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Strompreise müssen billig sein!

(11. September 2007) Die Versorgungswirtschaft und auch z.B. die sächsische Landeskartellbehörde behauptet, die Billigkeitsprüfung von Strompreisen sei durch das BGH-Urteil vom 28.3.07 endgültig abgelehnt worden. So schreibt die Landeskartellbehörde Sachsen-Anhalt am 6.07.2007: "Nach Auffassung der Landeskartellbehörde besteht für die Allgemeinen Stromtarife nicht die Möglichkeit der Überprüfung nach § 315 BGB. Im Urteil des BGH vom 28.03.2007 wird ausdrücklich erklärt, dass die Anwendung des § 315 BGB ausscheidet, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Dieses Urteil hat nach hiesiger Auffassung Grundsatzcharakter und ist sehr wohl verallgemeinerungsfähig" .

Das ist rundweg falsch und deshalb besonders ärgerlich, weil das genaue Gegenteil zutreffend ist.

Das BGH Urteil vom 28.3.07 sagt, wie das Urteil vom 13.6.07 auch, dass die Billigkeitsprüfung auf den anfänglich vereinbarten Strom- bzw. Gaspreis keine Anwendung findet. Der BGH sagt in dem Urteil vom 28.3.07 aber ausdrücklich: "Anders mag es dagegen bei Preiserhöhungen liegen, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsveränderungsrechts erfolgen" (RdNr. 16).

Um die Wechselmöglichkeiten beim Strom geht es in dem Urteil vom 28.3.07 nur, weil die entsprechende Anwendung des § 315 BGB dadurch ausscheidet. Wie aber das Urteil vom 13.6.07 klarstellt, räumt der § 4 Abs. 1,2 AVBEltV (und entsprechend § 5 StromGVV http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html) dem Gas- und Stromversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein.

Deshalb ist der § 315 BGB bei Preiserhöhungen für Strom- und Gaskunden in der Grundversorgung direkt anwendbar. Auf eine entsprechende Anwendung und die Frage, ob ein Versorgerwechsel möglich ist, kommt es deshalb gar nicht mehr an.

Diese neue Linie des BGH liegt nach dem Urteil vom 13.6.07 nun noch klarer auf der Hand als vorher.

Bei Stromkunden ist dies noch wichtiger als bei Gaskunden, weil hier in der Regel alle Kunden, die den Anbieter und den Tarif nicht gewechselt haben, Tarifkunden oder Kunden der Grundversorgung sind, bei denen also zumindest die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen.

Die Konsequenzen sind dramatisch: Denn wenn man den Stromanbieter wechselt, akzeptiert man den Anfangspreis des neuen Anbieters, der dann einer Billigkeitskontrolle entzogen ist. Kürzt man dagegen als Tarifkunde den Jahr für Jahr gestiegenen Tarif unter Berufung auf den fehlenden Nachweis der Billigkeit, dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite.

Allerdings wird der BGH wohl der Meinung sein, dass unwidersprochen gezahlte Erhöhungen nachträglich nicht mehr angegriffen werden können. Dieser Teil des BGH-Urteils vom 13.6.07 ist allerdings in höchstem Grad umstritten und nach Meinung von Experten wohl so auch nicht haltbar.

Fazit: Kürzen ist besser als Wechseln!

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