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Achtung bei Fernwärme

(22. September 2007) Sämtliche Ausführungen und Empfehlungen z.B. in den Broschüren und Faltblättern und auch im Internet zur Kürzung von Energierechnungen vom Bund der Energieverbraucher bezogen sich stets nur auf Strom und Gas. Deshalb stellt sich die Frage, wie es sich bei Fernwärme verhält:

Fernwärmeverträge enthalten in der Regel eine Preisgleitklausel. Wenn nach dieser Formel der Preis automatisch rechnerisch bestimmt wird und kein Ermessensspielraum für den Versorger besteht ("kann angepasst werden.."), dann hat der Versorger dabei kein Recht zur einseitigen Preisbestimmung, so der Bundesgerichtshof.

Deshalb kommt in diesen Fällen der § 315 BGB nicht zur Anwendung. Der Versorger muss sich dann aber auch an diese Formel halten und die Preise entsprechend berechnen.

Allerdings muss die Preisgleitklausel den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. müssen alle darin verwendeten Größen nachprüfbar und allgemein veröffentlicht sein. Bei der Prüfung der Gültigkeit einer Preisgleitklausel muß aber auch die entsprechende Verordnung für Fernwärme in die Prüfung einbezogen werden.

Es ist auch zu prüfen, ob der Bezugsvertrag für Fernwärme überhaupt wirksam abgeschlossen wurde, ob also zum Beispiel der Versorger ein vom Verbraucher unterschriebenes Vertragsexemplar vorlegen kann. Ist der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden, so gilt der allgemeine Tarif, der einseitig vom Versorger festgelegt ist und damit der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Alle Verbraucher, die Fernwärmepreise gekürzt haben, sollten unbedingt noch einmal kritisch noch obigen Kriterien prüfen, ob sie ihre Kürzung aufrecht erhalten können und andernfalls rasch den geforderten Betrag entrichten. Der Prozesskostenfonds gilt für Fernwärme explizit nicht.

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