Archiv

Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund Bis zum 8. November 2007 sind alle Ver­träge auf die Vorgaben der neuen Grundversorgungsverordnung Strom und Gas umzustel­len

Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund

(17. Juni 2007) Neue Rechtsverordnungen haben vielen Verbrauchern Post ihres Versorgers beschert: Von der blo­ßen Mit­teilung über die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen über Ver­tragskündigungen bis hin zur automatischen Annahme neuer Vertrags­bedingun­gen reicht die Palette, mit der Anbieter ihre Kunden derzeit mehr ver­wirren denn informieren.

"Bis zum 8. November 2007 sind alle Ver­träge auf die Vorgaben der neuen Grundversorgungsverordnung Strom und Gas umzustel­len", zeigt die Verbraucherzentrale NRW das Zeitfenster auf, "doch es müssen in der Regel weder alte Verträge gekündigt werden noch darf die Vertragsum­stellung Anlass für eine Preiserhöhung sein."

Per Verord­nung ist Gas- und Stromanbietern nun vorgeschrieben, Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen und dem Kunden schriftlich mit­zuteilen.

Außerdem: Haben Kunden Einwände gegen die Billigkeit von Rech­nungen oder Abschlagsberech­nungen erhoben, geraten sie nach der neuen Rechtsverordnung nicht in Zah­lungsverzug und der Ver­sorger darf deshalb keine Liefersperre androhen oder verhängen.

Und: Säu­migen Zahlern muss eine Sperre jetzt mit einer Frist von mindestens vier Wochen angekündigt wer­den. "Die Umstellung auf verbraucher­freundliche Vorgaben ist sicher zu begrü­ßen, doch darf sie keinen Anlass für Übervortei­lung bieten. Auch sollten Kunden die Umstellung zur Suche nach dem güns­tigsten Angebot nutzen", gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps mit auf den Weg:

Grundversorgung oder Sonderkunde?

Wer bislang weder den Anbieter gewechselt noch mit seinem örtlichen Stadtwerk einen Vertrag zu beson­deren Konditionen abgeschlossen hat, gilt als "Haushaltskunde in der Grundversorgung" - für ihn gelten die allgemeinen Preise und Bedingun­gen, zu denen jeder Haushalt versorgt werden muss. Bei Kunden in der Grundversorgung darf der Anbieter den laufenden Ver­trag nicht kündigen. Vielmehr genügt zur Umstellung auf die neuen Verordnungen, dass er sie in der Tageszeitung oder auf seiner Inter­netseite bekannt gibt.

Für Ver­braucher, die mit ihrem Stadtwerk oder einem anderen Versorger einen Sondervertrag ("Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung") zu günstigeren Preisen mit beson­deren Vertragsbedingungen vereinbart ha­ben, muss die Vertragsum­stellung bis zum 8. November 2007 erfolgen:

Enthält der jetzige Ver­trag eine so genannte Vertragsanpassungsklausel, die es dem Ver­sorger gestattet, auf geänderte Rechtsgrundlagen umzu­stellen, ist eine Kündigung nicht zulässig. Auch hier genügt eine Mittei­lung, dass der Vertrag an die neuen Verordnungen angepasst wird.

Fehlt in lau­fenden Lieferverträgen diese Klausel jedoch, kann der Versorger den alten Vertrag kündigen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen.

Neue Vertragsangebote

Werden Grundversorgungskunden Sonder­ver­träge zu günstigeren Konditionen angeboten, fahren Kunden damit in der Regel besser. Auf jeden Fall sollten die Preise mit Blick auf die individu­elle Verbrauchsmenge geprüft werden. Und natürlich lohnt sich auch ein Vergleich mit anderen Anbietern.

Sonderkunden, deren alter Vertrag gekündigt werden soll, müssen prüfen, ob das neue Vertrags­angebot zugleich eine Preiserhöhung enthält! Erhöhungen sind nur zulässig, wenn der Versorger auf die Änderung ausdrücklich hinweist, der alte Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält und die Anhebung nachvollziehbar begründet wird.

Bevor ein neuer Vertrag mit höheren Preisen unterschrie­ben wird, sollte man sich Rat in einer Beratungs­stelle der Verbraucher­zentrale einholen.

Außerdem: Werden Sonderkunden im Rahmen der Vertragsumstellung günstigere Konditi­onen angeboten, wird der neue Vertrag nur wirksam, wenn sich der Kunde damit ausdrücklich einverstan­den erklärt.

Angebote und Preise vergleichen

Um den günstigsten Anbieter aus­fin­dig zu machen, muss man zunächst die Bestandteile von Strom­preisen kennen. Die setzen sich nämlich zusammen aus dem ver­brauchs­unab­hängigen Grundpreis in Euro pro Monat oder Jahr und dem Verbrauchs- oder Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Wichtig ist es, immer nur Bruttopreise miteinander zu vergleichen, in denen Stromsteuer, aktuelle Mehrwertsteuer, alle sonstigen Abgaben und das Netznutzungsentgelt schon enthalten sind.

Außerdem: Um das individuell günstigste Angebot zu finden, ist der eigene Stromver­brauch pro Jahr eine wichtige Größe. Preisrechner im Internet (zum Beispiel www.verivox.de, www.stromtarife.de. www.stromseite.de) helfen - durch Eingabe von Post­leitzahl und des persönlichen Jahresver­brauchs - beim Vergleich verfügbarer Angebote.

Wichtig: Anbieter bieten Kunden zum Teil einen Bonus zum Beispiel von 25 Euro an, wenn der Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterschrieben wird. Auch diesen Preisvorteil in den Vergleich einbeziehen!

Alte Rechte vorbehalten

Wer bei seinem Versorger oder einem ande­ren Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argu­ment des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neu­abschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist beson­ders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhö­hungen bereits Widerspruch eingelegt haben.

Preis-Akzeptanz

Beim Vertragsabschluss akzeptieren Kunden den ver­einbarten (neuen) Preis. Hiergegen kann nicht mehr mit dem Hin­weis auf Unbilligkeit vorgegangen werden. Bei weiteren Preiserhöhun­gen ist dies dann jedoch wieder möglich. Mehr Informationen enthält die Verbraucherinformation "Strom- und Gasliefer­ver­träge", die es als kostenlosen Download im Internet unter www.vz-nrw.de/stromliefervertraege gibt. (Quelle: VZ NRW).

letzte Änderung: 19.04.2023