hat das Urteil begrüsst. Es stellt endlich klar, dass Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und dass es dafür auf eine Monopolsituation nicht ankommt. Verbraucher sollten allen Preisanhebungen und auch dem Gesamtpreis schriftlich widersprechen.

Hunderttausende von Protestkunden, die den geforderten Gas- und Strompreis nicht bezahlt haben, können aufatmen. Denn nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt.

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