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Stadtwerke Ratingen geben auf- Sieg für die Gaspreisrebellen!
(7. Februar 2008) Eine völlig überraschende Wendung nahm am Mittwoch, den 06.02.2008 das seit zwei Jahren anhängige Klageverfahren der Stadtwerke Ratingen gegen einen ihrer Kunden, welcher sich seit dem Jahre 2005 auf die Unbilligkeit der durch die Stadtwerke Ratingen verlangten Gesamtpreise für Gas gemäß § 315 BGB berufen hatte.
Im Termin vor der 12. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf (Az. 12 O 542/06) versuchte der Prozeßbevollmächtigte der Stadtwerke plötzlich die Zahlungsklage gegen den Kunden wegen gekürzter Rechnungsbeträge aufgrund § 315 BGB zurück zu nehmen. Nachdem der Kunde der Rücknahme widersprach, eine solche ist in einem solchen Verfahrensstadium insoweit nämlich nur noch einvernehmlich möglich, und auf eine Entscheidung der Zivilkammer drängte, erklärten die Stadtwerke den Verzicht auf die angebliche Forderung gegen den Kunden.
Wie Frau Rechtsanwältin Holling, Prozeßbevollmächtigte des verklagten Kunden, mitteilte, wurde darauf hin von ihrer Seite Erlaß eines sogenannten Verzichtsurteils beantragt, dessen Erlaß am 27.02.2008 zu erwarten steht.
Hintergrund des Verhaltens der Stadtwerke Ratingen dürfte sein, dass die 12. Zivilkammer den Stadtwerken mit erfreulicher Offenheit zuvor mitgeteilt hatte, dass sie die Vorlage der Kalkulationsgrundlagen der Stadtwerke zur eigenen Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtpreise - und damit der geltend gemachten Forderung - ab 01.01.2005 erwarte. Es war klar, so Frau Rechtsanwältin Holling, dass die Stadtwerke jetzt endlich einmal in Zugzwang gerieten, Einsicht in ihre Lieferverträge, Kostenstrukturen und Gewinnmargen gewähren zu müssen, um den Klageanspruch durch zu setzen. Dass jetzt die Stadtwerke die Notbremse gezogen haben, so Holling weiter, zeigt überdeutlich, dass hier etwas verschleiert werden muss, also die Annahme der überteuerten Gaspreise in Ratingen mehr als gerechtfertigt ist.
Der verklagte Kunde aber kann sich freuen. Mit dem zu erwartenden Verzichtsurteil wird er die für 2005 vorläufig einbehaltenen Beträge endgültig behalten können.


