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Preiserhöhungen für Nachtstrom Verbraucherzentrale NRW rät zu Widerspruch

Preiserhöhungen für Nachtstrom- Verbraucherzentrale NRW rät zu Widerspruch

(11. Januar 2008) Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisan­passungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich "Sonderkunde" der Energie­versorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. "Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht ver­ständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvoll­ziehbaren Gründen ermöglichen", erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. "Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf feh­lende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen. Wenn der Versorger näm­lich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug ver­pflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Ver­sorgers nicht fällig", erläutert der Fachmann den rechtlichen Hinter­grund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglich­keit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. "Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt. "Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechts­schutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungs­vorbehalt entscheiden", rät Jürgen Schröder.

Übrigens: Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungs­kürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden. Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die recht­lichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstrom­kunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermög­lichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW - für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro - eine Verbraucher­information zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die sowohl Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg aus Nacht­strom­heizungen anzugehen. Darüber hinaus enthält das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstrom­speicherheizung bewerkstelligen können.

Mehr Wissenswertes sowie Musterbriefe zum Widerspruch findet man auch unter www.vz-nrw.de/nachtstrom. Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstrom­heizungen aussteigen wollen, bietet die Verbraucher­zentrale NRW umfassende Beratung. Beratungsangebote unter www.vz-nrw.de/energieberatung.

letzte Änderung: 19.04.2023