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Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

BGH-Entscheidung bestätigt Protestkunden

(17. Dezember 2008) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Preiserhöhung für Sondervertragskunden ungültig ist, soweit sie sich nur auf die Änderung der Tarifpreise bezieht (Aktenzeichen VIII ZR 274/06).

Damit wurde der Klage eines Verbrauchers recht gegeben, der gegen die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen geklagt hatte. Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage zunächst abgewiesen: Weil der Verbraucher nicht auf Gas angewiesen sei, komme es auf die vom Verbraucher kritisierte fehlende Billigkeit gar nicht an (Urteil vom 5. August 2005, 17 C 260/05). Das Landgericht Bonn hatte dieses Urteil bestätigt. Seiner Ansicht nach war die Preisklausel korrekt und die Erhöhung entsprach auch der Billigkeit ().Dieses Urteil wurde jetzt vom BGH aufgehoben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 eine wichtige Entscheidung getroffen (Az KZR 2/07): Im Fall eines Sondervertragskunden hat der Versorger nicht automatisch das Recht auf Preiserhöhungen. Nur wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde und diese Klausel auch rechtlich zulässig ist, darf der Versorger den Preis erhöhen. Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden, deren Preisänderungsklauseln einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Entscheidung begrüsst. "Eine Überraschung war das aber nicht", so der Verbandsvorsitzende Aribert Peters, "denn bereits der Kartellsenats des BGH und das OLG Oldenburg am 5.9.2008 und das LG Dortmund am 18.1.2008 hatten so entschieden, daran ist nun auch der achte Zivilsenat des BGH nicht vorbeigekommen". 

Gasverbraucher sollten, soweit sie Sondervertragskunden sind, künftig nur den vom Verbraucherverein als "fair" bezeichneten Preis bezahlen - also den bei Vertragsschluss geltenden Preis, soweit keine gültige Preiserhöhung vereinbart wurde. 

"Wir stehen vor der Tatsache, dass Millionen Gasverbraucher in den vergangenen Jahre zuviel fürs Gas bezahlt haben, weil der Gasversorger zur Preiserhöhung nicht berechtigt war", so Peters. Verbraucher können den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern oder notfalls sogar auch vor Gericht einklagen. Einfacher ist es jedoch, die laufende Rechnung soweit zu kürzen, sofern man den Versorger nicht gewechselt hat. Den Gasversorgern ist diese Tatsache sehr wohl bekannt und sie haben bereits entsprechende Rückstellungen gebildet.

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